Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Drucksache 18/7424

–7–

Tabelle 5
Auskunftsverlangen bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und
Finanzunternehmen von 2002 bis 2014

4.

BfV

BND

MAD

Summe

2002

8

1

-

9

2003

14

2

-

16

2004

7

0

-

7

2005

12

0

-

12

2006

7

0

-

7

2007

5

0

0

5

2008

10

0

0

10

2009

17

1

0

18

2010

16

0

0

16

2011

17

0

0

17

2012

25

1

0

26

2013

23

1

1

25

2014

30

0

0

30

Summe

191

6

1

198

Auskunftsverlangen bei Postdienstleistern

Nach § 8a Absatz 2 Nummer 3 BVerfSchG a.F., § 2a BNDG und § 4a MADG durften BfV, BND und MAD im
Einzelfall von denjenigen, die geschäftsmäßig Postdienstleistungen erbringen oder daran mitwirken, Auskunft zu
den Umständen des Postverkehrs einholen. Diese Befugnis ist mit Wirkung vom 10. Januar 2012 weggefallen.
5.

Auskunftsverlangen bei Telekommunikations- und Teledienstunternehmen

Nach § 8a Absatz 2 Nummer 4 BVerfSchG, § 2a BNDG und § 4a MADG dürfen BfV, BND und MAD bei denjenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken, zu Verkehrsdaten nach
§ 96 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des Telekommunikationsgesetzes und sonstigen zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung der Telekommunikation notwendigen Verkehrsdaten Auskunft einholen, soweit dies zur Sammlung und
Auswertung von Informationen erforderlich ist und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass schwerwiegende
Gefahren für die in § 3 Absatz 1 BVerfSchG genannten Schutzgüter (für BfV) bzw. für die in § 5 Absatz 1 Satz 3
Nummer 1 bis 4 und 6 G 10 genannten Gefahrenbereiche (für BND) bzw. für die in § 1 Absatz 1 MADG genannten
Schutzgüter (für MAD) vorliegen.
§ 8a Absatz 2 Nummer 5 BVerfSchG, § 2a BNDG und § 4a MADG sehen vor, dass die Dienste unter denselben
Voraussetzungen im Einzelfall bei denjenigen, die geschäftsmäßig Teledienste erbringen oder daran mitwirken,
zu Merkmalen zur Identifikation des Nutzers eines Teledienstes, Angaben über Beginn und Ende sowie über den
Umfang der jeweiligen Nutzung und Angaben über die vom Nutzer in Anspruch genommenen Teledienste Auskunft einholen dürfen.
Auskünfte über Begleitumstände der Telekommunikation und die Nutzung von Telediensten können wichtige
Aufschlüsse über das Umfeld von Personen geben, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte für terroristische oder
anderweitig sicherheitsrelevante Bestrebungen vorliegen. Verkehrs- und Nutzungsdaten ermöglichen es beispielsweise, weitere Beteiligte terroristischer Netzwerke zu erkennen und damit zusätzliche Ermittlungen zielgerichtet
vorzubereiten. Die Auskunft über Verbindungsdaten von Mobilfunkgeräten ermöglicht es, über die Lokalisierung
der Funkzelle den Aufenthaltsort ohne Observation nachzuvollziehen und weitere Ermittlungsmaßnahmen vorzubereiten. Auch die Bestimmung des Standortes eines genutzten Gerätes bei der Telekommunikation im Festnetz
und die auf der Grundlage der Verbindungsdaten erstellten Kommunikationsprofile können Erkenntnisse über die
Kommunikationsbeziehungen der Personen oder Organisationen geben, die der Beobachtung unterliegen. Häufig

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