Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
I.

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Grundlagen der Berichtspflicht

Durch das am 1. Januar 2002 in Kraft getretene Gesetz zur
Bekämpfung des internationalen Terrorismus (Terrorismusbekämpfungsgesetz [TBG] vom 9. Januar 2002 [BGBl. I
S. 361]) bzw. das mit Wirkung vom 11. Januar 2007 hinzugekommene Gesetz zur Ergänzung des Terrorismusbekämpfungsgesetzes vom 5. Januar 2007 (Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz [TBEG], BGBl. I S. 2)
wurde u. a. dem Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV),
dem Bundesnachrichtendienst (BND) und dem Militärischen Abschirmdienst (MAD) die Befugnis eingeräumt,
im Rahmen ihrer Zuständigkeit unter bestimmten Voraussetzungen von Luftfahrtunternehmen, Kreditinstituten
und Finanzdienstleistern, Postunternehmen sowie Telekommunikations- und Teledienstunternehmen kundenbzw. nutzerbezogene Auskünfte zu verlangen sowie technische Mittel (sog. IMSI-Catcher) zur Ortung und Identifizierung aktiv geschalteter Mobiltelefone einzusetzen.
Die Rechtsgrundlagen finden sich für das BfV in den
§ 8a Absatz 2 und § 9 Absatz 4 Satz 1 BVerfSchG, für den
BND und den MAD in den §§ 2a und 3 Satz 2 BNDG bzw.
den §§ 4a und 5 MADG, die jeweils auf die §§ 8a und 9
BVerfSchG verweisen. Diese Befugnisse gelten zunächst
bis zum 9. Januar 2012.
Entsprechende Maßnahmen werden auf Antrag des jeweiligen Dienstes durch das Bundeskanzleramt (für den
BND) bzw. das Bundesministerium des Innern (für das
BfV und den MAD) angeordnet. Zur Gewährleistung einer angemessenen parlamentarischen Kontrolle der Nutzung dieser Befugnisse haben gemäß § 8a Absatz 6 Satz 1,
§ 9 Absatz 4 Satz 7 BVerfSchG, § 2a Satz 4 BNDG, § 4a
Satz 1 MADG das Bundeskanzleramt (für den BND)
bzw. das Bundesministerium des Innern (für das BfV und
den MAD) dem Parlamentarischen Kontrollgremium des
Deutschen Bundestages halbjährlich über die angeordneten Maßnahmen zu berichten.
Das Parlamentarische Kontrollgremium erstattet seinerseits dem Deutschen Bundestag nach den § 8a Absatz 6
Satz 2 und § 9 Absatz 4 Satz 7 BVerfSchG, § 2a Satz 1
BNDG, § 4a Satz 1 MADG jährlich einen Bericht über
die Durchführung sowie Art, Umfang und Anordnungsgründe der Maßnahmen nach § 8a Absatz 2 und § 9 Absatz 4 Satz 1 BVerfSchG.
Bei der Berichterstattung sind die Geheimhaltungsgrundsätze des § 5 Absatz 1 des Gesetzes über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des
Bundes (Kontrollgremiumgesetz [PKGrG] vom 11. April
1978 [BGBl. I S. 453], zuletzt geändert durch Artikel 3
des Gesetzes vom 26. Juni 2001 [BGBl. I S. 1254, 1260])
zu beachten.
Das Parlamentarische Kontrollgremium hat auf dieser
Grundlage erstmals am 12. Mai 2003 einen Bericht für
das Jahr 2002 und zuletzt am 5. Juli 2007 einen Bericht
für das Jahr 2006 (Bundestagsdrucksache 16/5982) vorgelegt. Der vorliegende Bericht setzt die jährliche Berichterstattung fort und enthält eine Darstellung der Entwicklung im Jahr 2007.

II.

Drucksache 16/11560
Zusammensetzung des Parlamentarischen
Kontrollgremiums im Berichtszeitraum

Der 16. Deutsche Bundestag hat am 14. Dezember 2005
die Abgeordneten – in alphabetischer Reihenfolge – Fritz
Rudolf Körper (SPD), Wolfgang Nešković (DIE
LINKE.), Dr. Norbert Röttgen (CDU/CSU), Bernd
Schmidbauer (CDU/CSU), Olaf Scholz (SPD), Dr. Max
Stadler (FDP), Hans-Christian Ströbele (BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN), Joachim Stünker (SPD) und Dr. HansPeter Uhl (CDU/CSU) zu Mitgliedern des Parlamentarischen Kontrollgremiums gewählt. Der Abg. Olaf Scholz
(SPD) ist im November 2007 aus dem Gremium ausgeschieden; an seiner Stelle wurde der Abg. Thomas
Oppermann (SPD) zum Mitglied gewählt.
Der Vorsitz im Parlamentarischen Kontrollgremium
wechselt jährlich zwischen einem Mitglied der Koalitionsfraktionen und einem Mitglied der Oppositionsfraktionen. Im Berichtszeitraum war der Abg. Dr. Max
Stadler (FDP) Vorsitzender und der Abg. Olaf Scholz
(SPD) bis zu seinem Ausscheiden stellvertretender Vorsitzender des Gremiums. In dieser Funktion wurde er von
dem Abg. Thomas Oppermann (SPD) abgelöst, der Anfang Januar 2008 den Vorsitz des Parlamentarischen Kontrollgremiums übernommen hat. Als sein Stellvertreter
fungierte der Abg. Dr. Max Stadler (FDP).
III.

Die Befugnisse der Sicherheitsbehörden
nach dem Terrorismusbekämpfungsgesetz
und dem Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz – Rechtslage im
Berichtszeitraum

Die Rechtslage im Berichtszeitraum wurde bestimmt
durch das Inkrafttreten des TBEG am 11. Januar 2007. Es
erneuert die den Nachrichtendiensten durch das TBG zunächst bis Ende 2006 eingeräumten Befugnisse im Hinblick auf Auskunftsverlangen gegenüber Luftfahrtunternehmen, Kreditinstituten und Finanzdienstleistern, Post-,
Telekommunikations- und Teledienstunternehmen sowie
zum Einsatz des IMSI-Catchers, stellt sie formell auf eine
neue Grundlage und erweitert die Möglichkeiten ihrer
Anwendung.
Die Geltung der durch das TBEG neu eingeführten bzw.
modifizierten Bestimmungen des BVerfSchG, des BNDG
und des MADG ist wiederum auf fünf Jahre befristet. Ihre
Anwendung soll vor Ablauf dieser Frist am 10. Januar
2012 unter Einbeziehung eines unabhängigen wissenschaftlichen Sachverständigen, der im Einvernehmen mit
dem Deutschen Bundestag zu bestellen sein wird, evaluiert werden.
Die Rechtslage bis zum 10. Januar 2007 und die durch
das TBEG veranlassten Änderungen wurden bereits im
vorangegangenen Bericht des Parlamentarischen Kontrollgremiums vom 5. Juli 2007 (Bundestagsdrucksache
16/5982) ausführlich dargestellt, auf den insoweit verwiesen wird.
Eine wesentliche Neuerung nach dem TBEG ist, dass das
BfV seine Auskunftsbefugnisse nun auch zur Aufklärung
bisher noch nicht erfasster verfassungsfeindlicher Bestre-

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