Drucksache 17/12773

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sungsgericht zudem, dass die G 10-Kommission ein Kontrollorgan eigener Art außerhalb der rechtsprechenden
Gewalt sei, das als Ersatz gerade für den gerichtlichen
Rechtsschutz diene (BVerfG, NVwZ 1994, 367).
Im Rahmen der monatlichen Sitzungen der G 10-Kommission wurden im Berichtszeitraum alle zur Entscheidung anstehenden Beschränkungsmaßnahmen nach Einsichtnahme in die betreffenden Originalakten sowie nach
ausführlicher Unterrichtung durch die in der Sitzung
anwesenden Mitarbeiter der beantragenden Nachrichtendienste, der betroffenen Ministerien und des Bundeskanzleramtes im Detail erörtert und bei Vorliegen der gesetzlichen
Voraussetzungen genehmigt, ergänzt bzw. verlängert. Zu
besonderen Vorkommnissen und aktuellen Entwicklungen in ihrem Zuständigkeitsbereich erbat die Kommission
im Bedarfsfall ausführliche Berichte und ließ sich von
den Mitarbeitern der Dienste eingehend die näheren Hintergründe erläutern. Darüber hinaus informierten sich die
Mitglieder der Kommission und die Mitarbeiter des Sekretariats im Rahmen von Informations- und Kontrollbesuchen bei den Diensten über die konkrete Durchführung
der betreffenden Maßnahmen und die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen. In diesem Rahmen wurde die
Kommission auch über technische Neuerungen und aktuelle Entwicklungen unterrichtet. Im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags prüfte die Kommission auf Beschwerden von Bürgerinnen und Bürgern die Zulässigkeit
und Notwendigkeit von Beschränkungsmaßnahmen und
setzte die Beschwerdeführer über das Ergebnis ihrer Prüfung in Kenntnis.
III.

Beschränkungen in Einzelfällen
nach § 3 G 10

1.

Allgemeine Voraussetzungen

Gemäß § 3 Absatz 1 G 10 dürfen Beschränkungen des
Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 G 10 in Einzelfällen (sogenannte Individualmaßnahmen) unter den dort bezeichneten Voraussetzungen angeordnet werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass jemand
1. Straftaten des Friedensverrats oder des Hochverrats
(§§ 80 bis 83 des Strafgesetzbuches),
2. Straftaten der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates (§§ 84 bis 86, 87 bis 89a des Strafgesetzbuches, § 20 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des Vereinsgesetzes),
3. Straftaten des Landesverrats und der Gefährdung der
äußeren Sicherheit (§§ 94 bis 96, 97a bis 100a des
Strafgesetzbuches),
4. Straftaten gegen die Landesverteidigung (§§ 109e bis
109g des Strafgesetzbuches),
5. Straftaten gegen die Sicherheit der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages
(§§ 87, 89, 94 bis 96, 98 bis 100, 109e bis 109g des
Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 1 des NATOTruppen-Schutzgesetzes),

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

6. Straftaten nach
a) den §§ 129a bis 130 des Strafgesetzbuches sowie
b) den §§ 211, 212, 239a, 239b, 306 bis 306c, 308 Absatz 1 bis 3, § 315 Absatz 3, § 316b Absatz 3 und
§ 316c Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches, soweit
diese sich gegen die freiheitliche Grundordnung, den
Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines
Landes richten, oder
7. Straftaten nach § 95 Absatz 1 Nummer 8 des Aufenthaltsgesetzes.
plant, begeht oder begangen hat. Gleiches gilt, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass
jemand Mitglied einer Vereinigung ist, deren Zwecke
oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten zu
begehen, die gegen die freiheitliche demokratische
Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind.
Nach § 3 Absatz 2 G 10 ist die Anordnung einer Beschränkungsmaßnahme nur zulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos
oder wesentlich erschwert wäre. Sie darf sich nur gegen
den Verdächtigen (sogenannter Hauptbetroffener) oder
gegen Personen richten, von denen auf Grund bestimmter
Tatsachen anzunehmen ist, dass sie für den Verdächtigen
bestimmte oder von ihm herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben oder dass der Verdächtige
ihren Anschluss benutzt (sogenannte Nebenbetroffene).
Maßnahmen, die sich auf Sendungen beziehen, sind nur
hinsichtlich solcher Sendungen zulässig, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie von dem, gegen
den sich die Anordnung richtet, herrühren oder für ihn bestimmt sind. Abgeordnetenpost von Mitgliedern des
Deutschen Bundestages und der Parlamente der Länder
darf nicht in eine Maßnahme einbezogen werden, die sich
gegen einen Dritten richtet.
2.

Art und Umfang der Beschränkungsmaßnahmen

Die Anordnung einer Beschränkung im Einzelfall ist gemäß § 10 Absatz 5 Satz 1 G 10 auf höchstens drei Monate
zu befristen. Sie kann aber nach § 10 Absatz 5 Satz 2 G 10
auf Antrag um jeweils nicht mehr als drei Monate verlängert werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind. Da der Berichtszeitraum 12 Monate
umfasst, können die nachfolgend aufgeführten Individualmaßnahmen also aus dem Vorberichtszeitraum 2010
übernommen, im Berichtszeitraum 2011 neu begonnen
und in diesem beendet oder verlängert worden sein.
Im Jahr 2011 genehmigte die G 10-Kommission dem
BfV, dem BND und dem MAD im ersten Halbjahr 79 und
im zweiten Halbjahr 77 Beschränkungsmaßnahmen nach
§ 3 G 10. Im Vergleich dazu belief sich die Gesamtzahl
der Beschränkungsmaßnahmen im vorherigen Berichtszeitraum 2010 auf 62 Einzelmaßnahmen im ersten Halbjahr und 75 Einzelmaßnahmen im zweiten Halbjahr.
Der Anteil der Beschränkungsmaßnahmen des BfV betrug 67 Einzelmaßnahmen im ersten Halbjahr 2011 und

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