Drucksache 17/13000

148 –
–
–– 148

Hilfsmittel nur noch auf der Grundlage von Verträgen
nach § 127 SGB V an Versicherte abgegeben werden. Damit können die Versicherten nur noch Leistungserbringer
in Anspruch nehmen, die auch Vertragspartner ihrer
Krankenkasse sind. Ein Auswahlrecht unter allen zugelassenen Leistungserbringern (vgl. 21. TB Nr. 13.1.5) besteht seitdem nicht mehr. In zahlreichen Eingaben beklagen sich betroffene Versicherte darüber, ihre Sozialdaten
würden von den Krankenkassen an ihre Vertragspartner
weitergegeben. Dies ist aus datenschutzrechtlicher Sicht
zu beanstanden, weil die Krankenkassen lediglich gesetzlich verpflichtet sind, ihre Versicherten über die zur Versorgung berechtigten Vertragspartner zu informieren
(§ 127 Absatz 5 SGB V). Der Versicherte hat im Versorgungsfall selbst den Kontakt zum Leistungserbringer zu
suchen und seine Verordnung sowie die zur Versorgung
erforderlichen Daten an den Vertragspartner der Krankenkasse zu übermitteln.
Weiterhin datenschutzrechtlich problematisch ist der Einsatz von so genannten externen Hilfsmittelberatern im
Rahmen der Hilfsmittelversorgung von Versicherten. An
meiner bereits in meinem 21. TB (Nr. 13.1.5) dazu dargelegten Rechtsauffassung halte ich fest. Nach § 275 Absatz 3 Nummer 1 SGB V können die Krankenkassen in
geeigneten Fällen durch den MDK vor Bewilligung prüfen lassen, ob das verordnete Hilfsmittel erforderlich ist.
Der MDK hat hierbei den Versicherten zu beraten und
kann dabei mit privaten Dritten – beispielsweise mit orthopädischen Beratungsstellen – zusammenarbeiten. Eine
Berechtigung der gesetzlichen Krankenkassen, weitere
Daten beim Versicherten zu erheben oder statt dem MDK
einen Dritten, wie z. B. einen externen Hilfsmittelberater,
zur Begutachtung einzuschalten, sieht das SGB V nicht
vor. Wenn die gesetzliche Krankenkasse der Auffassung
ist, ihr lägen nicht alle erforderlichen Daten vor, „kann“
und hat sie für die weitere Datenerhebung den MDK einzuschalten. Vor diesem Hintergrund ist zu beachten, dass
die Krankenkasse in § 275 Absatz 3 Nummer 1 SGB V
von einer Beauftragung des MDK absehen kann, wenn
sich die medizinischen Voraussetzungen für die Hilfsmittelversorgung aus der Aktenlage der bei der Krankenkasse ohnehin vorliegenden Unterlagen ergeben und
eigene Fachkräfte die Vorbereitung der Leistungsentscheidung übernehmen.
Die Einschaltung eines anderen Hilfsmittelberaters ist
auch nicht nach den Regelungen über die Datenverarbeitung im Auftrag nach § 80 SGB X möglich. Die Hilfsmittelberater wurden in den mir bekannten Fällen von der
Krankenkasse mit Informationen versorgt und/oder holen
weitere Informationen unmittelbar beim Versicherten ein.
Auf der Grundlage dieser Daten erarbeitet ein Hilfsmittelberater in gleicher Weise wie der MDK einen Entscheidungsvorschlag für die Krankenkasse. Diese Tätigkeit erfüllt die Voraussetzung einer Funktionsübertragung, was
auch die staatlichen Aufsichtsbehörden des Bundes und
der Länder der gesetzlichen Krankenkassen in einem gemeinsam erstellten Arbeitspapier so erläutert haben.

BfDI 24. Tätigkeitsbericht 2011-2012

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Ohne entsprechende gesetzliche Rahmenbedingungen ist
die Beauftragung von „externen Hilfsmittelberatern“ eine
Umgehung der nach den §§ 275 ff. SGB V gesetzlich
dem MDK zugewiesenen Aufgaben. In Einzelfällen kann
es notwendig sein, externe Gutachter heranzuziehen, wie
es das o. g. Arbeitspapier vorsieht. Dies hat allerdings
grundsätzlich durch den MDK zu geschehen (§ 279 Absatz 5 Satz 1 2. Halbsatz SGB V).
11.2

Rentenversicherung – Versicherungsnummern der Deutschen Rentenversicherung per Knopfdruck – 
das Webportal eSolution der DRV

Im Rahmen der Initiative „eGovernment 2.0“ der Bundesregierung hat die Deutsche Rentenversicherung Bund
das so genannte eSolution-Portal eröffnet. Das Portal ermöglicht es, Leistungsträgern der Sozialversicherung die
für ihre Aufgabenerfüllung notwendigen Daten bei der
Datenstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund zentral über das Internet abzurufen.
Die DRV Bund hat mich nach § 79 Absatz 3 SGB X über
ihre Absicht unterrichtet, dieses automatische Abrufverfahren einzuführen. Auch wurde ich in den Prozess der
Weiterentwicklung des Verfahrens einschließlich eines
Probebetriebs bei einer gesetzlichen Krankenkasse eingebunden. Mit diesem Verfahren sollen aufwendige und zeitintensive Abfragen, die typischerweise zu erheblichen
Bearbeitungszeiten führen, verkürzt sowie Verwaltungsund Portokosten gesenkt werden. Gesetzlich ist die Übermittlung von Sozialdaten zwischen Sozialleistungsträgern
nach § 79 Absatz 1 SGB X zulässig, soweit sie unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen
ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist. Innerhalb des Portals stehen den Nutzern verschiedene Onlinedienste zur Verfügung. Bei der weit überwiegenden Zahl
der Aufrufe handelt es sich um die Ermittlung von Versicherungsnummern. Für eine solche Suchanfrage ist die
Kenntnis von Vorname, Nachname, Geburtsdatum und
Geschlecht des Versicherten zwingend erforderlich. Daneben kann der jeweilige Kontoführer zu einer bestimmten Versicherungsnummer abgefragt werden. Sind zuvor
mehrere Versicherungsnummern an denselben Versicherten vergeben worden, kann die jeweils aktive ermittelt
werden.
Zum Abruf von Sozialdaten via „eSolution“ sind derzeit
die gesetzlichen Krankenkassen, die Berufsgenossenschaften sowie die Bundesagentur für Arbeit berechtigt.
Ende November 2012 waren von 146 Krankenkassen und
neun Berufsgenossenschaften insgesamt 101 Krankenkassen für die Benutzung des „eSolution-Portals“ registriert, acht weitere haben bereits ihr Interesse bekundet.
Zudem sieht Artikel 12 Nummer 1 des am 19. Dezember
2012 vom Bundeskabinett beschlossenen Entwurfs eines
Gesetzes zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren
Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
und zur Änderung anderer Gesetze, eine Erweiterung des
Kreises der nach § 148 Absatz 3 Satz 1 SGB VI abrufbe-

Select target paragraph3