Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

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über die Durchführung von Beschränkungsmaßnahmen
nach § 3 G 10 zu erstatten.

IV. Gegenstand der Berichterstattung
nach § 3 Abs. 10 G 10
§ 3 G 10 ermöglicht in den in Absatz 1 genannten Fällen
eine Überwachung der internationalen nicht leitungsgebundenen Telekommunikationsbeziehungen durch den
Bundesnachrichtendienst. Ziel der Beschränkungsmaßnahmen ist die Sammlung von Nachrichten zu Sachverhalten, deren Kenntnis notwendig ist, um die Gefahr
(1) eines bewaffneten Angriffs auf die Bundesrepublik
Deutschland,
(2) der Begehung internationaler terroristischer Anschläge in der Bundesrepublik Deutschland,
(3) der internationalen Verbreitung von Kriegswaffen im
Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen sowie des unerlaubten Außenwirtschaftsverkehrs mit Waren, Datenverarbeitungsprogrammen
und Technologien im Sinne des Teil I der Ausfuhrliste
(Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung) in Fällen von erheblicher Bedeutung,
(4) der unbefugten Verbringung von Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge aus dem Ausland in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland,
(5) der im Ausland begangenen Geldfälschungen sowie
(6) der Geldwäsche im Zusammenhang mit den in den
Nummern 3 bis 5 genannten Handlungen
rechtzeitig zu erkennen und einer solchen Gefahr begegnen zu können. Die Erkenntnisse sollen den zuständigen
Sicherheitsbehörden zur Verhinderung, Aufklärung und
Verfolgung von Straftaten zur Verfügung gestellt werden.
In den Fällen der Nummer 1 dürfen Beschränkungen nach
§ 3 Abs. 1 G 10 auch für leitungsgebundene Telekommunikationsbeziehungen und für Postverkehrsbeziehungen
angeordnet werden.
Das Parlamentarische Kontrollgremium wurde entsprechend der gesetzlichen Regelung nach § 9 Abs. 1 G 10
in halbjährlichen Abständen – zuletzt am 6. Dezember
2000 – vom Bundesminister des Innern über die allgemeine Durchführung des G 10 unterrichtet.

V. Durchführung von Maßnahmen
nach § 3 G 10
Im Berichtszeitraum wurden keine neuen Bestimmungen
nach § 3 Abs. 1 Satz 1 G 10 getroffen. Es gelten demnach
weiterhin die bisherigen Bestimmungen auf den Gebieten
der Proliferation und des internationalen Rüstungshandels.
Das Bundesministerium des Innern hat mit Zustimmung
der G 10-Kommission folgende Beschränkungsmaßnah-

Drucksache 14/4948

men jeweils für die Dauer von drei Monaten angeordnet
bzw. Verlängerungen und Ergänzungen vorgenommen.
– Proliferation/Internationaler Rüstungshandel und
-produktion
Die in diesem Bereich bestehenden beiden Anordnungen aus dem Jahre 1996 wurden im Berichtszeitraum je
viermal verlängert. Als nachrichtendienstlich relevant
haben sich in diesem Zeitraum im Bereich der Proliferation von ABC-Waffen einschließlich entsprechender
Technologien 634 Meldungen und im Bereich der Rüstungsproduktion und des internationalen Rüstungshandels 158 Meldungen erwiesen. Übermittlungen an Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden sind nicht
erfolgt. Mitteilungsverpflichtungen gegenüber Betroffenen sind nicht entstanden.
– Internationaler Terrorismus und Internationaler
Rauschgifthandel
Die in diesem Bereich bestehenden Beschränkungsanordnungen, die Ende März bzw. Mai 1998 beendet worden waren, sind im Berichtszeitraum vom BND weder
neu beantragt noch durch das Bundesministerium des
Innern neu genehmigt worden, da die Durchführung von
Kontrollmaßnahmen zu diesen Themenbereichen noch
keine hinreichenden Erfolge erwarten lassen. Insoweit
kann auf die Ausführungen im letzten Bericht des Kontrollgremiums verwiesen werden.
Wie bereits im Vorjahresbericht ausgeführt, wird die überwiegende Anzahl der eingehenden Meldungen nach wie
vor aus den Telefaxverkehren gewonnen. Telexverkehre
machen nur noch einen Restanteil an verwertbaren Meldungen aus. Dies ist insbesondere auf den Wandel hin zur
verstärkten Nutzung moderner Kommunikationstechniken wie der Datenfernübertragung per E-Mail zurückzuführen. Dabei kommt es oft auch zur Nutzung mobiler
Endgeräte wie beispielsweise Handys. Insgesamt ist ein
zunehmender Rückgang an erfassten Fernmeldeverkehren aus dem nicht leitungsgebundenen Aufkommen zu
verzeichnen, der nicht zuletzt auch darauf gründet, dass
die satellitengestützte Übertragung aus Kostengründen
durch die Übertragung mittels Glasfaserkabel ersetzt
wird, deren Übertragungsraten um ein Vielfaches höher
sind. Bei der anstehenden Novellierung des G 10 wird entschieden werden müssen, wie auch dieser neuen Entwicklung Rechnung getragen werden kann.

VI. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 1999
und die Notwendigkeit der Novellierung des G 10
Gegen die Erweiterung der Befugnisse des BND zur
Überwachung, Aufzeichnung und Auswertung des
Fernmeldeverkehrs durch das Verbrechensbekämpfungsgesetz wurde im September 1995 Verfassungsbeschwerde erhoben und der Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Das Bundesverfassungsgericht hat,

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