Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

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mäßig Postdienstleistungen erbringen, sowie bei denjenigen,
die an der Erbringung dieser Dienstleistungen mitwirken,
unentgeltlich Auskunft über Daten zu Begründung, Inhalt, Änderung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses über Postdienste (Bestandsdaten) sowie zu den
Umständen des Postverkehrs einzuholen. Während das
BfV Auskunft über Bestandsdaten bereits verlangen
kann, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist (§ 8a Absatz 1 BVerfSchG), dürfen Auskünfte zu
den „Umständen des Postverkehrs“ nur verlangt werden,
soweit tatsächliche Anhaltspunkte für schwerwiegende
Gefahren für die in § 3 Absatz 1 BVerfSchG genannten
Schutzgüter vorliegen, das Bundesministerium des Innern
das Auskunftsverlangen angeordnet und die G10-Kommission des Bundestages die Maßnahme für zulässig und
notwendig befunden hat (§ 8a Absatz 2 Nummer 3, Absatz 4 Satz 4 und Absatz 5 BVerfSchG).
Unter den für sie geltenden besonderen Voraussetzungen
können seit Inkrafttreten des TBEG auch der BND und
der MAD entsprechende Auskunftsverlangen stellen
(§ 2a BNDG bzw. § 4a MADG i.V.m. § 8a Absatz 2
Nummer 3 BVerfSchG).
b)

Maßnahmen im Berichtszeitraum

Im Berichtszeitraum wurden durch das BfV – wie in der
Vergangenheit – keine Auskunftsersuchen zu Umständen
des Postverkehrs nach § 8a Absatz 2 Nummer 3 BVerfSchG
beantragt. Auch der BND und der MAD haben 2007 von
der ihnen mit dem TBEG erstmals eingeräumten entsprechenden Befugnis keinen Gebrauch gemacht.
Auskunftsverlangen der Nachrichtendienste zu Bestandsdaten nach § 8a Absatz 1 BVerfSchG unterliegen seit
Inkrafttreten des TBEG nicht mehr der halbjährlichen
Berichtspflicht der Bundesregierung gegenüber dem Parlamentarischen Kontrollgremium gemäß § 8a Absatz 6
Satz 1 BVerfSchG.
5.

a)

Auskünfte von Telekommunikations- und
Teledienstunternehmen (§ 8a Absatz 2
Nummer 4 und 5 BVerfSchG, § 2a Satz 1
BNDG, § 4a Satz 1 MADG)
Rechtsgrundlagen

Auskünfte über Begleitumstände der Telekommunikation
und der Nutzung von Telediensten können wichtige Aufschlüsse über das Umfeld von Personen geben, bei denen
tatsächliche Anhaltspunkte für terroristische oder anderweitig sicherheitsrelevante Bestrebungen vorliegen. Verbindungs- und Nutzungsdaten („Verkehrsdaten“) ermöglichen es beispielsweise, weitere Beteiligte terroristischer
Netzwerke zu erkennen und damit zusätzliche Ermittlungen zielgerichtet vorzubereiten. Die Auskunft über Verbindungsdaten von Mobilfunkgeräten ermöglicht es, über
die Lokalisierung der Funkzelle den Aufenthaltsort ohne
Observation nachzuvollziehen und weitere Ermittlungsmaßnahmen vorzubereiten.
Auch die Bestimmung des Standortes eines genutzten Gerätes bei der Telekommunikation im Festnetz und die auf
der Grundlage der Verbindungsdaten erstellten Kommunikationsprofile können wichtige Aufschlüsse über die

Drucksache 16/11560

Kommunikationsbeziehungen der Personen oder Organisationen geben, die der Beobachtung unterliegen. Die
Eingriffe bewegen sich im Vorfeld der eigentlichen Telekommunikationsüberwachung nach dem G10.
Mit Inkrafttreten des TBG wurde in § 8 Absatz 8 a. F.
BVerfSchG dem BfV die Befugnis eingeräumt, im
Einzelfall bei denjenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste und Teledienste erbringen oder daran
mitwirken, unentgeltlich Auskünfte über Telekommunikationsverbindungsdaten und Teledienstnutzungsdaten
einzuholen. Die Auskunft konnte auch in Bezug auf die
zukünftige Nutzung von Telediensten verlangt werden. In
diesem Falle wurde die Anordnung analog § 10 Absatz 5
G10 auf höchstens drei Monate befristet. Um es dem
BND zu ermöglichen, Extremisten, die vom Ausland aus
operieren und nach ihrer Einreise in die Bundesrepublik
Deutschland nicht überwacht werden können, zu lokalisieren sowie mit Hilfe von Verbindungsdaten dringend
notwendige Informationen über internationale und vom
Ausland aus gesteuerte terroristische Netzwerke zu gewinnen, wurde auch ihm unter bestimmten Voraussetzungen in § 8 Absatz 3a a. F. BNDG eine entsprechende Befugnis eingeräumt, ebenso – im Rahmen seiner
Zuständigkeit – dem MAD (§ 10 Absatz 3 a. F. MADG).
Das TBEG hat die Befugnis zu entsprechenden Auskunftsverlangen einerseits in § 8a Absatz 1 BVerfSchG
(Bestandsdaten von Telediensten), andererseits in § 8a
Absatz 2 Nummer 4 (Telekommunikation) und 5 (Teledienste) BVerfSchG neu geregelt. Auskünfte zu Daten im
Zusammenhang mit Begründung, Inhalt, Änderung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses über Teledienste (Bestandsdaten) darf das BfV gemäß § 8a Absatz 1 BVerfSchG
jetzt bereits verlangen, wenn dies zur Erfüllung seiner
Aufgaben erforderlich ist, ohne dass es einer Anordnung des
Bundesminsteriums des Innern (BMI) und einer Mitwirkung der G10-Kommission bedürfte; diese Auskunftsverlangen müssen auch nicht mehr in die halbjährliche Unterrichtung des Parlamentarischen Kontrollgremiums nach
§ 8a Absatz 6 Satz 1 BVerfSchG aufgenommen werden.
Auskunft über Verkehrsdaten im Bereich der Telekommunikation bzw. über Identifikationsmerkmale eines Nutzers von Telediensten, über die genutzten Teledienste sowie über Beginn, Ende und Umfang der jeweiligen
Nutzung eines Dienstes darf das BfV nach § 8a Absatz 2
Nummer 4 und 5, Absatz 4 Satz 4 und Absatz 5 BVerfSchG
im Einzelfall dann verlangen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für schwerwiegende Gefahren für die in § 3 Absatz 1 BVerfSchG genannten Schutzgüter vorliegen, das
BMI eine entsprechende Anordnung erlassen hat und die
G10-Kommission die Maßnahme für zulässig und notwendig befunden hat. Die Befugnis von BND und MAD,
im Rahmen ihrer Zuständigkeiten unter besonderen Voraussetzungen solche Auskünfte zu verlangen, ergibt sich
nunmehr aus § 2a BNDG bzw. § 4a MADG.
b)

Maßnahmen im Berichtszeitraum

aa)

Auskunftsverlangen des BfV

Auf Antrag des BfV wurden 2007 in insgesamt 34 Fällen
Auskunftsersuchen durchgeführt, von denen insgesamt

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