Drucksache 17/13000

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nicht über die datenschutzrechtlichen Grundlagen der Videoüberwachung im Klaren ist.
Fehlender Hinweis auf Videoüberwachung
Jede dritte Stelle (209) hat keinen gesonderten Hinweis
auf die Videoüberwachung angebracht, obwohl diese
mehrheitlich (119) auf § 6b BDSG gestützt wurde, der
diese Hinweispflicht ausnahmslos vorsieht. Die „versteckte Kamera“ scheint daher leider auch in der Bundesverwaltung weit verbreitet zu sein.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

nahezu flächendeckenden Beratungsbedarf bei dem
Thema „Videoüberwachung“ gezeigt. Die Erkenntnisse
aus der Umfrage habe ich zum Anlass genommen, eine
ausführliche Orientierungshilfe für einen datenschutzkonformen Einsatz von Videoüberwachungstechnik zu erstellen, die es den verantwortlichen Stellen erleichtert, für einen datenschutzgerechten Einsatz der Videoüberwachung
zu sorgen (vgl. Anlage 7). Ferner werde ich bei denjenigen Stellen, bei denen die Erhebung gravierende Mängel
ergeben hat, auf deren Abstellung hinwirken. Die datenschutzkonforme Videoüberwachung wird auch zukünftig
Gegenstand meiner Kontrollen sein.

Unterbliebene Vorabkontrolle
Die fehlende Durchführung einer Vorabkontrolle und die
unterbliebene Aufnahme in das Verfahrensverzeichnis erwiesen sich ebenfalls als auffällig. Im Rahmen einer Vorabkontrolle gem. § 4d Absatz 5 BDSG hat der behördliche Datenschutzbeauftragte die rechtliche Zulässigkeit
der beabsichtigten Verarbeitung zu prüfen, sowie sich zu
vergewissern, ob die vorgesehenen technischen und organisatorischen Maßnahmen ausreichend und angemessen
sind. Hierzu hat er eine Risikoanalyse durchzuführen und
ein Sicherheitskonzept zu erstellen. Für ihre automatisierten Verarbeitungen haben die öffentlichen Stellen zudem
die Angaben gem. § 4e BDSG sowie die Rechtsgrundlage
der Verarbeitung in einem Verzeichnis festzulegen.
Jeweils über die Hälfte der Behörden gab an, die Videoüberwachung nicht in ihr Verfahrensverzeichnis aufgenommen (315 Stellen) und keine Vorabkontrolle durchgeführt zu haben (352 Stellen). 58 bzw. 77 Stellen konnten
auf diese Fragen keine Antwort geben. Die Aufnahme in
das Verfahrensverzeichnis und die Durchführung einer
Vorabkontrolle sind bei dem Einsatz von Videokameras
zwar nur erforderlich, wenn die Datenverarbeitung automatisiert stattfindet. Angesichts der verbreiteten digitalen
Kameratechnik ist dies allerdings in aller Regel der Fall.
Zu lange Speicherungsdauer
Zu bemängeln war schließlich auch die überlange Speicherdauer der Bilddaten. Etwa die Hälfte der erfassten
Stellen gab an, Videoüberwachung mit Aufzeichnungsfunktion vorzunehmen. Hiervon löschen nur wenige Stellen (58) die Aufzeichnungen innerhalb von 72 Stunden
oder zumindest innerhalb einer Woche (69 Stellen). In
den überwiegenden Fällen beträgt die Speicherdauer bis
zu einem Monat (72 Stellen), bei einigen Stellen (30) sogar noch länger – viel zu lang für einen datenschutzkonformen Einsatz von Videoüberwachung!
Auch wenn die Informationsbeschaffung durch Fragebogen nicht die eingehende Vor-Ort-Kontrolle ersetzen
kann, hat die Umfrage doch mit aller Deutlichkeit einen

BfDI 24. Tätigkeitsbericht 2011-2012

K a s t e n a z u N r. 3 . 3 . 1
§ 6b Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume
mit optisch-elektronischen Einrichtungen
(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume
mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie
1. zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,
2. zur Wahrnehmung des Hausrechts oder
3. zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine
Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.
(2) Der Umstand der Beobachtung und die verantwortliche Stelle sind durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen.
(3) Die Verarbeitung oder Nutzung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine
Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen
der Betroffenen überwiegen. Für einen anderen Zweck
dürfen sie nur verarbeitet oder genutzt werden, soweit
dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten
erforderlich ist.
(4) Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, ist diese über
eine Verarbeitung oder Nutzung entsprechend den
§§ 19a und 33 zu benachrichtigen.
(5) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie
zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind
oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer
weiteren Speicherung entgegenstehen.

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