Drucksache 16/11560
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bungen einsetzen kann, wenn diese die Bereitschaft zur
Anwendung von Gewalt fördern. So werden die durch
das TBG eingeführten Auskunftsbefugnisse des BfV unter eingeschränkten Bedingungen auch auf die Beobachtung der bislang nicht betroffenen inländischen verfassungsfeindlichen Bestrebungen nach § 3 Absatz 1
Nummer 1 BVerfSchG erstreckt. Als entsprechende Qualifikation nennt § 8a Absatz 2 Satz 2 BVerfSchG solche
Bestrebungen, die bezwecken oder auf Grund ihrer Wirkungsweise geeignet sind, zu Hass oder Willkürmaßnahmen gegen Teile der Bevölkerung aufzustacheln oder deren Menschenwürde durch Beschimpfen, böswilliges
Verächtlichmachen oder Verleumden anzugreifen und
dadurch die Bereitschaft zur Anwendung von Gewalt zu
fördern und den öffentlichen Frieden zu stören (Nummer 1) oder Gewalt anzuwenden oder vorzubereiten, einschließlich dem Befürworten, Hervorrufen oder Unterstützen von Gewaltanwendung, auch durch Unterstützen
von Vereinigungen, die Anschläge gegen Personen oder
Sachen veranlassen, befürworten oder androhen (Nummer 2).
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
tionsunternehmen und Teledienstanbietern im Hinblick
auf Verkehrsdaten wurden novelliert. Während bislang
die Voraussetzungen von § 3 Absatz 1 des Artikel 10-Gesetzes (G 10), mithin tatsächliche Anhaltspunkte für die
Planung oder Begehung bestimmter, staatsschutzrelevanter Straftaten verlangt wurden, genügen nunmehr tatsächliche Anhaltspunkte für schwerwiegende Gefahren für die
in § 3 Absatz 1 BVerfSchG genannten Schutzgüter.
Letztlich wurde die externe Kontrolle über die an Luftfahrtunternehmen sowie Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute bzw. Finanzunternehmen gerichteten Auskunftsersuchen aufgehoben. Die umfassende Kompetenz,
sämtliche mit dem TBG ermöglichten Auskunftsersuchen
des BfV, des BND und des MAD eingehend zu kontrollieren, die bisher der G 10-Kommission zugewiesen war,
besteht nicht mehr. Die Prüfungszuständigkeit der Kommission ist – wie schon vor 2002 – auf Eingriffe in das
Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis nach dem G 10 beschränkt.
IV.
Als weiteren Kernpunkt senkt das TBEG bisherige Eingriffsschwellen für nachrichtendienstliche Maßnahmen
ab. Bei Auskunftsersuchen gegenüber Postdienstunternehmen und Teledienstanbietern zu Stammdaten (z. B.
zur inhaltlichen Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses
oder zu dessen Beendigung) genügt nunmehr die Erforderlichkeit für die geheimdienstliche Aufgabenerfüllung
(§ 8a Absatz 1 BVerfSchG). Damit erfolgt eine Anpassung an die Voraussetzungen, die für Polizei, Staatsanwaltschaft und Geheimdienste gegenüber Telekommunikationsunternehmen zu den dort gespeicherten Stammbzw. Bestandsdaten gelten (vgl. § 113 TKG).
Durchführung sowie Art, Umfang und
Anordnungsgründe der Maßnahmen
Rechtsgrundlage für die im Jahr 2007 durchgeführten
Auskunftsverlangen und IMSI-Catcher-Einsätze waren
bis zum 10. Januar 2007 die Regelungen des TBG in der
bis dahin geltenden Fassung, ab dem 11. Januar 2007 in
der Neufassung durch das an diesem Tag in Kraft getretene TBEG.
1.
Überblick
BfV, BND und MAD haben vom 1. Januar 2007 bis
31. Dezember 2007 wie folgt von Auskunftsverlangen
gemäß § 8a Absatz 2 Nummer 1 bis 5 BVerfSchG Gebrauch gemacht:
Auch die Tatbestandsanforderungen für Auskunftsansprüche gegenüber Postdienstleistern, Telekommunika-
Auskunftsverlangen im Jahr 2007
Gesamtzahl
der Maßnahmen im Jahr
20071
Zusammen
Betroffene2
Zusammen
0
0
0
Auskunft von
für
Luftfahrtunternehmen
(§ 8a Absatz 2 Nummer 1 BVerfSchG,
§ 2a BNDG, § 4a MADG)
BfV
MAD
BND
0
Banken und Finanzdienstleistern
(§ 8a Absatz 2 Nummer 2 BVerfSchG,
§ 2a BNDG, § 4a MADG)
BfV
5
MAD
0
BND
0
BfV
MAD
BND
0
Postdienstleistern
(§ 8a Absatz 2 Nummer 3 BVerfSchG,
§ 2a BNDG, § 4a MADG)
11
5
0
11
0
0
0
0