Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

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des Parlamentarisches Kontrollgremium einzusetzen. Das
Gremium konstituierte sich am selben Tage und bestimmte den Abgeordneten Peter Altmaier (CDU/CSU)
für den Rest des Jahres 2009 und das Jahr 2010 zum Vorsitzenden sowie den Abgeordneten Thomas Oppermann
(SPD) zum stellvertretenden Vorsitzenden. Im Jahre 2011
waren der Abgeordnete Thomas Oppermann (SPD) Vorsitzender und der Abgeordnete Hartfrid Wolff (FDP)
stellvertretender Vorsitzender. Für das Jahr 2012 wurden
erneut der Abgeordnete Peter Altmaier (CDU/CSU) als
Vorsitzender und der Abgeordnete Thomas Oppermann
(SPD) als stellvertretender Vorsitzender bestimmt. Nach
dem Ausscheiden des amtierenden Vorsitzenden Peter
Altmaier (CDU/CSU) wurde am 14. Juni 2012 der Abgeordnete Michael Grosse-Brömer (CDU/CSU) vom Deutschen Bundestag zum Mitglied des Parlamentarischen
Kontrollgremiums gewählt. Dieser war für den Rest des
Jahres 2012 Vorsitzender. Für das Jahr 2013 wurden der
Abgeordnete Thomas Oppermann (SPD) als Vorsitzender
und der Abgeordnete Michael Grosse-Brömer (CDU/
CSU) als stellvertretender Vorsitzender bestimmt.
Vom Deutschen Bundestag gewählte Mitglieder des Parlamentarischen Kontrollgremiums sind derzeit – in alphabetischer Reihenfolge – die Abgeordneten Clemens
Binninger (CDU/CSU), Steffen Bockhahn (DIE LINKE.)
(am 28. Februar 2013 gewählt für Wolfgang Nešković,
jetzt fraktionslos), Michael Grosse-Brömer (CDU/CSU),
Manfred Grund (CDU/CSU), Michael Hartmann (Wackernheim) (SPD), Fritz Rudolf Körper (SPD), Thomas
Oppermann (SPD), Gisela Piltz (FDP) (am 13. Dezember
2012 gewählt für Christian Ahrendt, ebenfalls FDP),
Hans-Christian Ströbele (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN),
Dr. Hans-Peter Uhl (CDU/CSU) (am 12. Mai 2011 gewählt für Stefan Müller (Erlangen), ebenfalls CDU/CSU)
und Hartfrid Wolff (Rems-Murr) (FDP).
Soweit sein Recht auf Kontrolle reicht, kann das Parlamentarische Kontrollgremium nach § 5 PKGrG von der
Bundesregierung und den Nachrichtendiensten verlangen, Akten oder andere in amtlicher Verwahrung befindliche Schriftstücke, gegebenenfalls auch im Original,
herauszugeben und in Dateien gespeicherte Daten zu
übermitteln sowie Zutritt zu sämtlichen Dienststellen zu
erhalten. Es kann Angehörige der Nachrichtendienste,
Mitarbeiter und Mitglieder der Bundesregierung sowie
Beschäftigte anderer Bundesbehörden nach Unterrichtung der Bundesregierung befragen oder von ihnen
schriftliche Auskünfte einholen. Die anzuhörenden Personen sind verpflichtet, vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Den Verlangen des Parlamentarischen Kontrollgremiums hat die Bundesregierung
unverzüglich zu entsprechen. Gerichte und Behörden sind
zur Rechts- und Amtshilfe, insbesondere zur Vorlage von
Akten und Übermittlung von Dateien, verpflichtet.
Das nach § 10 Absatz 1 G 10 für die Anordnung von Beschränkungsmaßnahmen zuständige Bundesministerium
unterrichtet das Parlamentarische Kontrollgremium nach
§ 14 Absatz 1 Satz 1 G 10 in Abständen von höchstens
sechs Monaten über die Durchführung des G 10. Diese
Halbjahresberichte enthalten einen Überblick über An-

Drucksache 17/12773

lass, Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten der im Berichtszeitraum ergriffenen Beschränkungsmaßnahmen.
Die entsprechenden Berichte für das Jahr 2011 sind wesentliche Grundlage des vorliegenden Berichts.
2.

Kontrolle durch die G 10-Kommission

Die G 10-Kommission besteht nach § 15 Absatz 1 Satz 1
G 10 aus dem Vorsitzenden, der die Befähigung zum
Richteramt besitzen muss, und drei Beisitzern sowie vier
stellvertretenden Mitgliedern, die an den Sitzungen mit
Rede- und Fragerecht teilnehmen können. Die Mitglieder
der Kommission nehmen ein öffentliches Ehrenamt wahr
und werden gemäß § 15 Absatz 1 Satz 4 G 10 vom Parlamentarischen Kontrollgremium nach Anhörung der Bundesregierung für die Dauer einer Wahlperiode des Deutschen Bundestages mit der Maßgabe bestellt, dass ihre
Amtszeit erst mit der Neubestimmung der Mitglieder der
Kommission, spätestens jedoch drei Monate nach Ablauf
der Wahlperiode endet.
Dementsprechend bestellte das Parlamentarische Kontrollgremium am 27. Januar 2010 Dr. Hans de With (Vorsitzender), Erwin Marschewski (Stellvertretender Vorsitzender), Rainer Funke und Ulrich Maurer, MdB, als
ordentliche Mitglieder sowie Dr. Bertold Huber, Rudolf
Kraus, Volker Neumann und Hartfrid Wolff (RemsMurr), MdB, als stellvertretende Mitglieder der G 10Kommission.
Die Kommission tritt gemäß § 15 Absatz 4 Satz 1 G 10
mindestens einmal im Monat zusammen. Ihre Mitglieder
sind nach § 15 Absatz 1 Satz 3 G 10 in ihrer Amtsführung
unabhängig und Weisungen nicht unterworfen. Nach Absatz 5 der Vorschrift entscheidet die Kommission von
Amts wegen oder auf Grund von Beschwerden über die
Zulässigkeit und Notwendigkeit von Beschränkungsmaßnahmen. Die Kontrollbefugnis der Kommission erstreckt
sich dabei auf die gesamte Erhebung, Verarbeitung und
Nutzung der nach dem G 10 erlangten personenbezogenen Daten durch Nachrichtendienste des Bundes einschließlich der Entscheidung über die Mitteilung an Betroffene. Der Kommission und ihren Mitarbeitern ist
dabei insbesondere Auskunft zu ihren Fragen zu erteilen,
Einsicht in alle Unterlagen, insbesondere in die gespeicherten Daten und in die Datenverarbeitungsprogramme,
zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Beschränkungsmaßnahme stehen, und jederzeit Zutritt in alle
Diensträume zu gewähren.
Die Mitglieder der G 10-Kommission nehmen eine verantwortungsvolle quasi-richterliche Aufgabe wahr. Ihre
Prüfung tritt bis zur etwaigen Mitteilung einer Maßnahme
an den Betroffenen an die Stelle des Rechtsweges. Das
Bundesverfassungsgericht hatte diesbezüglich bereits in
Leitsatz 4 seines Urteils vom 15. Dezember 1970 (2 BvF
1/69) ausgeführt, dass Artikel 10 Absatz 2 Satz 2 GG verlange, dass das Gesetz zu Artikel 10 GG eine Nachprüfung vorsehen müsse, die materiell und verfahrensmäßig
der gerichtlichen Kontrolle gleichwertig sei, auch wenn
der Betroffene keine Gelegenheit habe, in diesem „Ersatzverfahren“ mitzuwirken. In seinem Beschluss vom
13. Juli 1993 (1 BvR 1016/93) betont das Bundesverfas-

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