Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
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Drucksache 17/13000
Die Foto- und Videoaufnahmen des „Aladin“ werden an die tragbare Bodenstation (mit Monitor) live übertragen. Gespeichert werden die Bilder in der Beobachtungsdrohne. Personenbezogene Daten können bedingt durch die Auflösung der Video- und Kamerasysteme und die Flughöhe in der Regel nicht erhoben werden.
Die Foto- und Videoaufnahmen des „Fancopter“ werden an die ebenfalls tragbare Bodenstation (mit Monitor) übertragen. Gespeichert werden die Bilder in der Drohne. Personenbezogene Daten können bedingt durch die Auflösung
der Video- und Kamerasysteme und die Flughöhe erhoben werden.
Die Einsätze erfolgten zur (Bundestagsdrucksache 17/8693; Nr. 13):
– Überwachung/Aufklärung im Rahmen von Schleusungen im Grenzbereich,
– Aufklärung von Geländeabschnitten im Rahmen einer Erpresserlage,
– Überwachung von Gleisanlagen aufgrund von gefährlichen Eingriffen in den Bahnverkehr,
– Luftbildaufnahmen von Objekten,
– Objektüberwachung/Zugriffsunterstützung an einer Bahnanlage und
– Objektaufklärung/Erkennen von BTM-Anbau an einer Lagerhalle.
Das sind die Beobachtungsdrohnen der Bundespolizei:
„Aladin“
„Fancopter“
3.3.3.1
Regelungen im Luftverkehrsgesetz
Ich konnte erreichen, dass bei der verkehrsrechtlichen
Zulassung von unbemannten Luftfahrtsystemen datenschutzrechtliche Anforderungen beachtet werden müssen.
Nach einer Änderung luftverkehrsrechtlicher Vorschriften
können seit Mitte 2012 künftig auch unbemannte Luftfahrtsysteme (Unmanned Aerial Systems – UAS) den
Luftraum nutzen. UAS werden dabei in Abgrenzung zu
ferngesteuerten Flugmodellen luftverkehrsrechtlich bemannten Flugzeugen gleichgestellt. Der Aufstieg von
UAS bedarf einer Erlaubnis nach § 16 Absatz 1 Nummer 7 der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO).
Da mit kamerabestückten UAS Menschen gefilmt und in
ihrer Bewegung beobachtet werden können, sind bei deren Einsatz datenschutzrechtliche Aspekte berührt.
Daher habe ich mich im parlamentarischen Verfahren dafür eingesetzt, dass eine Erlaubnis nur erteilt werden darf,
wenn beim Aufstieg von UAS das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht verletzt wird.
Der Deutsche Bundestag ist dem gefolgt und hat eine entsprechende Ergänzung des § 16 Absatz 4 Satz 1 LuftVO
beschlossen. Eine Erlaubnis zum Aufstieg eines UAS
wird jetzt nur erteilt, wenn die beabsichtigten Nutzungen
nicht zu einer Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs
oder die öffentliche Sicherheit oder Ordnung führen können, insbesondere im Fall von § 16 Absatz 1 Nummer 7
LuftVO die Vorschriften über den Datenschutz nicht verletzt werden.
Daher haben die zuständigen Erlaubnisstellen (in aller
Regel die Landesluftfahrtbehörden) im Rahmen der Prüfung entsprechender Erlaubnisanträge zum Einsatz von
UAS künftig in jedem Einzelfall im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens auch zu prüfen, ob der Erlaubnis eine Verletzung des Datenschutzes als Versagungsgrund entgegensteht. Dies begrüße ich ausdrücklich.
Damit einheitliche Kriterien bei der Umsetzung dieser
Neuregelung angewandt werden, hat das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS)
im Sommer 2012 „Gemeinsame Grundsätze des Bundes
und der Länder für die Erteilung der Erlaubnis zum Auf-
BfDI 24. Tätigkeitsbericht 2011-2012