Leitsatz
zum Beschluss des Zweiten Senats vom 20. September 2016
- 2 BvE 5/15 Die G 10-Kommission ist ein Kontrollorgan eigener Art und im Organstreit nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG in Verbindung mit § 13 Nr. 5, §§ 63
ff. BVerfGG nicht parteifähig. Sie ist weder oberstes Bundesorgan,
noch ist sie eine andere durch das Grundgesetz oder die Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattete Beteiligte.

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