Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

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Sämtliche personenbezogenen Daten sind verschlüsselt
abzulegen.
Unbeschadet dieser Sicherheitsvorgaben halte ich bei besonders schutzbedürftigen Daten eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung für erforderlich. So sollten Stellen, die besonders
schützenswerte personenbezogene Daten untereinander
austauschen, z. B. Krankenkassen oder andere Sozialleistungsträger, diese De-Mail-Nachrichten stets Ende-zuEnde-verschlüsseln. Dies ist auch geboten, weil solche
Einrichtungen durch die große Menge der versendeten
Daten einem erhöhtem Angriffsrisiko und damit einem
entsprechenden Schadenspotential unterliegen (Kumulationseffekt). Versenden sie besonders schutzbedürftige
personenbezogene Daten an den Bürger/Kunden, richtet
sich die Verpflichtung zur Ende-zu-Ende-Verschlüsselung
nach dem Schutzbedarf des jeweiligen Datums. Dieser ist
anhand der Grundschutzmethodik des BSI von der datenverarbeitenden Stelle festzustellen. Darüber hinaus ist es
erforderlich, zumindest vor dem erstmaligen Versand eine
Einwilligung des Betroffenen einzuholen, oder festzustellen, ob dieser den Zugang über diesen Kommunikationsweg ausdrücklich eröffnet hat.
Um allen Nutzern von De-Mail Hinweise zum datenschutzkonformen Umgang damit zu geben, habe ich eine
entsprechende Handreichung erarbeitet (vgl. auch Anlage 6).
3.3

Videoüberwachung

Videoüberwachung ist seit vielen Jahren ein wichtiges
Datenschutzthema – die Kamera ist wohl das meist verwendete Symbol für Überwachung. Auch wenn andere
Überwachungstechniken heute mindestens die gleiche
Bedeutung erlangt haben, hat mich die Videoüberwachung auch in dieser Berichtsperiode gleich mehrfach
beschäftigt. Neben den in diesem Kapitel zusammengeführten Themen sei dabei insbesondere auf die Videoüberwachung am Arbeitsplatz hingewiesen, auf die wegen des engen Sachzusammenhangs in Kapitel 13 zum
Beschäftigtendatenschutz näher eingegangen wird.
3.3.1

Versteckte Kamera – auch in der
Bundesverwaltung?

Meine Umfrage zum Einsatz von Videoüberwachungstechnik schafft erstmals einen Überblick über den Umfang der Videoüberwachung in der Bundesverwaltung –
und deckt datenschutzrechtlichen Nachholbedarf auf.
Eine Orientierungshilfe zum datenschutzgerechten Einsatz von Videoüberwachung in der Bundesverwaltung soll
Abhilfe schaffen.
Ob in Wohnanlagen, Bahnhöfen, Tankstellen, Einkaufspassagen, Kaufhäusern, Taxen, Kinos oder sogar in
Schwimmbädern – Videoüberwachung gehört heute zum
Alltag. Auch in der Bundesverwaltung kommen tausende
von Videokameras zum Einsatz. Bislang fehlte es allerdings an verlässlichen Zahlen.

Drucksache 17/13000

Um mir einen Überblick über Art und Umfang der eingesetzten Videoüberwachungstechnik in der Bundesverwaltung zu verschaffen, habe ich in der Berichtsperiode eine
Erhebung bei den Bundesbehörden und Bundesgerichten
durchgeführt. Von allen Bundesbehörden wollte ich wissen, wie viele Videokameras eingesetzt werden. Ich habe
zudem nach der jeweiligen Rechtsgrundlage, der Aufnahme in das Verfahrensverzeichnis, der Durchführung
einer Vorabkontrolle, der Kennzeichnung der Videoüberwachung, der Festlegung von Zugriffsrechten und den bestehenden Löschfristen gefragt. Darüber hinaus habe ich
Angaben zu der Art der Videoüberwachung (reine Übertragung oder Aufzeichnung) erbeten.
Allein die Anzahl der in der Bundesverwaltung im Innenund Außenbereich zur Eigensicherung eingesetzten Videokameras lässt aufhorchen: Die 615 öffentlichen Stellen des Bundes, die Videoüberwachung nutzen, setzen
über 17 500 Videokameras ein, hauptsächlich zur Sicherung der Liegenschaften und der sich darin aufhaltenden
Personen und zur Zugangskontrolle. Nicht mitgezählt
sind dabei die Kameras von anderen Stellen, die die Behörden des Bundes mitnutzen, wie z. B. die Bundespolizei die von der Deutschen Bahn betriebenen Videokameras auf Bahnhöfen (vgl. Nr. 3.3.2). 392 Stellen stützen
ihre Videoüberwachung dabei auf § 6b BDSG als Rechtsgrundlage, 121 Stellen beriefen sich auf spezialgesetzliche Ermächtigungen, insbesondere aus dem Bundespolizeigesetz.
Während die überwiegende Anzahl der Stellen wenige
Kameras bei wenigen Liegenschaften nutzen, setzen
190 Stellen mehr als 9 Kameras im Außen- und Innenbereich ein, 22 Stellen sogar jeweils 100 Kameras oder
mehr. Hier stellt sich in besonderem Maße die Frage nach
der Erforderlichkeit, zumal eine flächendeckende Überwachung des Außen- und Innenbereichs die Gefahr detaillierter Bewegungs- und Verhaltensprofile birgt.
Überrascht hat mich vor allem die Verbreitung datenschutzrechtlicher Mängel, zumal die datenschutzrechtlichen Vorgaben für die „offene“, d. h. sichtbare Videoüberwachung in öffentlich zugänglichen Räumen seit
2001 in § 6b BDSG geregelt sind (vgl. Kasten a zu
Nr. 3.3.1).
Die Umfrage hat immer wiederkehrende, geradezu typische Problemfelder aufgezeigt (vgl. dazu auch die Auswertung im Kasten b zu Nr. 3.3.1):
Unzureichende Kenntnis der Rechtsgrundlagen
Fast jede sechste Stelle (97) konnte keine oder nur unzureichende Angaben zur rechtlichen Grundlage ihrer Videoüberwachung machen. Es lässt sich zwar nicht ausschließen, dass im Einzelfall auch Kameras angegeben
wurden, die nicht der Beobachtung des öffentlich oder
nicht-öffentlich zugänglichen Raums, sondern etwa der
Dokumentation wissenschaftlicher Tests ohne jeglichen
Personenbezug dienen. Der Befund lässt aber befürchten,
dass sich eine beachtliche Zahl verantwortlicher Stellen

BfDI 24. Tätigkeitsbericht 2011-2012

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