Drucksache 14/4948
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wie bereits in dem vorangegangenen Bericht des Parlamentarischen Kontrollgremiums ausführlich dargelegt,
in seinem Urteil vom 14. Juli 1999 (BVerfGE Band 100,
S. 313 ff.) entschieden, dass die Änderungen des G 10
durch das Verbrechensbekämpfungsgesetz vom 28. Oktober 1994 nicht in vollem Umfang mit dem Grundgesetz
vereinbar sind. Der Gesetzgeber wurde verpflichtet, bis
zum 30. Juni 2001 einen verfassungsgemäßen Zustand
herzustellen. In der Zwischenzeit sind die beanstandeten
Vorschriften gleichwohl anwendbar, allerdings nur eingeschränkt.
Der G 10-Kommission kommen nach der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts wirksame Befugnisse zur
Kontrolle des gesamten Prozesses der Erfassung und Verwertung der Daten zu, die der Bundesnachrichtendienst
im Rahmen der Überwachung nicht leitungsgebundener
Telekommunikationsbeziehungen gewonnen hat.
Die Bundesregierung erarbeitet gegenwärtig nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts einen Gesetzentwurf
zur Novellierung des G 10, der baldmöglichst in den Bundestag eingebracht werden soll, damit die vom Bundesverfassungsgericht gesetzte Frist eingehalten werden kann.
Wie bereits im letzten Bericht dargestellt, wird eine Novelle des G 10 im Einzelnen folgende Regelungen enthalten müssen:
– § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 G 10
Die Vorschrift regelt, dass Beschränkungen des
Fernmeldegeheimnisses auch zur Sammlung von Nachrichten über Sachverhalte angeordnet werden dürfen,
deren Kenntnis notwendig ist, um die Gefahr im Ausland begangener Geldfälschungen rechtzeitig zu erkennen und abzuwehren. Das Bundesverfassungsgericht
fordert insoweit eine Eingrenzung des Gefahrenbereichs „Geldfälschungen“ dahingehend, dass außenund sicherheitspolitische Interessen der Bundesrepublik
Deutschland in erheblichem Maß berührt sein müssen,
d. h. bei einer Gefahr für die Geldwertstabilität.
– § 3 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 G 10
Die Vorschrift enthält die Übermittlungsbefugnis des
BND. Danach sind die nach § 3 Abs. 1 erlangten Daten
vollständig zu den in Absatz 3 bezeichneten Zwecken
den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der
Länder, dem Militärischen Abschirmdienst, dem Zollkriminalamt, dem Bundesausfuhramt, den Staatsanwaltschaften und den Polizeidienststellen zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Empfängers
erforderlich ist. Das Gericht hält Einschränkungen bei
der Weitergabe von Daten an andere Behörden (personenbezogene Daten), eine Verstärkung der Anforderungen an die Tatbestandsmerkmale zur Ausfüllung der
Verdachtsbegriffes sowie eine Verpflichtung der Protokollierung der Übermittlung für notwendig.
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode
– § 3 Abs. 7 Satz 1 G 10
Die Vorschrift bestimmt, dass die Empfangsbehörden
prüfen, ob die erlangten Daten für die in § 3 Abs. 3
genannten Zwecke benötigt werden. Das Gericht verlangt
eine Kennzeichnungspflicht für die Empfangsbehörden.
– § 3 Abs. 8 Satz 2 G 10
Nach dieser Vorschrift unterbleibt die Benachrichtigungspflicht gegenüber dem Betroffenen, wenn die Daten innerhalb von drei Monaten nach Erlangen vernichtet
worden sind. Nach der Entscheidung des Gerichts ist aber
das Abstellen auf den Vernichtungszeitpunkt, unabhängig
davon, was während der Dreimonatsfrist mit den Daten
geschehen ist, nicht vereinbar mit dem Grundgesetz. Ein
Verzicht auf die Benachrichtigung ließe sich allenfalls
rechtfertigen, wenn die erfassten Daten ohne weitere
Schritte sogleich als irrelevant vernichtet worden seien.
– § 9 Abs. 2 Satz 3 G 10
Hinsichtlich der Kontrollpflichten der G 10-Kommission fordert das Bundesverfassungsgericht wirksame Befugnisse zur Kontrolle des gesamten Prozesses
der Erfassung und Verwertung der Daten und folgt
insoweit der Rechtsauffassung der G 10-Kommission.
Bis zur Neuregelung ist die Vorschrift mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Kontrollbefugnis
der Kommission auch auf die Maßnahmen gemäß
§ 3 Abs. 3, 5, 6 und 8 G 10 erstreckt.
Das Gericht hat in seiner Entscheidung auch deutlich gemacht, dass die G 10-Kommission angesichts der durch
das Verbrechensbekämpfungsgesetz erheblich ausgeweiteten Überwachungstätigkeit des BND personell so
auszustatten ist, dass sie ihrer Aufgabe in effektiver Weise
nachzukommen vermag. Der Gesetzgeber wird auch diesen Vorgaben in geeigneter Weise gerecht werden müssen.
Wie bereits im letzten Bericht erwähnt, sollten bei der
Novellierung unabhängig von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auch Erwägungen der G 10-Kommissionen des Bundes und der Länder zu weiteren Problemkreisen einbezogen werden. So haben sich die
G 10-Kommissionen dafür ausgesprochen, die mit dem
Verbrechensbekämpfungsgesetz gestrichene Fünfjahresfrist
wieder einzuführen. Nach § 5 Abs. 5 G 10 a. F. war nach Ablauf von fünf Jahren eine Entscheidung über die endgültige
Benachrichtigung oder Nichtbenachrichtigung der Betroffenen für vollzogene Beschränkungsmaßnahmen zu treffen.
Berlin, den 7. Dezember 2000
Anni Brandt-Elsweier
Vorsitzende
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