Drucksache 16/11560
V.
– 10 –
Mitteilungsentscheidungen
Nach § 8a Absatz 5, letzter Satz (§ 8 Absatz 9, letzter
Satz a. F.) bzw. § 9 Absatz 4 Satz 7 BVerfSchG i.V.m.
§ 12 Absatz 1 und 3 G10 sind die von Auskunftsverlangen gegenüber Post-, Telekommunikations- und Teledienstunternehmen bzw. IMSI-Catcher-Einsätzen Betroffenen von diesen Maßnahmen zu unterrichten, wenn bzw.
sobald eine Gefährdung des mit der jeweiligen Maßnahme verfolgten Zwecks ausgeschlossen werden kann.
Eine Nicht-Mitteilung kann in diesem Bereich nur mit
Zustimmung der G10-Kommission erfolgen.
Darüber hinaus gilt die Verpflichtung zur Unterrichtung
auch gemäß § 8a Abs 4 letzter Satz BVerfSchG im Hinblick auf durchgeführte Auskunftsverlangen gegenüber
Luftfahrtunternehmen und Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten sowie Finanzunternehmen. In diesem
Bereich bedarf – im Unterschied zur Rechtslage nach
dem TBG – eine Nicht-Mitteilung nicht mehr der Zustimmung der G10-Kommission.
Insgesamt erfolgten im Hinblick auf fünf Auskunftsverlangen bzw. IMSI-Catcher-Einsätze im Berichtszeitraum
11 Mitteilungen an Haupt- bzw. Nebenbetroffene. Eine
weitere in diesem Zusammenhang zu machende Mitteilung konnte dem Betroffenen nicht übermittelt werden,
da sein aktueller Aufenthaltsort nicht festgestellt werden
konnte.
Im Hinblick auf 11 beendete Maßnahmen mit insgesamt
17 Betroffenen (Haupt- bzw. Nebenbetroffene) wurde jeweils von einer Mitteilung abgesehen. Die G10-Kommission hat im Rahmen ihrer Zuständigkeit in den entsprechenden Fällen der Nicht-Mitteilung zugestimmt.
Bezogen auf neun Maßnahmen waren die in § 12 Absatz 1
Satz 1 G10 genannten Voraussetzungen für eine Mitteilung noch nicht gegeben, d. h. eine Gefährdung des
Zwecks der zugrundeliegenden Maßnahme konnte nicht
ausgeschlossen werden. Die entsprechenden Mitteilungen
sind daher vorerst zurückgestellt worden. Die Gründe für
eine vorläufige Nicht-Mitteilung lagen nahezu ausschließlich darin, dass die Notwendigkeit einer Wiederaufnahme der Maßnahme wahrscheinlich war oder anderweitige nachrichtendienstliche Ermittlungen weiterhin
erfolgten. Die G10-Kommission hat im Einzelfall kurze
Wiedervorlagefristen verfügt, um eine zwischenzeitliche
Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen einer
Mitteilungsentscheidung zu ermöglichen. Daneben lässt
das Bundesministerium des Innern bzw. das Bundeskanzleramt generell in regelmäßigen Zeitabständen überprüfen, ob die einer Mitteilung entgegenstehende Gefährdung des Maßnahmezwecks zwischenzeitlich entfallen ist
oder weiterhin noch besteht. In zwei Fällen waren die Voraussetzungen für eine endgültige Nicht-Mitteilung (§ 12
Absatz 1 Satz 3 G10) der jeweiligen Maßnahme erfüllt.
Die Zahl der Mitteilungen stieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum sowohl absolut (von sechs im Jahr 2006 auf
12 im Jahr 2007) wie auch im Verhältnis zur Gesamtzahl
der Betroffenen (sechs Mitteilungen bei insgesamt 48 Betroffenen in 2006 und 12 Mitteilungen bei einer Gesamtzahl von 29 Betroffenen in 2007) deutlich an. Die G10-
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
Kommission konnte damit ihr im letzten Bericht (Bundestagsdrucksache 16/5982, S. 13) erklärtes Ziel einer Erhöhung erreichen, von dem sie sich auch weiterhin leiten
lassen wird.
VI.
Die Ausgestaltung und Durchführung der
Kontrolle der Maßnahmen nach dem
Terrorismusbekämpfungsgesetz
Die Kontrolle der Ausübung der durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz eingeführten und durch das Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz modifizierten Befugnisse der Sicherheitsbehörden, Auskunftsverlangen an
Banken und Finanzunternehmen, Postdienstleister, Luftverkehrsunternehmen, Telekommunikations- und Teledienstleister zu stellen und IMSI-Catcher einzusetzen, obliegt dem Parlamentarischen Kontrollgremium und der
G10-Kommission bzw. mit der Neuregelung durch das
TBEG dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und
die Informationsfreiheit.
1.
Die Kontrolle durch das Parlamentarische
Kontrollgremium
Nach § 1 Absatz 1 PKGrG unterliegt die Bundesregierung hinsichtlich der Tätigkeit des BfV, des BND und des
MAD der Kontrolle durch das Parlamentarische Kontrollgremium. Mit der Übertragung neuer Befugnisse auf die
Nachrichtendienste durch das TBG wurden auch die Kontrollbefugnisse des Gremiums entsprechend erweitert; das
TBEG hat sie fortgeschrieben. Dem Kontrollgremium obliegt die parlamentarische und politische Kontrolle von
Auskunftsverlangen und IMSI-Catcher-Einsätzen der
Nachrichtendienste gemäß den § 8a Absatz 2 und § 9 Absatz 4 (§ 8 Absatz 5 bis 8 und § 9 Absatz 4 a. F.) BVerfSchG, den §§ 2a und 3 (§ 2 Absatz 1a a. F., § 8 Absatz 3a
a. F.) BNDG und den §§ 4a und 5 (§ 10 Absatz 3 a. F.)
MADG.
Um eine wirksame Kontrolle zu ermöglichen, haben das
für die Anordnung der Maßnahmen zuständige Bundesministerium des Innern bzw. – für den BND – das Bundeskanzleramt gemäß § 8a Absatz 6 (§ 8 Absatz 10 a. F.)
BVerfSchG in Abständen von höchstens sechs Monaten
das Kontrollgremium über deren Durchführung zu unterrichten. Diese Berichtspflicht umfasst – wie bisher – alle
Auskunftsersuchen nach § 8a Absatz 2 BVerfSchG, d. h.
auch Auskunftsverlangen gegenüber Kreditinstituten und
Luftfahrtunternehmen nach § 8a Absatz 2 Nummer 1 und 2,
die seit Inkrafttreten des TBEG nicht mehr der ausdrücklichen Zustimmung der G10-Kommission bedürfen.
Nicht der Berichtspflicht unterliegen Auskunftsverlangen
nach Bestandsdaten von Post- und Teledienstunternehmen gemäß § 8a Absatz 1 BVerfSchG.
Gegenstand der halbjährlichen Berichterstattung an das
Kontrollgremium sind nicht Einzelfälle, sondern eine Gesamtübersicht über die Beschränkungsmaßnahmen und
ihre Ergebnisse. Die vorzulegenden Halbjahresberichte
müssen einen Überblick über Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten der im Berichtszeitraum durchgeführten Maßnahmen enthalten. Die Berichte sollen insoweit