Drucksache 15/4437
II.
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Gegenstand und Umfang der Kontrolle des
Parlamentarischen Kontrollgremiums
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PKGrG unterliegt die Bundesregierung hinsichtlich der Tätigkeit des Bundesamtes für
Verfassungsschutz (BfV), des Militärischen Abschirmdienstes (MAD) und des Bundesnachrichtendienstes
(BND) der Kontrolle durch das Parlamentarische Kontrollgremium. Der Bundesregierung obliegt nach § 2 PKGrG
die Pflicht zur umfassenden Unterrichtung über die allgemeine Tätigkeit der Nachrichtendienste des Bundes und
über Vorgänge von besonderer Bedeutung. Auf Verlangen
des Gremiums hat die Bundesregierung auch über sonstige Vorgänge zu berichten.
Eine effektive Kontrolle setzt dabei voraus, dass nicht nur
über bloße Arbeitsabläufe, sondern auch über die Ergebnisse der Arbeit informiert wird. Durch den Begriff „umfassend“ wird darauf hingewiesen, dass das Gremium ein
möglichst vollständiges Bild über die Tätigkeit der Nachrichtendienste erlangen soll.
Um „Vorgänge von besonderer Bedeutung“ handelt es
sich bei Sachverhalten, deren Kenntnis für eine effektive
Kontrolle im Interesse der Allgemeinheit unumgänglich
ist. Dazu gehören zum Beispiel aktuelle Ereignisse,
potentiell Gefahr begründende Abläufe und Vorfälle, die
einen Nachrichtendienst zu bestimmten Maßnahmen veranlassen, aber auch in den Medien kritisch hinterfragte
Operationen der Dienste.
Eine Unterrichtung kann nur verweigert werden, wenn
dies aus zwingenden Gründen des Nachrichtenzugangs
oder aus Gründen des Schutzes von Persönlichkeitsrechten Dritter notwendig ist oder wenn der Kernbereich der
exekutiven Eigenverantwortung (Prozess der Willensbildung innerhalb der Bundesregierung, einschließlich der
Abstimmung zwischen den Ressorts) betroffen ist
(§ 2b PKGrG). Lehnt die Bundesregierung aus den vorgenannten Gründen eine Unterrichtung ab, so hat der für
den Nachrichtendienst zuständige Bundesminister – soweit der BND betroffen ist, der Chef des Bundeskanzleramtes – dies gegenüber dem Gremium ausführlich zu begründen.
Im vorliegenden Berichtszeitraum hat sich kein derartiger
Fall ereignet.
In den Sitzungen des Parlamentarischen Kontrollgremiums schließt sich in der Praxis an einen Vortrag der
Bundesregierung zu einem Tagesordnungspunkt und ggf.
ergänzende Hinweise durch die Präsidenten der Dienste
eine Diskussion zwischen Gremiumsmitgliedern und Vertretern der Ministerien und der Dienste an, in der es um
die Erläuterung und Rechtfertigung des Handelns der
Dienste geht. Die Kontrolltätigkeit des Gremiums ist dabei nicht nur bloße Aufsicht über fremde Amtsführung,
sondern umfasst auch die Möglichkeit, durch Hinweise
und Anregungen faktisch auf die Arbeit der Dienste in
Form einer mitwirkenden Kontrolle Einfluss zu nehmen.
Die Kontrolltätigkeit lebt dabei von der Kooperation von
Regierung, Diensten und Kontrollgremium.
Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode
Das Kontrollgremium kann sich bei der Wahrnehmung
seiner Kontrollaufgaben auf eine Reihe besonderer Kontrollbefugnisse stützen:
– Die Bundesregierung hat auf Verlangen Einsicht in
Akten und Dateien der Dienste zu geben, die Anhörung von Mitarbeitern der Dienste zu gestatten und
den Besuch bei den Diensten zu ermöglichen
(§ 2a PKGrG).
– Darüber hinaus kann das Gremium mit der Mehrheit
von zwei Dritteln seiner Mitglieder im Einzelfall auch
einen Sachverständigen beauftragen, bestimmte Untersuchungen durchzuführen (§ 2c PKGrG).
– Weiterhin werden auch die Entwürfe der jährlichen
Wirtschaftspläne der Dienste dem Gremium zur Mitberatung überwiesen (§ 2e Abs. 2 PKGrG). Anhand
der Wirtschaftspläne und der Vielzahl der darin enthaltenen Daten über die Struktur, das Personal, die
Vorhaben und Aktivitäten der Dienste kommt insofern
die geheimdienstliche Tätigkeit insgesamt auf den
politischen Prüfstand. Das Ergebnis der Mitberatung
wird dem für die haushaltsmäßige Beratung der Wirtschaftspläne zuständigen Vertrauensgremium des
Haushaltsausschusses in einer Stellungnahme übermittelt. Ferner unterrichtet die Bundesregierung das
Kontrollgremium über den Vollzug der Wirtschaftspläne im Haushaltsjahr.
– Auch können sich Angehörige der Dienste nach § 2d
Satz 1 PKGrG zur Verbesserung der Aufgabenerfüllung mit Hinweisen an das Kontrollgremium wenden,
soweit die Leitung der Dienste entsprechenden Verbesserungsvorschlägen nicht gefolgt ist. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Mitarbeiter sich im eigenen
oder im Interesse eines anderen Angehörigen des
Dienstes an das Gremium wendet.
– Neben den Eingaben von Angehörigen der Dienste
können schließlich auch Eingaben von Bürgern über
ein sie betreffendes Verhalten der Nachrichtendienste
des Bundes dem Gremium zur Kenntnis gegeben werden (§ 2d Satz 2 PKGrG).
Die besondere Bedeutung dieser weiten Kontrollrechte
liegt darin, dass diese Befugnisse einem parlamentarischen Gremium Zugriff auf einen normalerweise dem
Parlament unzugänglichen Bereich der Exekutive gestatten. Damit hat das Gremium Kontrollrechte, die sonst nur
Untersuchungsausschüssen, dem Wehrbeauftragten oder
dem Petitionsausschuss eingeräumt werden.
Dies wird auch daran deutlich, dass nach § 1 PKGrG
zwar nur die Bundesregierung der Kontrolle des Gremiums unterliegt, es dem Gremium aber darüber hinaus gestattet ist, nicht nur die Unterrichtungsgegenstände, sondern auch die Art der Unterrichtung zu bestimmen. So
kann es entweder einen Bericht der Bundesregierung in
einer Sitzung, eine Akteneinsicht vor Ort oder die Anhörung eines Bediensteten der Nachrichtendienste verlangen.
Parlamentarische Kontrolle ist hier folglich nicht nur als
nachträgliches Ersuchen um Zustimmung, sondern