Drucksache 16/11559

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Kommission hat bei ihren Entscheidungen in Einzelfällen kurze Wiedervorlagefristen verfügt, um eine
zwischenzeitliche Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen einer Mitteilungsentscheidung zu ermöglichen. Daneben lässt das Bundesministerium des
Innern generell in regelmäßigen Zeitabständen durch
die Dienste ermitteln, ob die einer Mitteilung entgegenstehende Gefährdung des Maßnahmezwecks zwischenzeitlich entfallen ist oder weiterhin besteht.

raum beendet werden oder neue Maßnahmen begonnen
und beendet oder Maßnahmen neu begonnen werden, die
dann in den nächsten Berichtszeitraum übergehen.
Die Anordnungen umfassten einen Großteil der in § 3
Absatz 1 G10 aufgeführten Straftaten. Sie betrafen die
Bereiche rechts- und linksextremistischer Bestrebungen
ebenso wie sicherheitsgefährdende und extremistische
Bestrebungen von Ausländern sowie Spionage und sonstige nachrichtendienstliche Aktivitäten. Den Schwerpunkt
stellten dabei aber – wie in den vorangegangenen Jahren – Anordnungen im Zusammenhang mit der Bekämpfung des internationalen Terrorismus dar.
Im Vergleich zu den Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen im Bereich der Strafverfahren durch Polizeibehörden ist der Umfang der Beschränkungen nach § 3 G10
durch die Nachrichtendienste aber weiterhin eher gering.
Nach Mitteilung des Bundesministeriums der Justiz gab
es in den Ländern und im Geschäftsbereich des Generalbundesanwalts im Jahr 2007 4 806 Verfahren, in denen
entsprechende Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen nach den §§ 100a, 100b StPO angeordnet worden sind.
Die Anzahl der Betroffenen i. S. d. § 100a Satz 2 StPO
lag bei 13 460 (vgl. Telefonüberwachungsstatistik Bundesministerium der Justiz vom 30. Juni 2008). Nach der
von der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen gemäß § 110 Absatz 8 Telekommunikationsgesetz (TKG) erstellten Jahresstatistik für das Jahr 2007 wurden von den Gerichten
im Jahr 2007 38 386 Anordnungen zur Überwachung der
Telekommunikation sowie 7 603 Verlängerungsanordnungen erlassen (vg. Pressemitteilung der Bundesnetzagentur
vom 7. Mai 2008).
c)

Mitteilungsentscheidungen, Beschwerden
und Klageverfahren

Die im Berichtszeitraum getroffenen Mitteilungsentscheidungen erstreckten sich auf insgesamt 62 Anordnungsverfahren mit insgesamt 384 betroffenen Personen
(Haupt- und Nebenbetroffene):
– Bei 220 Personen bzw. Institutionen hatte die Prüfung
ergeben, dass die in § 12 Absatz 1 Satz 1 G10 genannten Voraussetzungen für eine Mitteilung noch nicht
gegeben waren. Die Mitteilungsentscheidungen sind
daher zunächst bzw. erneut zurückgestellt worden. In
diesen Fällen der vorläufigen Zurückstellung der Entscheidung war bis auf Weiteres davon auszugehen,
dass bei einer Mitteilung eine Gefährdung des Zwecks
der Beschränkungsmaßnahme nicht ausgeschlossen
werden kann. Die Gründe dafür lagen überwiegend
darin, dass die Notwendigkeit einer Wiederaufnahme
der Maßnahme wahrscheinlich war oder anderweitige
nachrichtendienstliche Ermittlungen weiterhin erfolgten. Bei den gemäß § 3 Absatz 2 G10 einbezogenen
Nebenbetroffenen unterblieb die Mitteilung in erster
Linie wegen des mutmaßlichen Fortbestandes der persönlichen Beziehungen zu den Hauptbetroffenen bzw.
zu anderen Personen aus deren Umfeld. Die G10-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

– Bei 64 Personen bzw. Institutionen wurde vom Bundesministerium des Innern – mit Zustimmung der
G10-Kommission – entschieden, dass diese endgültig
keine Mitteilung erhalten sollen. Die G10-Kommission hat in diesen Fällen gemäß § 12 Absatz 1 Satz 3
G10 einstimmig festgestellt, dass die Voraussetzung
einer Nichtgefährdung des Zwecks der Beschränkungen auch fünf Jahre nach Beendigung der Maßnahmen
noch nicht eingetreten war, sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht eintreten wird und die Voraussetzungen für eine Löschung
sowohl bei der erhebenden Stelle als auch beim Empfänger vorlagen.
– Bei 100 Personen bzw. Institutionen wurde entschieden, dass diesen die Beschränkungsmaßnahmen nach
§ 3 G10 mitgeteilt werden, da eine Gefährdung des
Zwecks der Beschränkung ausgeschlossen werden
konnte.
Im Berichtszeitraum waren keine Klage- bzw. Gerichtsverfahren bezüglich Maßnahmen nach § 3 G10 anhängig.
Im Berichtszeitraum sind bei der G10-Kommission insgesamt 10 Beschwerden von Bürgerinnen und Bürgern eingegangen, die Eingriffe in ihr Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis durch einen Nachrichtendienst vermuteten.
In sämtlichen Fällen konnte die G10-Kommission aber
feststellen, dass die Bürgerinnen und Bürger in ihren
Rechten nach Artikel 10 GG durch Maßnahmen nach
Vorschriften des G10 nicht verletzt worden waren.
2.

Strategische Beschränkungen
nach § 5 G10

a)

Allgemeine Voraussetzungen

Strategische Kontrolle bedeutet, dass nicht die Post- und
Fernmeldeverkehrsbeziehungen einer bestimmten Person,
sondern Telekommunikationsbeziehungen, soweit sie gebündelt übertragen werden, nach Maßgabe einer Quote
insgesamt kontrolliert werden. Aus einer großen Menge
verschiedenster Gesprächsverbindungen werden einzelne
ausgewertet, die sich hierfür aufgrund spezifischer Merkmale qualifizieren.
Nach § 5 Absatz 1 G10 dürfen auf Antrag des BND Beschränkungen nach § 1 G10 für internationale Telekommunikationsbeziehungen angeordnet werden, soweit eine
gebündelte Übertragung erfolgt. Beschränkungsmaßnahmen nach § 5 Absatz 1 G10 sind zulässig zur Sammlung
von Nachrichten über Sachverhalte, deren Kenntnis notwendig ist, um die Gefahr

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