Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
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Drucksache 16/11559
(1) eines bewaffneten Angriffs auf die Bundesrepublik
Deutschland,
zu treffen und die G10-Kommission gemäß § 15 Absatz 7
G10 hierüber zu unterrichten.
(2) der Begehung internationaler terroristischer Anschläge mit unmittelbarem Bezug zur Bundesrepublik
Deutschland,
b)
(3) der internationalen Verbreitung von Kriegswaffen
im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen sowie des unerlaubten Außenwirtschaftsverkehrs mit
Waren, Datenverarbeitungsprogrammen und Technologien in Fällen von erheblicher Bedeutung,
(4) der unbefugten Verbringung von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in die Bundesrepublik
Deutschland,
(5) der Beeinträchtigung der Geldwertstabilität im
Euro-Währungsraum durch im Ausland begangene Geldfälschungen oder
(6) der international organisierten Geldwäsche in Fällen
von erheblicher Bedeutung
rechtzeitig zu erkennen und einer solchen Gefahr zu begegnen. Für diese Beschränkungen darf der BND Suchbegriffe verwenden, die zur Aufklärung von Sachverhalten
über den in der Anordnung bezeichneten Gefahrenbereich
bestimmt und geeignet sind. Die Suchbegriffe dürfen
keine Identifizierungsmerkmale enthalten, die zu einer
gezielten Erfassung bestimmter Telekommunikationsanschlüsse führen. Dies gilt nicht für Telekommunikationsanschlüsse im Ausland, sofern ausgeschlossen werden
kann, dass Anschlüsse, deren Inhaber oder regelmäßige
Nutzer deutsche Staatsangehörige sind, gezielt erfasst
werden.
Das Verfahren zur Durchführung von Beschränkungsmaßnahmen ist im Gesetz genau vorgeschrieben. So legt das
Bundesministerium des Innern in einer „Bestimmung“
fest, in welchen Gefahrenbereichen die Fernmeldeüberwachung stattfinden darf und auf welche Fernmeldeverkehre (Gebiete) sie zu beschränken ist. Diese Bestimmung bedarf der Zustimmung des Parlamentarischen
Kontrollgremiums. Innerhalb dieses vom Gremium genehmigten Rahmens kann das Bundesministerium des Innern – auf Antrag des BND – eine Überwachung des
Fernmeldeverkehrs anordnen. Über die Zulässigkeit und
Notwendigkeit der Anordnung – einschließlich der Verwendung von Suchbegriffen – entscheidet dann die G10Kommission.
Gemäß § 12 Absatz 1 und 2 G10 sind auch die Beschränkungsmaßnahmen nach § 5 G10 nach ihrer Einstellung
den Betroffenen mitzuteilen, wenn eine Gefährdung des
Zwecks der Beschränkung ausgeschlossen werden kann
und sofern die personenbezogenen Daten nicht unverzüglich gelöscht wurden. In den Fällen, in denen eine unverzügliche Löschung von Daten nach § 6 Absatz 1 Satz 1
G10 nicht möglich war, ist eine Mitteilungsentscheidung
Art und Umfang der Beschränkungsmaßnahmen
Mit Zustimmung der G10-Kommission hat das Bundesministerium des Innern im Berichtszeitraum zu den Gefahrenbereichen
– Begehung internationaler terroristischer Anschläge
mit unmittelbarem Bezug zur Bundesrepublik Deutschland (§ 5 Absatz 1 Satz 1 und 3 Nummer 2 G10),
– internationale Verbreitung von Kriegswaffen im Sinne
des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen sowie des unerlaubten Außenwirtschaftsverkehrs mit
Waren, Datenverarbeitungsprogrammen und Technologien in Fällen von erheblicher Bedeutung (§ 5
Absatz 1 Satz 1 und 3 Nummer 3 G10) und
– unbefugtes Verbringen von Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge in die Bundesrepublik Deutschland
(§ 5 Absatz 1 Satz 1 und 3 Nummer 4 G10)
Beschränkungsmaßnahmen angeordnet:
– Gefahrenbereich „Internationaler Terrorismus“
(§ 5 Absatz 1 Satz 1 und 3 Nummer 2 G10)
Im Gefahrenbereich „Internationaler Terrorismus“ qualifizierten sich im Berichtszeitraum 2 913 812 Telekommunikationsverkehre. Zu berücksichtigen ist hierbei ein
ca. 90 prozentiger Anteil an Spam. Im Ergebnis wurden
4 Telekommunikationsverkehre als nachrichtendienstlich
relevant eingestuft.
– Gefahrenbereich „Proliferation und
konventionelle Rüstung“
(§ 5 Absatz 1 Satz 1 und 3 Nummer 3 G10)
Im Gefahrenbereich „Proliferation und konventionelle
Rüstung“ qualifizierten sich im Berichtszeitraum
2 343 252 Telekommunikationsverkehre. Auch in diesem Fall ist hierbei ein ca. 90 prozentiger Anteil an Spam
zu berücksichtigen. 370 Telekommunikationsverkehre wurden als nachrichtendienstlich relevant eingestuft. In einem Fall wurden die personenbezogenen Daten grundrechtsgeschützter Teilnehmer nicht unverzüglich gemäß
§ 6 Absatz 1 Satz 2 G10 gelöscht. Die G10-Kommission
ist gemäß § 15 Absatz 7 G10 darüber unterrichtet worden,
dass dem Betroffenen die Erfassung mitgeteilt wird.
– Gefahrenbereich „Unbefugtes Verbringen
von Betäubungsmitteln“
(§ 5 Absatz 1 Satz 1 und Nummer 4 G10)
Im Gefahrenbereich des „unbefugten Verbringens von
Betäubungsmitteln in Fällen von erheblicher Bedeutung“
qualifizierten sich im Berichtszeitraum 83 Telekommunikationsverkehre. Keiner wurde als nachrichtendienstlich
relevant eingestuft.