Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

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gramm überzeugte Parteimitglieder erfolgreich als Informanten hätten gewonnen werden können.
Vier Verfassungsrichter hielten eine Fortsetzung des Verbotsverfahrens hingegen für geboten. Sie sahen in dem
Vorgehen der Verfassungsschutzbehörden keinen schwerwiegenden Mangel, der eine Verfahrenseinstellung habe
rechtfertigen können. Eine staatliche Fremdsteuerung der
NPD sei nicht ansatzweise erkennbar. Insbesondere hätten sich aus der bekannt gewordenen Zusammenarbeit
staatlicher Stellen mit Mitgliedern des Bundesvorstandes
und der Landesvorstände der NPD keine Anhaltspunkte
dafür ergeben, dass das politische Erscheinungsbild der
NPD nicht mehr das Ergebnis eines offenen gesellschaftlichen Willensprozesses sei.
Da für die Fortsetzung des Parteiverbotsverfahrens aber
eine einfache Mehrheit der Richter nicht ausreicht, sondern nach § 15 Abs. 4 Bundesverfassungsgerichtsgesetz
eine Zwei-Drittel-Mehrheit erforderlich gewesen wäre,
war das Parteiverbotsverfahren einzustellen.
Zur Aufklärung der Rolle des Bundesamtes für Verfassungsschutz in diesem Zusammenhang haben die Mitglieder des Kontrollgremiums umfangreich Einsicht im Sinne
von § 2a PKGrG in die dazu beim Dienst vorhandenen
Akten genommen.
Mehrfach hat sich das Gremium in der Folge dieses Vorganges auch mit der Frage beschäftigt, welche konkreten
Maßnahmen zur Verbesserung der Zusammenarbeit und
des Informationsaustausches zwischen den Verfassungsschutzbehörden von Bund und Ländern erfolgt sind.
Thema war auch der Einsatz von Verbindungspersonen in
der rechtsextremistischen Szene.
13.

Eingaben von Angehörigen der
Nachrichtendienste an das Gremium

Nach § 2d PKGrG ist es Angehörigen der Nachrichtendienste gestattet, sich in dienstlichen Angelegenheiten, jedoch nicht im eigenen oder im Interesse anderer Angehöriger dieser Behörden, mit Eingaben an das
Parlamentarische Kontrollgremium zu wenden, soweit
die Leitung der Dienste entsprechenden Vorschlägen
nicht gefolgt ist.
Im Berichtszeitraum haben sich vereinzelt Angehörige
der Nachrichtendienste an das Gremium gewandt. Das
Gremium hat dabei aber feststellen müssen, dass die Eingaben überwiegend im eigenen Interesse erfolgten und
mithin kein Fall des § 2d PKGrG vorlag. Die Mitarbeiter
der Dienste bezweckten in erster Linie eine Verbesserung
ihrer eigenen beruflichen oder privaten Situation. Lediglich in einem Fall wurde von einem Bediensteten auf einen angeblichen Missstand innerhalb seines Dienstes aufmerksam gemacht, der nicht im eigenen Interesse lag.
Eine eingehende Prüfung der Angelegenheit durch das
Gremium führte hier zu dem Ergebnis, dass ein Fehlverhalten des Dienstes bzw. der Dienstaufsicht durch die
Bundesregierung nicht festzustellen war.

14.

Drucksache 15/4437
Eingaben von Bürgern an das Gremium

Nach § 2d Satz 2 PKGrG können auch Eingaben von
Bürgerinnen und Bürgern dem Gremium zur Kenntnis gegeben werden. Im Gremium besteht die Praxis, sich über
derartige Eingaben regelmäßig vom Sekretariat berichten
zu lassen.
Insgesamt erhielt das Kontrollgremium im Berichtszeitraum 37 Eingaben von Bürgerinnen und Bürgern. Neben
Bitten auf Übersendung von Informationsmaterial über
die Arbeit des Kontrollgremiums enthielten die Eingaben
in erster Linie Spekulationen über angeblich von deutschen oder ausländischen Nachrichtendiensten durchgeführte Überwachungsmaßnahmen.
Entsprechend der oben angesprochenen ständigen Übung
wurden die Eingaben dem Gremium zur Kenntnis gegeben. Die erbetenen Informationsmaterialien wurden übermittelt, Einzelfragen beantwortet, gegebenenfalls Hinweise auf die gesetzlichen Auskunftsrechte bei den
Nachrichtendiensten gegeben oder – soweit eine Verletzung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses vermutet wurde – die Vorgänge an die G10-Kommission abgegeben.
15.

Kontrolle auf dem Gebiet des G10

Dem Parlamentarischen Kontrollgremium obliegt auch
die parlamentarische und politische Kontrolle im Bereich
des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post und Fernmeldegeheimnisses (Artikel-10-Gesetz, G10).
Nach Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes sind das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis unverletzlich. Dabei kommt besonders dem Schutz des
Fernmeldegeheimnisses große Bedeutung zu. Dieses zielt
darauf, dass die Fernmeldekommunikation von unerwünschter oder unbemerkter Überwachung frei bleibt und
die Menschen unbefangen miteinander kommunizieren
können. Es soll verhindert werden, dass der Meinungsund Informationsaustausch zwischen den Menschen mittels Telefonen deshalb unterbleibt oder nach Form und Inhalt verändert verläuft, weil die Beteiligten damit rechnen
müssen, dass staatliche Stellen sich in ihre Kommunikation einschalten und Kenntnisse über die Kommunikationsbeziehungen oder -inhalte gewinnen.
Es soll denjenigen Gefahren für die Vertraulichkeit begegnet werden, die sich gerade aus der Verwendung dieses so enorm verbreiteten Kommunikationsmediums ergeben, das staatlichem Zugriff erheblich leichter
ausgesetzt ist als die direkte Kommunikation unter Anwesenden. Dabei handelt es sich nicht etwa nur um eine Nebensächlichkeit, sondern das Bundesverfassungsgericht
hat gerade dem Fernmeldegeheimnis, das sich auch in der
Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 (Artikel 12) oder in der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 9. November 1950 (Artikel 8) findet,
besondere Bedeutung zuerkannt.
Artikel 10 Abs. 2 des Grundgesetzes verlangt, dass Beschränkungen nur aufgrund eines Gesetzes angeordnet

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