Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

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64 Einzelmaßnahmen im zweiten Halbjahr 2011. Im ersten Halbjahr waren es 16 neu begonnene und 50 aus dem
Jahre 2010 fortgeführte Überwachungen. Eine bereits beendete Maßnahme wurde wieder aufgenommen. Im zweiten Halbjahr waren es 12 neu begonnene und 52 aus dem
ersten Halbjahr 2011 fortgeführte Überwachungen. Den
Arbeitsbereich des BND betrafen 2011 im ersten Halbjahr 12 Anordnungen, von denen neun aus dem Vorberichtszeitraum übernommen wurden. Im zweiten Halbjahr waren es 13 Anordnungen, von denen sechs aus der
ersten Jahreshälfte übernommen wurden. Seitens des
MAD wurden im Berichtszeitraum keine Maßnahmen
nach § 3 G 10 durchgeführt. In den letzten beiden Jahren
ist die Anzahl der genehmigten Einzelbeschränkungen
somit nach einem leichten Anstieg im ersten Halbjahr
2011, der aber in erster Linie in der hohen Anzahl von
fortgeführten Maßnahmen aus dem Jahre 2010 begründet
lag, weitgehend konstant geblieben.
Die Gesamtzahl der Haupt- und Nebenbetroffenen nahm
im Jahre 2011 gegenüber den Zahlen aus dem Vorjahr
deutlich ab. Die Anzahl der Hauptbetroffenen nach § 3
Absatz 1 G 10 schwankte zwischen 396 im ersten Halbjahr und 344 im zweiten Halbjahr 2011 (erstes und zweites Halbjahr 2010: 433 und 388 Hauptbetroffene). Die
Anzahl der Nebenbetroffenen nach § 3 Absatz 2 G 10 betrug im Jahre 2011 zwischen 432 im ersten Halbjahr und
382 im zweiten Halbjahr (erstes und zweites Halbjahr
2010: 479 und 440 Nebenbetroffene).
Die Anordnungen umfassten einen Großteil der in § 3
Absatz 1 G 10 aufgeführten Straftaten. Sie betrafen insbesondere die Bereiche sicherheitsgefährdende und extremistische Bestrebungen von Ausländern sowie Spionage
und sonstige nachrichtendienstliche Aktivitäten. Den
Schwerpunkt bildeten – wie in den vorangegangenen Jahren – Anordnungen im Zusammenhang mit der Bekämpfung des internationalen Terrorismus.
3.

Mitteilungsentscheidungen, Beschwerden
und Klageverfahren

Gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1 G 10 sind Beschränkungsmaßnahmen nach § 3 G 10 dem Betroffenen nach ihrer
Einstellung mitzuteilen. Die Mitteilung unterbleibt aber
nach Satz 2 der Vorschrift, solange eine Gefährdung des
Zwecks der Beschränkung nicht ausgeschlossen werden
kann oder solange der Eintritt übergreifender Nachteile
für das Wohl des Bundes oder eines Landes absehbar ist.
Erfolgt die nach Satz 2 zurückgestellte Mitteilung nicht
binnen zwölf Monaten nach Beendigung der Maßnahme,
bedarf die weitere Zurückstellung der Zustimmung der
G 10-Kommission. Die G 10-Kommission bestimmt dann
die Dauer der weiteren Zurückstellung. Einer Mitteilung
bedarf es hingegen nicht, wenn die G 10-Kommission
einstimmig festgestellt hat, dass eine der Voraussetzungen in Satz 2 auch nach fünf Jahren nach Beendigung der
Maßnahme noch vorliegt, sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft vorliegt und die
Voraussetzungen für eine Löschung sowohl bei der erhebenden Stelle als auch beim Empfänger vorliegen.

Drucksache 17/12773

Im Berichtszeitraum wurde im Rahmen von 97 Mitteilungsentscheidungen, bei denen es sich um 90 Fälle des
BfV, um drei Fälle des BND und um vier Fälle des MAD
handelte, zu insgesamt 848 aus der Überwachung ausgeschiedenen Personen und Institutionen (277 Hauptund 571 Nebenbetroffene) geprüft, ob eine Mitteilung
erfolgen kann. Bei 558 aus Überwachungsmaßnahmen
ausgeschiedenen Betroffenen (151 Hauptbetroffene,
407 Nebenbetroffene) wurde entschieden, diesen die Beschränkungsmaßnahme mitzuteilen. Das bedeutet einen
deutlichen Anstieg gegenüber 2010 (360 Betroffene, davon 161 Hauptbetroffene und 199 Nebenbetroffene).
Zu 275 Personen/Institutionen, von denen 117 Hauptbetroffene und 158 Nebenbetroffene waren, ergab die Prüfung, dass die in § 12 Absatz 1 G 10 genannten Voraussetzungen für eine Mitteilung noch nicht gegeben waren.
Die Mitteilungen wurden daher vorerst beziehungsweise
weiterhin zurückgestellt. Gründe hierfür waren überwiegend, dass eine Wiederaufnahme der Maßnahme möglich
war oder anderweitige nachrichtendienstliche Ermittlungen weiterhin erfolgten. Bei den gemäß § 3 Absatz 2 G 10
einbezogenen Nebenbetroffenen unterblieb die Mitteilung in erster Linie wegen des mutmaßlichen Fortbestandes der persönlichen Beziehungen zu den Hauptbetroffenen beziehungsweise zu anderen Personen aus deren
Umfeld. Die G 10-Kommission entschied in zahlreichen
Fällen, dass bereits nach kurzer Frist erneut überprüft
werden sollte, ob eine Mitteilung erfolgen kann. Bei
15 Betroffenen (neun Hauptbetroffene, sechs Nebenbetroffene) stellte die G 10-Kommission einstimmig fest,
dass es einer Mitteilung endgültig nicht bedürfe. Im vorherigen Berichtszeitraum 2010 handelte es sich demgegenüber um insgesamt 67 Betroffene (48 Hauptbetroffene,
19 Nebenbetroffene), bei denen die G 10-Kommission
einstimmig entschieden hatte, endgültig keine Mitteilung
über die Durchführung der G 10-Maßnahme zu erteilen.
Somit ist ein deutlicher Rückgang der Nicht-Mitteilungen
gegenüber dem Jahre 2010 zu verzeichnen.
Gemäß § 13 G 10 ist gegen die Anordnung von Beschränkungsmaßnahmen nach § 3 G 10 und ihren Vollzug der
Rechtsweg vor der Mitteilung an den Betroffenen nicht
zulässig. Das bedeutet, dass ein Betroffener die Rechtmäßigkeit der Anordnung und der Durchführung der betreffenden Maßnahme gerichtlich überprüfen lassen kann,
nachdem ihm die Maßnahme mitgeteilt wurde. Waren im
ersten Halbjahr 2011 weiterhin insgesamt 18 Klageverfahren zu neun durchgeführten Beschränkungsmaßnahmen aus dem Vorberichtszeitraum in erster Instanz vor
den Verwaltungsgerichten Berlin und Köln anhängig, betrug diese Zahl im zweiten Halbjahr 2011 insgesamt
16 Klagen gegen 8 Beschränkungsmaßnahmen. Darüber
hinaus wurden in diesem Halbjahr zwei weitere Klagen
gegen drei Beschränkungsmaßnahmen erhoben. Der im
Vorbericht erwähnte Antrag auf Zulassung der Berufung
gegen das Urteil in einem Klageverfahren wurde mit Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 14. Januar
2011 abgelehnt.
Im Jahre 2011 gingen bei der G 10-Kommission insgesamt 16 Beschwerden von Bürgerinnen und Bürgern im

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