Drucksache 14/4948

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11. Mai 2000 mit der Aufnahme seines Amtes als Wehrbeauftragter des Deutschen Bundestages aus dem
Gremium aus. Als neues Mitglied hat der Bundestag
in seiner 112. Sitzung am 30. Juni 2000 den Abgeordneten Hermann Bachmaier (SPD) gewählt.
Der Vorsitz wechselt nach der Geschäftsordnung des
Kontrollgremiums halbjährlich zwischen der parlamentarischen Mehrheit und der Minderheit. Im zweiten Halbjahr 1999 nahm der Abgeordnete Dr. Willfried Penner
(SPD) das Amt des Vorsitzenden wahr. Als Vorsitzender
für das erste Halbjahr 2000 amtierte der Abgeordnete
Hartmut Büttner (CDU/CSU). Zur Vorsitzenden für die
zweite Jahreshälfte 2000 hat das Parlamentarische Kontrollgremium die Abgeordnete Anni Brandt-Elsweier
(SPD) bestimmt.

III. Die Parlamentarische Kontrolle des
Kontrollgremiums auf dem Gebiet
des G10
Der Bereich der nachrichtendienstlichen Brief-, Postund Fernmeldekontrolle ist spezialgesetzlich im G 10
geregelt und fiel bis Mitte 1999 nicht in den Aufgabenbereich des Kontrollgremiums, sondern anderer spezieller Gremien, wie dem G 10-Gremium und der G 10Kommission. Mit der Novellierung der Vorschriften
über die parlamentarische Kontrolle der Nachrichtendienste wurden die Aufgaben des G 10-Gremiums – wie
oben dargestellt – auf das Parlamentarische Kontrollgremium übertragen. Nunmehr ist das Kontrollgremium
nach § 9 Abs. 1 G 10 Kontrollinstanz für die Durchführung des G 10. Ihm obliegt die parlamentarische und
politische Kontrolle in diesem Bereich. Daneben besteht
weiterhin die G 10-Kommission. Sie ist das eigentliche
Kontrollorgan, das eine Beschränkungsmaßnahme nach
dem G 10 im Einzelfall genehmigen muss und über Beschwerden von Bürgerinnen und Bürgern auf diesem
Gebiet entscheidet.
Im Einzelnen kommen dem Parlamentarischen Kontrollgremium im Bereich des G 10 folgende Aufgaben
zu:
– Bestellung der Mitglieder der G 10-Kommission und
Zustimmung zu deren Geschäftsordnung nach
§ 9 Abs. 4 G 10

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode
als ordentliche und stellvertretende Mitglieder der G 10Kommisson folgende Personen benannt:
Mitglieder

stellvertretende Mitglieder

Dr. Hans de With
(Vorsitzender)
Dr. Rolf Olderog
Prof. Dr. Jürgen Seifert
Dr. Max Stadler, MdB

Prof. Dr. Heinz Gester
Dr. Wilhelm Vorndran
Dr. Berthold Huber
Prof. Dr. Edzard SchmidtJortzig, MdB.

Ferner hat das Parlamentarische Kontrollgremium in
seiner Sitzung am 15. September 1999 der Geschäftsordnung der G 10-Kommission für die 14. Wahlperiode
zugestimmt.
– Bestimmung von Gebieten für die Telefonüberwachung und von Telekommunikationsarten nach
§ 3 Abs. 1 G 10
Mit Zustimmung des Parlamentarischen Kontrollgremiums legt der vom Bundeskanzler nach § 5 Abs. 1
G 10 beauftragte Bundesminister in so genannten Bestimmungen fest, auf welchen Gebieten die Telekommunikationsüberwachung stattfinden darf und auf welche Telekommunikationsarten sie zu beschränken ist.
Innerhalb dieses Rahmens kann der Bundesminister des
Innern und der Bundesminister der Verteidigung Beschränkungsmaßnahmen anordnen, über deren Zulässigkeit und Notwendigkeit einschließlich der Verwendung von Suchbegriffen die G 10-Kommission gemäß
§ 9 Abs. 4 und 2 Satz 3 G 10 in jedem Einzelfall entscheidet.
– Unterrichtung durch die Bundesregierung nach
§ 9 Abs. 1 G 10
Der für die Anordnung einer Beschränkungsmaßnahme nach dem G 10 zuständige Bundesminister unterrichtet in Abständen von höchstens sechs Monaten
das Parlamentarische Kontrollgremium über die
Durchführung des G 10. Dabei geht es nicht um Einzelfälle, sondern um eine Gesamtübersicht der Beschränkungsmaßnahmen und ihrer Ergebnisse sowie
allgemein um Grundsatzfragen bei der Durchführung
von Eingriffen in das Grundrecht aus Art. 10 Grundgesetz. Die Kontrollkompetenz erschöpft sich dabei
nicht in der Entgegennahme eines Berichts, sondern
erstreckt sich im Kern vielmehr darauf, von den zuständigen Bundesministerien (Bundesministerium des
Innern und Bundesministerium der Verteidigung) jederzeit Auskunft über alle Aspekte der Brief- und Fernmeldeüberwachung verlangen zu können. Der Inhalt
der Unterrichtung wird primär vom Willen des Kontrollgremiums bestimmt.

Eine besonders wichtige Aufgabe des Kontrollgremiums ist die Bestellung der Mitglieder der
G 10-Kom-mission nach § 9 Abs. 4 G 10 und die
Zustimmung zur Geschäftsordnung, die sich die
G 10-Kommission gibt. Die Bundesregierung ist in beiden Fällen vorher anzuhören.

– Berichtspflicht gegenüber dem Deutschen Bundestag nach § 3 Abs. 10 G 10

Das Parlamentarische Kontrollgremium hat für die
14. Wahlperiode nach Anhörung der Bundesregierung

Schließlich kommt dem Kontrollgremium die Aufgabe
zu, dem Deutschen Bundestag jährlich diesen Bericht

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