Drucksache 18/7424
– 10 –
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Tabelle 8
Auskunftsverlangen in den Bundesländern
Auskunft
2007
2008
2009
2010
2011
2012
2013
2014
Luftfahrt
0
0
1
0
0
0
3
0
Finanzen
2
5
20
6
16
7
7
6
Postverkehr
0
0
0
0
0
0
0
0
Telekommunikation/Teledienste
13
16
27
9
17
9
7
7
Summe
15
21
48
15
33
16
17
13
V.
Mitteilungsentscheidungen
§ 8b Absatz 7 Satz 1 BVerfSchG erklärt § 12 Absatz 1 G 10 bei besonderen Auskunftsverlangen gemäß § 8a
Absatz 2 BVerfSchG für entsprechend anwendbar. Über den Verweis in § 9 Absatz 4 Satz 7 BVerfSchG gilt dies
auch für Einsätze des IMSI-Catchers.
Nach § 12 Absatz 1 G 10 sind Beschränkungsmaßnahmen dem Betroffenen nach ihrer Einstellung grundsätzlich
mitzuteilen. Die Mitteilung kann nur solange unterbleiben, wie eine Gefährdung des Zwecks der Maßnahme nicht
ausgeschlossen werden kann oder der Eintritt übergreifender Nachteile für das Wohl des Bundes oder eines Landes
absehbar ist. Erfolgt die Mitteilung nicht binnen zwölf Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedarf die
weitere Zurückstellung der Zustimmung der G10-Kommission. Diese bestimmt dann die Dauer der weiteren Zurückstellung. Einer Mitteilung bedarf es nur dann endgültig nicht, wenn die G10-Kommission einstimmig festgestellt hat, dass die Gründe für eine Zurückstellung der Mitteilung auch fünf Jahre nach Beendigung der Maßnahme
noch vorliegen, diese mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft vorliegen und die Voraussetzungen für eine Löschung sowohl bei der erhebenden Stelle als auch beim Empfänger gegeben sind. Bei Anordnungen gegenüber Luftfahrtunternehmen und Finanzdienstleistern schließt § 8b Absatz 7 Satz 1 BVerfSchG
eine solche endgültige Nicht-Mitteilung aus.
Im Jahr 2014 wurde insgesamt über 196 Mitteilungen (193 BfV und 3 MAD) zu 395 Personen (258 Hauptbetroffenen, 137 Nebenbetroffenen) entschieden. 148 Personen wurde mitgeteilt, dass sie von einem Auskunftsverlangen im Sinne des § 8a Absatz 2 BVerfSchG oder einem IMSI-Catcher-Einsatz betroffen waren. Bei 235 Personen (151 Hauptbetroffene, 84 Nebenbetroffene) wurde von einer Mitteilung vorerst oder weiterhin abgesehen.
Zu 12 Personen (7 Hauptbetroffene, 5 Nebenbetroffene) wurde entschieden, von einer Mitteilung endgültig abzusehen.
Tabelle 9
Anzahl der von Mitteilungsentscheidungen betroffenen Personen im Jahr 2014
BfV
MAD
BND
Summe
Mitteilung
143
5
0
148
vorläufige Nichtmitteilung
231
4
0
235
endgültige Nichtmitteilung
12
0
0
12