Drucksache 18/7424

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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

werden Auskunftsverlangen nach § 8a Absatz 2 Nummer 4 und 5 BVerfSchG daher im Vorfeld oder parallel zu
Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung nach dem G 10 durchgeführt.
Im Jahr 2014 wurden vom BfV insgesamt 37 Auskunftsverlangen bei Telekommunikations- und Teledienstleistern bezüglich Verkehrs- und Nutzungsdaten durchgeführt (2013: 54). Die Auskunftsverlangen betrafen insgesamt
93 Personen (63 Hauptbetroffene, 30 Nebenbetroffene). Der MAD hat zwei Maßnehmen (2013: 0) durchgeführt
(2 Hauptbetroffene), während der BND von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machte. Der überwiegende Teil
der Auskunftsverlangen diente der Aufklärung von Bestrebungen im islamistischen Bereich.
Tabelle 6
Auskunftsverlangen bei Telekommunikations- und Teledienstleistern von 2002 bis 2014

6.

BfV

BND

MAD

Summe

2002
2003
2004
2005
2006
2007
2008
2009
2010
2011
2012
2013
2014

21
9
22
20
14
34
48
54
42
34
34
54
37

2
3
1
0
0
2
2
0
0
0
0
0
0

3
2
1
1
0
2
2
1
1
0
0
0
2

26
14
24
21
14
38
52
55
43
34
34
54
39

Summe

423

10

15

448

IMSI-Catcher-Einsätze

Nach § 9 Absatz 4 Satz 1 BVerfSchG, § 3 Satz 2 BNDG und § 5 MADG dürfen BfV, BND und MAD unter den
Voraussetzungen des § 8a Absatz 2 BVerfSchG technische Mittel zur Ermittlung des Standortes eines aktiv geschalteten Mobilfunkendgerätes oder zur Ermittlung der Geräte- oder Kartennummer einsetzen (sogenannter
IMSI-Catcher). Die Maßnahme ist nach Satz 2 der Vorschrift nur zulässig, wenn ohne Einsatz technischer Mittel
die Ermittlung des Standortes oder die Ermittlung der Geräte- oder Kartennummer aussichtslos oder wesentlich
erschwert ist. Sie darf sich gemäß § 9 Absatz 4 Satz 3 BVerfSchG nur gegen die in § 8a Absatz 3 Nummer 1 und
2 Buchstabe b bezeichneten Personen (sogenannte Haupt- und Nebenbetroffene) richten.
Ohne den Einsatz eines IMSI-Catchers wäre eine effektive Überwachung der Telekommunikation eines Verdächtigen häufig nicht möglich, da hierzu die Rufnummer oder eine andere Kennung des von ihm benutzten Telekommunikationsanschlusses oder die Kennung des Endgerätes bekannt sein muss (vgl. § 10 Absatz 3 Satz 2 G 10).
Benutzt der Verdächtige etwa ein gestohlenes Mobiltelefon, so kann durch Observation zwar festgestellt werden,
dass er telefoniert, aber nicht unter welcher Nummer.
Ein IMSI-Catcher erfasst die IMSI (International Mobile Subscriber Identity) eines eingeschalteten Handys in
seinem Einzugsbereich. Die IMSI ist eine weltweit einmalige Kennung, die den Vertragspartner eines Netzbetreibers eindeutig identifiziert. Sie ist auf der SIM-Karte (SIM = Subscriber Identity Module) gespeichert, die ein
Mobilfunkteilnehmer bei Abschluss eines Vertrages erhält. Mit Hilfe der IMSI können die Identität des Vertragspartners und dessen Mobilfunktelefonnummer bestimmt werden. Zur Ermittlung der IMSI simuliert ein IMSICatcher die Basisstation einer regulären Funkzelle eines Mobilfunknetzes. Eingeschaltete Mobiltelefone im Einzugsbereich dieser vermeintlichen Basisstation mit einer SIM des simulierten Netzbetreibers versuchen, sich nun
automatisch beim IMSI-Catcher einzubuchen. Durch eine spezielle „IMSI-Request“ der „Basisstation“ wird das
Mobiltelefon zur Herausgabe der IMSI veranlasst. Nunmehr kann durch eine Bestandsdatenabfrage beim jeweiligen Betreiber der Inhaber und die Nummer des genutzten Mobiltelefons festgestellt werden.

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