Drucksache 16/11560

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2002 2003 2004 2005 2006 2007
Maßnahmen

1

2

0

0

0

0

Insgesamt

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Insgesamt waren seit dem Jahr 2002 96 Personen bzw.
Organisationen von den bisher 53 Maßnahmen betroffen.
Im Einzelnen entwickelte sich die Zahl der Maßnahmen
wie folgt:

3
2002 2003 2004 2005 2006 2007

Auch BND und MAD haben von der ihnen im Berichtszeitraum erstmals eingeräumten Befugnis zu Auskunftsverlangen gegenüber Luftfahrtunternehmen gemäß § 2a
Satz 1 BNDG bzw. § 4a Satz 1 MADG i.V.m. § 8a Absatz 2
Nummer 1 BVerfSchG keinen Gebrauch gemacht.
3.

Auskünfte von Banken und Finanzdienstleistern (§ 8a Absatz 2 Nummer 2 BVerfSchG,
§ 2a Satz 1 BNDG, § 4a Satz 1 MADG)

a)

Rechtsgrundlagen

Nach § 8a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 BVerfSchG und
§ 2a Satz 1 BNDG i.V.m. § 8a Absatz 2 BVerfSchG haben
das BfV und der BND, seit Inkrafttreten des TBEG auch
der MAD (§ 4a MADG i.V.m. § 8a Absatz 2 BVerfSchG),
die Befugnis, im Einzelfall bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungs- und Finanzunternehmen unentgeltlich
Auskünfte zu Konten, Konteninhabern und sonstigen Berechtigten sowie weiteren am Zahlungsverkehr Beteiligten, zu Geldbewegungen und Geldanlagen einzuholen.
Damit sollen die Dienste Zugriff auf diejenigen Informationen erhalten, die sie benötigen, um die finanziellen
Ressourcen und damit die Gefährlichkeit terroristischer
Gruppierungen einschätzen zu können und frühestmöglich Erkenntnisse über Geldtransfers zur Vorbereitung
und Planung von Anschlägen zu gewinnen. Diese Zugriffsmöglichkeit dient auch der vom Sicherheitsrat der
Vereinten Nationen mit Resolution 1373 (2001), Ziffer 1,
Buchstabe a, nachdrücklich geforderten Unterbindung
der Finanzströme terroristischer Organisationen.
Das BfV darf von dieser Befugnis Gebrauch machen, soweit tatsächliche Anhaltspunkte für schwerwiegende Gefahren für die in § 3 Absatz 1 BVerfSchG genannten
Schutzgüter vorliegen; für Auskunftsverlangen des BND
und MAD gelten gemäß § 2a Satz 2 und 3 BNDG bzw.
§ 4a Satz 1 i.V.m. § 1 Absatz 1 MADG jeweils besondere
Voraussetzungen.
b)

Maßnahmen im Berichtszeitraum

aa)

Auskunftsersuchen des BfV

Im Jahr 2007 führte das BfV in insgesamt 5 Fällen Auskunftsersuchen nach § 8a Absatz 2 Nummer 2 (§ 8 Absatz 5 a. F.) BVerfSchG durch, wobei eine Maßnahme bereits im vorangegangenen Berichtszeitraum begann.
Betroffen waren zehn Personen sowie eine Organisation
als Kontoinhaberin bzw. Verfügungsberechtigte. Die Auskünfte bei Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsunternehmen betrafen dabei hauptsächlich Personen, die in
Verdacht standen, Mitglieder bzw. Unterstützer von ausländischen extremistischen Vereinigungen zu sein; zwei
Personen standen im Verdacht der nachrichtendienstlichen Tätigkeit für einen ausländischen Geheimdienst.

Maßnahmen
bb)

8

14

7

12

7

5

Insgesamt
53

Auskunftsersuchen des BND

Der BND hat im Vergleich zum BfV seit 2002 von seiner
Befugnis nur in einem äußerst geringen Umfang Gebrauch gemacht. Dies gründet in der unterschiedlichen
Bedarfslage von Auslands- und Inlandsnachrichtendienst.
Wie bereits in den drei vorangegangenen Jahren wurde
auch im Jahr 2007 keine Maßnahme beantragt. Insgesamt
waren von den bisher drei Maßnahmen sechs Personen
betroffen.
2002 2003 2004 2005 2006 2007
Maßnahmen
cc)

1

2

0

0

0

0

Insgesamt
3

Auskunftsersuchen des MAD

Der MAD war mit Inkrafttreten des TBEG im Berichtszeitraum erstmals befugt, aufgrund von § 4a Satz 1
MADG i.V.m. § 8a Absatz 2 Nummer 2 BVerfSchG im
Rahmen seiner Zuständigkeit Auskunftsverlangen an
Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsunternehmen zu
richten, hat davon jedoch keinen Gebrauch gemacht.
4.

Auskünfte von Postdienstleistern
(§ 8a Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 3
BVerfSchG, § 2a Satz 1 BNDG,
§ 4a Satz 1 MADG)

a)

Rechtsgrundlagen

Das BfV benötigt zur Wahrnehmung seiner präventiven
Aufgaben Informationen über die Kommunikationswege
terroristischer Gruppen und anderer Personen in den Beobachtungsbereichen nach § 3 Absatz 1 BVerfSchG, um
die Überwachung der Kommunikationsinhalte im Wege
der Post- und Fernmeldeüberwachung nach dem Artikel
10-Gesetz vorzubereiten. Nach der bis zum Inkrafttreten
des TBG im Jahr 2002 geltenden Rechtslage bestand
keine Auskunftspflicht der Erbringer von Postdienstleistungen; sie wurde erstmals durch den mit dem TBG eingeführten § 8 Absatz 6 a. F. BVerfSchG begründet, der
mit Inkrafttreten des TBEG durch § 8a Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 3 BVerfSchG abgelöst wurde.
§ 8a Absatz 1 und 2 Nummer 3 BVerfSchG ermächtigen
das BfV, bei Personen und Unternehmen, die geschäfts-

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