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Drucksache 15/4437

werden dürfen. Das Gesetz, das diese Eingriffe zulässt, ist
das so genannte G10, das in seinem § 15 die Einrichtung
einer besonderen G10-Kommission vorsieht.
Die G10-Kommission entscheidet als unabhängiges und
an keine Weisungen gebundenes Organ von Amts wegen
oder aufgrund von Beschwerden über die Zulässigkeit
und Notwendigkeit von Beschränkungsmaßnahmen der
Nachrichtendienste des Bundes im Bereich der Post- und
Telekommunikation im Einzelfall. Die Kontrolle der
G10-Kommission erstreckt sich dabei auf den gesamten
Prozess der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der
nach dem G10 erlangten personenbezogenen Daten durch
die Nachrichtendienste des Bundes einschließlich der
Entscheidung über die Mitteilung an Betroffene.
Gemäß § 8 Abs. 9 BVerfSchG in Verbindung mit § 2
Abs. 1a BNDG und § 10 Abs. 3 MADG ist die G10Kommission zudem zuständig für die Prüfung der Zulässigkeit und Notwendigkeit derjenigen Maßnahmen, die
durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz vom 9. Januar
2002 (Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus vom 9. Januar 2002 [BGBl. I S. 361]) neu eingeführt worden sind (vgl. dazu im Einzelnen unten Abschnitt IV/16).
Dem Parlamentarischen Kontrollgremium kommt in diesem Zusammenhang die wichtige Aufgabe zu, die Mitglieder der G10-Kommission zu bestellen und die Zustimmung zu deren Geschäftsordnung zu erteilen.
Für die 15. Wahlperiode hat das Kontrollgremium nach
Anhörung der Bundesregierung in seinen Sitzungen am
18. Dezember 2002 und am 29. Januar 2003 als ordentliche und stellvertretende Mitglieder folgende Personen benannt:
Mitglieder

stellvertretende Mitglieder

Dr. Hans de With
(Vorsitzender)

Prof. Dr. Heinz Gester

Erwin Marschewski, MdB
Rudolf Kraus, MdB
Stellvertretender Vorsitzender)
Prof. Dr. Jürgen Seifert

Dr. Bertold Huber

Dr. Max Stadler, MdB

Prof. Dr. Edzard
Schmidt-Jortzig

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Auf der Grundlage dieser Unterrichtungen der Bundesregierung hat das Parlamentarische Gremium dem Deutschen Bundestag gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 G10 jährlich
einen speziellen Bericht über die Durchführung der Beschränkungsmaßnahmen der Dienste auf dem Gebiet der
Brief-, Post- und Fernmeldeüberwachung nach den §§ 3,
5 und 8 G10 zu erstatten, wobei das Gremium aber auch
hier wiederum gehalten ist, der Verpflichtung zur Geheimhaltung Rechnung zu tragen. Die Berichte sind daher
meist sehr allgemein.
Im vorliegenden Berichtszeitraum hat das Parlamentarische Kontrollgremium zwei dieser jährlichen Unterrichtungen erstellt:
– Unterrichtung vom 24. März 2003 über den Berichtszeitraum 1. Juli 2001 bis 30. Juni 2002: Bundestagsdrucksache 15/718
– Unterrichtung vom 4. März 2004 über den Berichtszeitraum 1. Juli 2002 bis 30. Juni 2003: Bundestagsdrucksache 15/2616
Dabei hat sich für das Parlamentarische Kontrollgremium
in beiden Berichtszeiträumen bestätigt, dass sich die Sicherheitsbehörden ihrer besonderen Verantwortung bei
der Beantragung, Genehmigung und Durchführung jeder
einzelnen Anordnung bewusst sind, ihre Tätigkeit gewissenhaft ausüben und die Beschränkungen der Bürgerinnen und Bürger so gering wie möglich halten.
16.

Neue Befugnisse der Nachrichtendienste
durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz

Als Reaktion auf die Terroranschläge in den USA vom
11. September 2001 und der damit verbundenen verstärkt
wahrgenommenen Bedrohung durch den weltweit agierenden internationalen Terrorismus hat der Gesetzgeber
zahlreiche Sicherheitsgesetze der neuen Bedrohungslage
angepasst.
Mit dem am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Terrorismusbekämpfungsgesetz (Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus vom 9. Januar 2002 [BGBl. I
S. 361]) wurden u. a. das Bundesverfassungsschutzgesetz, das BND-Gesetz und das MAD-Gesetz geändert und
den Sicherheitsbehörden neue Befugnisse übertragen. Im
Rahmen dieser Gesetzesänderungen wurden auch die
Kontrollrechte des Parlamentarischen Kontrollgremiums
und der G10-Kommission auf die neu eingefügten Befugnisse der Sicherheitsbehörden erweitert.

Ferner obliegt dem Parlamentarischen Kontrollgremium
die Zustimmung zu Bestimmungen von Telekommunikationsbeziehungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 G10, innerhalb
deren Beschränkungsmaßnahmen angeordnet werden
dürfen, über deren Zulässigkeit und Notwendigkeit die
G10-Kommission in jedem Einzelfall zu entscheiden hat.

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Maßnahmen:

Nach § 14 Abs. 1 G10 hat der für die Anordnung einer
Beschränkungsmaßnahme nach dem G10 zuständige
Bundesminister in Abständen von höchstens sechs Monaten das Kontrollgremium über die Durchführung des G10
zu unterrichten. Das Kontrollgremium wurde auch im Berichtszeitraum entsprechend den gesetzlichen Vorgaben
durch die Bundesregierung informiert.

– Auskunftsrechte gegenüber Postdienstleistern über
Namen, Anschriften, Postfächer und sonstige Umstände des Postverkehrs (§ 8 Abs. 6 BVerfSchG);

– Auskunftsrechte gegenüber Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen über
Konten, Konteninhaber, Geldbewegungen und Geldanlagen (§ 8 Abs. 5 BVerfSchG; § 2 Abs. 1a BNDG);

– Auskunftsrechte gegenüber Luftfahrtunternehmen
über Namen, Anschriften und Inanspruchnahme von
Transportleistungen und sonstige Umstände des Luftverkehrs (§ 8 Abs. 7 BVerfSchG);

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