Drucksache 16/11559
3.
–8–
Beschränkungen des Fernmeldegeheimnisses bei Gefahr für Leib
oder Leben einer Person im Ausland
nach § 8 G10
Nach § 8 G10 dürfen Beschränkungen nach § 1 Absatz 1
G10 für internationale Telekommunikationsbeziehungen
im Sinne von § 5 Absatz 1 Satz 1 G10 angeordnet werden, wenn dies erforderlich ist, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für Leib oder Leben einer Person im
Ausland rechtzeitig zu erkennen oder ihr zu begegnen,
und wenn dadurch Belange der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar in besonderer Weise berührt sind.
Die Vorschrift soll es u. a. ermöglichen, dass die Bundesregierung sich schützend für entführte deutsche Staatsbürger im Ausland einsetzen kann, um ein rasches Ende
einer Geiselnahme zu erreichen. Diese Bestimmung ermöglicht dem BND in besonderen Krisensituationen die
strategische Fernmeldekontrolle auch außerhalb ihres eigentlichen durch § 5 Absatz 1 G10 umrissenen Bereichs.
Im Berichtszeitraum sind zwei Beschränkungsmaßnahmen nach § 8 G10 angeordnet worden.
V.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
Gesetzgeberischer Änderungsbedarf
Die Bundesregierung hat am 2. Februar 2006 den Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Artikel 10Gesetzes vorgelegt (Bundestagsdrucksache 16/509). Der
Gesetzentwurf war bereits in der letzten Legislaturperiode eingebracht, in dieser aber nicht mehr beraten
worden. Der Gesetzentwurf ist in der ersten Lesung am
6. April 2006 federführend an den Innenausschuss des
Deutschen Bundestages überwiesen worden.
Die G10-Kommission hat die geplante Änderung zum
Anlass genommen, Anregungen zur Vereinfachung zu geben. Diese sind im letzten Bericht bereits erläutert worden (vgl. im Einzelnen Bundestagsdrucksache 16/6880,
S. 8).
Berlin, den 18. Dezember 2008
Thomas Oppermann, MdB
Vorsitzender
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ISSN 0722-8333