Drucksache 18/7424

– 10 –

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Tabelle 8
Auskunftsverlangen in den Bundesländern
Auskunft

2007

2008

2009

2010

2011

2012

2013

2014

Luftfahrt

0

0

1

0

0

0

3

0

Finanzen

2

5

20

6

16

7

7

6

Postverkehr

0

0

0

0

0

0

0

0

Telekommunikation/Teledienste

13

16

27

9

17

9

7

7

Summe

15

21

48

15

33

16

17

13

V.

Mitteilungsentscheidungen

§ 8b Absatz 7 Satz 1 BVerfSchG erklärt § 12 Absatz 1 G 10 bei besonderen Auskunftsverlangen gemäß § 8a
Absatz 2 BVerfSchG für entsprechend anwendbar. Über den Verweis in § 9 Absatz 4 Satz 7 BVerfSchG gilt dies
auch für Einsätze des IMSI-Catchers.
Nach § 12 Absatz 1 G 10 sind Beschränkungsmaßnahmen dem Betroffenen nach ihrer Einstellung grundsätzlich
mitzuteilen. Die Mitteilung kann nur solange unterbleiben, wie eine Gefährdung des Zwecks der Maßnahme nicht
ausgeschlossen werden kann oder der Eintritt übergreifender Nachteile für das Wohl des Bundes oder eines Landes
absehbar ist. Erfolgt die Mitteilung nicht binnen zwölf Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedarf die
weitere Zurückstellung der Zustimmung der G10-Kommission. Diese bestimmt dann die Dauer der weiteren Zurückstellung. Einer Mitteilung bedarf es nur dann endgültig nicht, wenn die G10-Kommission einstimmig festgestellt hat, dass die Gründe für eine Zurückstellung der Mitteilung auch fünf Jahre nach Beendigung der Maßnahme
noch vorliegen, diese mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft vorliegen und die Voraussetzungen für eine Löschung sowohl bei der erhebenden Stelle als auch beim Empfänger gegeben sind. Bei Anordnungen gegenüber Luftfahrtunternehmen und Finanzdienstleistern schließt § 8b Absatz 7 Satz 1 BVerfSchG
eine solche endgültige Nicht-Mitteilung aus.
Im Jahr 2014 wurde insgesamt über 196 Mitteilungen (193 BfV und 3 MAD) zu 395 Personen (258 Hauptbetroffenen, 137 Nebenbetroffenen) entschieden. 148 Personen wurde mitgeteilt, dass sie von einem Auskunftsverlangen im Sinne des § 8a Absatz 2 BVerfSchG oder einem IMSI-Catcher-Einsatz betroffen waren. Bei 235 Personen (151 Hauptbetroffene, 84 Nebenbetroffene) wurde von einer Mitteilung vorerst oder weiterhin abgesehen.
Zu 12 Personen (7 Hauptbetroffene, 5 Nebenbetroffene) wurde entschieden, von einer Mitteilung endgültig abzusehen.
Tabelle 9
Anzahl der von Mitteilungsentscheidungen betroffenen Personen im Jahr 2014
BfV

MAD

BND

Summe

Mitteilung

143

5

0

148

vorläufige Nichtmitteilung

231

4

0

235

endgültige Nichtmitteilung

12

0

0

12

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