Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Drucksache 16/11560

–5–

Auskunft von

für

Gesamtzahl
der Maßnahmen im Jahr
20071

Telekommunikations- und
Teledienstunternehmen
(§ 8a Absatz 2 Nummer 4 und 5
BVerfSchG, § 2a BNDG, § 4a MADG)

BfV

34

MAD

2

BND

2

Insgesamt

Zusammen

Betroffene2

Zusammen

3593
38

5

3663

2

Maßnahmen

43

Betroffene

3773

Eine Maßnahme umfasst jeweils die Erstanordnung sowie etwaige Verlängerungs-und Ergänzungsanordnungen.
Die aufgeführten Zahlen geben die Anzahl sämtlicher Betroffener einer Maßnahme an, also auch die Personen, die selber nicht einem Verdacht
gemäß §§ 8a Absatz 2 BVerfSchG unterliegen, bei denen aber bestimmte Tatsachen darauf schließen lassen, dass z. B. eine verdächtige Person
ihren Telekommunikationsanschluss nutzt oder über ihr Konto verfügt.
Bei 275 „Betroffenen“ handelt es sich um eine rechnerische Größe aufgrund der festgestellten Nutzung von IP-Adressen durch unbekannte Nutzer, bei der Mehrfachnutzungen durch jeweils dieselben Personen nicht auszuschließen sind.

1
2

3

Der IMSI-Catcher zur Ermittlung des Standortes eines aktiv geschalteten Mobilfunkendgerätes oder Mobiltelefons
oder zur Ermittlung der Geräte- und Kartennummern wurde im Jahr 2007 von den Diensten wie folgt eingesetzt:
Einsatz des IMSI-Catchers im Jahr 2007
IMSI-Catcher
(§ 9 Absatz 4 BVerfSchG, § 3 Satz 2
BNDG, § 5 MADG)

1
2

für

Gesamtzahl
der Maßnahmen im Jahr
20071

BfV

8

MAD

1

BND

0

Zusammen

Betroffene2

Zusammen

9
9

1

10

0

Eine Maßnahme umfasst jeweils die Erstanordnung sowie etwaige Verlängerungs- und Ergänzungsanordnungen.
Die aufgeführten Zahlen geben die Anzahl sämtlicher Betroffener einer Maßnahme an, also auch die Personen, die selber nicht einem Verdacht
gemäß § 9 Absatz 4 BVerfSchG unterliegen, bei denen aber bestimmte Tatsachen darauf schließen lassen, dass eine verdächtige Person ihren Telekommunikationsanschluss nutzt.

2.

Auskünfte von Luftfahrtunternehmen
(§ 8a Absatz 2 Nummer 1 BVerfSchG)

a)

Rechtsgrundlagen

Passagierdaten von Luftfahrtunternehmen ermöglichen
oder erleichtern dem BfV die frühzeitige Analyse der Zusammensetzung und des Betätigungsfelds internationaler
terroristischer Gruppen oder von Personen im Beobachtungsbereich des BfV sowie ihrer Ruhe- und Vorbereitungsräume und ihrer Zielgebiete. Das TBG begründete
mit der Einführung von § 8 Absatz 7 a. F. BVerfSchG
eine entsprechende Auskunftspflicht der Luftfahrtunternehmen, die mit Inkrafttreten des TBEG nunmehr in § 8a
Absatz 2 Nummer 1 BVerfSchG geregelt ist. Die Vorschrift gestattet es dem BfV, im Einzelfall bei Luftfahrtunternehmen unentgeltlich Auskünfte zu Namen und Anschriften von Kunden sowie zur Inanspruchnahme und
den Umständen von Transportleistungen einzuholen, soweit tatsächliche Anhaltspunkte für schwerwiegende Gefahren für die in § 3 Absatz 1 BVerfSchG genannten
Schutzgüter vorliegen. Unter den für sie geltenden besonderen Voraussetzungen können seit Inkrafttreten des

TBEG auch der BND und der MAD entsprechende Auskunftsverlangen stellen (§ 2a BNDG bzw. § 4a MADG
i.V.m. § 8a Absatz 2 Nummer 1 BVerfSchG).
Seit der Neuregelung durch das TBEG bedürfen
Auskunftsverlangen gegenüber Luftfahrtunternehmen
keiner Anordnung durch das BMI und keiner Unterrichtung der G10-Kommission mehr (vgl. § 8a Absatz 4 Satz 1
BVerfSchG im Unterschied zu § 8a Absatz 4 Satz 2
BVerfSchG); sie sind jedoch weiterhin in den halbjährlichen Bericht der Bundesregierung an das Parlamentarische Kontrollgremium gemäß § 8a Absatz 6 Satz 1
BVerfSchG aufzunehmen.
b)

Maßnahmen im Berichtszeitraum

Im Jahr 2007 hat das BfV – wie in den drei zurückliegenden Jahren – keine Auskunftsverlangen an Luftfahrtunternehmen nach § 8a Absatz 2 Nummer 1 (§ 8 Absatz 7 a.F.)
BVerfSchG gerichtet. Insgesamt gab es seit 2002 lediglich drei Maßnahmen, von denen insgesamt fünf Personen betroffen waren.

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