Drucksache 17/12773

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Sinne des § 15 Absatz 5 Satz 1 G 10 ein, die Eingriffe in
ihr Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis durch einen
Nachrichtendienst vermuteten. In sämtlichen Fällen
konnte die G 10-Kommission feststellen, dass Rechte der
Beschwerdeführer aus Artikel 10 GG nicht verletzt worden waren.
IV.

Strategische Beschränkungen
nach § 5 G 10

1.

Allgemeine Voraussetzungen

Von Strategischen Beschränkungen spricht man, wenn
nicht der Brief-, Post- oder Fernmeldeverkehr einer bestimmten Person (= Beschränkung im Einzelfall), sondern internationale Telekommunikationsbeziehungen, bei
denen die Übertragung gebündelt erfolgt, nach Maßgabe
einer gesetzlich festgelegten Maximalquote anteilig überwacht werden. Aus einer großen Menge verschiedenster
Verbindungen werden mit Hilfe von Suchbegriffen einzelne erfasst und ausgewertet.
Solche Beschränkungen sind nach § 5 Absatz 1 Satz 3 G 10
nur zur Sammlung von Informationen über Sachverhalte
zulässig, deren Kenntnis notwendig ist, um die Gefahr
1. eines bewaffneten Angriffs auf die Bundesrepublik
Deutschland,
2. der Begehung internationaler terroristischer Anschläge
mit unmittelbarem Bezug zur Bundesrepublik Deutschland,
3. der internationalen Verbreitung von Kriegswaffen im Sinne
des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen sowie
des unerlaubten Außenwirtschaftsverkehrs mit Waren,
Datenverarbeitungsprogrammen und Technologien in
Fällen von erheblicher Bedeutung,
4. der unbefugten gewerbs- oder bandenmäßig organisierten
Verbringung von Betäubungsmitteln in das Gebiet der
Europäischen Union in Fällen von erheblicher Bedeutung
mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland,
5. der Beeinträchtigung der Geldwertstabilität im Euro-Währungsraum durch im Ausland begangene Geldfälschungen,
6. der international organisierten Geldwäsche in Fällen von
erheblicher Bedeutung oder
7. des gewerbsmäßig oder bandenmäßig organisierten Einschleusens von ausländischen Personen in das Gebiet der
Europäischen Union in Fällen von erheblicher Bedeutung
mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland
a) bei unmittelbarem Bezug zu den Gefahrenbereichen nach Nummer 1 bis 3 oder
b) in Fällen, in denen eine erhebliche Anzahl geschleuster Personen betroffen ist, insbesondere wenn
durch die Art der Schleusung von einer Gefahr für ihr
Leib oder Leben auszugehen ist, oder
c) in Fällen von unmittelbarer oder mittelbarer Unterstützung oder Duldung durch ausländische öffentliche
Stellen

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

rechtzeitig zu erkennen und einer solchen Gefahr zu begegnen.
Der BND darf hierfür nach § 5 Absatz 2 G 10 nur Suchbegriffe verwenden, die zur Aufklärung von Sachverhalten über den in der Anordnung bezeichneten Gefahrenbereich bestimmt und geeignet sind. Es dürfen keine
Suchbegriffe verwendet werden, die Identifizierungsmerkmale enthalten, die zu einer gezielten Erfassung bestimmter Telekommunikationsanschlüsse führen, oder
den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen.
Dies gilt nicht für Telekommunikationsanschlüsse im
Ausland, sofern ausgeschlossen werden kann, dass Anschlüsse, deren Inhaber oder regelmäßige Nutzer deutsche Staatsangehörige sind, gezielt erfasst werden.
Für die Bestimmung der betroffenen Telekommunikationsbeziehungen durch das Bundesministerium des Innern ist nach § 5 Absatz 1 Satz 2 G 10 die Zustimmung
des Parlamentarischen Kontrollgremiums erforderlich.
Über die Zulässigkeit und Notwendigkeit der Anordnung
einschließlich der verwendeten Suchbegriffe entscheidet
die G 10-Kommission.
2.

Art und Umfang der Beschränkungsmaßnahmen

Mit Zustimmung der G 10-Kommission ordnete das Bundesministerium des Innern im Berichtszeitraum zu folgenden drei Gefahrenbereichen G 10-Maßnahmen an:
– Begehung internationaler terroristischer Anschläge mit
unmittelbarem Bezug zur Bundesrepublik Deutschland
(„Internationaler Terrorismus“, § 5 Absatz 1 Satz 3
Nummer 2 G 10),
– internationale Verbreitung von Kriegswaffen im Sinne
des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen sowie des unerlaubten Außenwirtschaftsverkehrs mit Waren, Datenverarbeitungsprogrammen und Technologien
in Fällen von erheblicher Bedeutung („Proliferation und
Konventionelle Rüstung“, § 5 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3
G 10) und
– gewerbs- oder bandenmäßig organisiertes Einschleusen von ausländischen Personen in das Gebiet der Europäischen Union in Fällen von erheblicher Bedeutung
mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland bei unmittelbarem Bezug zu den Gefahrenbereichen nach § 5
Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 3 G 10 oder in Fällen,
in denen eine erhebliche Anzahl geschleuster Personen betroffen ist, insbesondere wenn durch die Art der
Schleusung von einer Gefahr für ihr Leib oder Leben
auszugehen ist, oder in Fällen von unmittelbarer oder
mittelbarer Unterstützung oder Duldung durch ausländische öffentliche Stellen („Illegale Schleusung“, § 5
Absatz 1 Satz 3 Nummer 7 G 10).
Im Gefahrenbereich „Internationaler Terrorismus“ waren
im Jahre 2011 im ersten Halbjahr 1 450 und im zweiten
Halbjahr 1 660 Suchbegriffe angeordnet. Anhand dieser
Suchbegriffe qualifizierten sich im Berichtszeitraum insgesamt 329 628 Telekommunikationsverkehre für diesen

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