Drucksache 16/11560
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359 Personen betroffen waren, wobei es sich jedoch bei
275 Personen um eine rein rechnerische Größe handelt
(Anzahl der unbekannten Nutzer von IP-Adressen, die
möglicherweise von einer oder mehreren Personen mehrfach genutzt wurden). Seit dem Jahr 2002 waren von den
insgesamt 120 Maßnahmen im Bereich des BfV damit
519 Personen betroffen.
2002 2003 2004 2005 2006 2007
Maßnahmen
bb)
21
9
22
20
14
34
Insgesamt
120
Auskunftsverlangen des BND
Der BND hat im Berichtszeitraum in zwei Fällen Auskunftsverlangen beantragt, von denen zwei Personen betroffen waren. Seit dem Jahr 2002 entwickelte sich die
Zahl der vom BND veranlassten Maßnahmen damit wie
folgt:
2002 2003 2004 2005 2006 2007
Maßnahmen
cc)
2
3
1
0
0
Insgesamt
2
8
Auskunftsverlangen des MAD
Der MAD hat im Berichtszeitraum zwei Maßnahmen mit
insgesamt fünf Betroffenen durchgeführt. Damit waren
von den neun Anordnungen des MAD seit 2002 insgesamt 16 Personen betroffen.
2002 2003 2004 2005 2006 2007
Maßnahmen
3
2
1
1
0
Insgesamt
2
9
Durch die Einholung von Auskünften bei Telekommunikationsunternehmen, insbesondere über die Rufnummern
oder Kennungen der Anrufenden bzw. die angerufenen
Anschlüsse, konnte im Wege der Auswertung und durch
Abgleich mit bekannten Anschlussnummern im In- und
Ausland vielfach festgestellt werden, ob die Anschlussinhaber in Deutschland tatsächlich Kontakt beispielsweise
zu mutmaßlichen Mitgliedern terroristischer Vereinigungen hatten.
6.
a)
Einsatz des sog. IMSI-Catchers (§ 9
Absatz 4 BVerfSchG, § 3 Satz 2 BNDG,
§ 5 MADG)
Rechtsgrundlagen
Für einen ordnungsgemäßen Antrag auf Anordnung einer
Telekommunikationsüberwachung nach dem G10 ist die
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
Benennung einer Rufnummer oder einer anderen Kennung des Telekommunikationsanschlusses erforderlich
(§ 10 Absatz 3 Satz 2 G10). Angehörige terroristischer
Gruppen nutzen allerdings zunehmend Mobiltelefone, deren Herkunft den Sicherheitsbehörden nicht bekannt ist.
Die Telefonnummern solcher Geräte können deshalb
auch über den Betreiber nicht festgestellt werden. Mit
Hilfe der Kartennummer könnte die dazugehörige Rufnummer jedoch ermittelt werden. Der sog. IMSI-Catcher
ermöglicht es, Geräte- und Kartennummern von Telefonen festzustellen und den Standort des Gerätes zu lokalisieren.
Der IMSI-Catcher erfasst die IMSI (International Mobile
Subscriber Identity) eines eingeschalteten Handys in seinem Einzugsbereich. Die IMSI ist eine weltweit einmalige Kennung, die den Vertragspartner eines Netzbetreibers eindeutig identifiziert. Sie ist auf der sog. SIM-Karte
(SIM = Subscriber Identity Module) gespeichert, die ein
Mobilfunkteilnehmer bei Abschluss eines Vertrages erhält. Mit Hilfe der IMSI können die Identität des Vertragspartners und dessen Mobilfunktelefonnummer bestimmt werden.
Zur Ermittlung der IMSI simuliert ein IMSI-Catcher die
Basisstation einer regulären Funkzelle eines Mobilfunknetzes. Eingeschaltete Mobiltelefone im Einzugsbereich
dieser vermeintlichen Basisstation mit einer SIM des simulierten Netzbetreibers versuchen sich nun automatisch
beim IMSI-Catcher einzubuchen. Durch einen speziellen
„IMSI-Request“ der „Basisstation“ wird das Mobiltelefon
zur Herausgabe der IMSI veranlasst.
Ist der von einer observierten Person genutzte Netzbetreiber nicht bekannt, muss diese Suche ggf. für Basisstationen aller Netzbetreiber durchgeführt werden. In Funkzellen mit vielen Teilnehmern kann es zudem erforderlich
sein, mehrere Messungen durchzuführen, bis die gesuchte
IMSI aus der Vielzahl gesammelter Daten herausgefiltert
werden kann.
Da durch den Einsatz eines IMSI-Catchers aus technischen Gründen regelmäßig auch Daten Dritter erhoben
werden, sind hier besonders hohe Anforderungen an die
Verhältnismäßigkeit der Maßnahme zu stellen. Der Einsatz ist gemäß § 9 Absatz 4 Satz 2 BVerfSchG nur zulässig, wenn sonst die Ermittlung des Standorts bzw. der Geräte- oder Kartennummer aussichtslos oder wesentlich
erschwert wäre. Er bedarf gemäß § 9 Absatz 4 Satz 6
BVerfSchG der Anordnung durch das BMI, die von der
G10-Kommission zu bestätigen ist. Die erhobenen Daten
Dritter unterliegen einem absoluten Verwendungsverbot
(§ 9 Absatz 4 Satz 5 BVerfSchG).
Entsprechendes gilt für den Einsatz eines IMSI-Catchers
durch den BND gem. § 3 Satz 2 BNDG bzw. den MAD
gemäß § 5 MADG jeweils i.V.m. § 9 Absatz 4 BVerfSchG.
b)
Maßnahmen im Berichtszeitraum
Im Berichtszeitraum kam der IMSI-Catcher in neun Fällen – achtmal im Bereich des BfV, einmal im Bereich des
MAD – zum Einsatz. Von den Anordnungen waren insgesamt zehn Personen betroffen, die entweder im Verdacht