Drucksache 18/3708 (neu)
– 10 –
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Tabelle 8
Auskunftsverlangen in den Bundesländern
Auskunft
2007
2008
2009
2010
2011
2012
2013
Luftfahrt
Finanzen
Postverkehr
Telekommunikation/
Teledienste
0
2
0
13
0
5
0
16
1
20
0
27
0
6
0
9
0
16
0
17
0
7
0
9
3
7
0
7
Summe
15
21
48
15
33
16
17
V.
Mitteilungsentscheidungen
§ 8b Absatz 7 Satz 1 BVerfSchG erklärt § 12 Absatz 1 G 10 bei besonderen Auskunftsverlangen gemäß § 8a
Absatz 2 BVerfSchG für entsprechend anwendbar. Über den Verweis in § 9 Absatz 4 Satz 7 BVerfSchG gilt
dies auch für Einsätze des IMSI-Catchers.
Nach § 12 Absatz 1 G 10 sind Beschränkungsmaßnahmen dem Betroffenen nach ihrer Einstellung grundsätzlich
mitzuteilen. Die Mitteilung kann nur solange unterbleiben, wie eine Gefährdung des Zwecks der Maßnahme
nicht ausgeschlossen werden kann oder der Eintritt übergreifender Nachteile für das Wohl des Bundes oder
eines Landes absehbar ist. Erfolgt die Mitteilung nicht binnen zwölf Monaten nach Beendigung der Maßnahme,
bedarf die weitere Zurückstellung der Zustimmung der G10-Kommission. Diese bestimmt dann die Dauer der
weiteren Zurückstellung. Einer Mitteilung bedarf es nur dann endgültig nicht, wenn die G10-Kommission einstimmig festgestellt hat, dass die Gründe für eine Zurückstellung der Mitteilung auch fünf Jahre nach Beendigung der Maßnahme noch vorliegen, diese mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft
vorliegen und die Voraussetzungen für eine Löschung sowohl bei der erhebenden Stelle als auch beim Empfänger gegeben sind. Bei Anordnungen gegenüber Luftfahrtunternehmen und Finanzdienstleistern schließt § 8b
Absatz 7 Satz 1 BVerfSchG eine solche endgültige Nicht-Mitteilung aus.
Im Jahr 2013 wurde im Rahmen von insgesamt 143 Mitteilungsentscheidungen (141 BfV, 1 BND, 1 MAD)
139 Personen (101 Hauptbetroffenen, 38 Nebenbetroffenen) mitgeteilt, dass sie von einem Auskunftsverlangen
im Sinne des § 8a Absatz 2 BVerfSchG oder einem IMSI-Catcher-Einsatz betroffen waren. Bei 282 Personen
(173 Hauptbetroffene, 109 Nebenbetroffene) wurde von einer Mitteilung vorerst oder weiterhin abgesehen. Zu
14 Personen (12 Hauptbetroffene, 2 Nebenbetroffene) wurde entschieden, von einer Mitteilung endgültig abzusehen.
Tabelle 9
Anzahl der von Mitteilungsentscheidungen betroffenen Personen im Jahr 2013
BfV
Mitteilung
vorläufige Nichtmitteilung
endgültige Nichtmitteilung
VI.
139
282
5
MAD
0
0
3
BND
0
0
6
Summe
139
282
14
Beschwerden und Klageverfahren
Die G 10-Kommission prüft nach § 8b Absatz 2 Satz 3 BVerfSchG auf Grund von Beschwerden die Zulässigkeit
und Notwendigkeit der Einholung von Auskünften. Dies gilt über den Verweis in § 9 Absatz 4 Satz 7
BVerfSchG auch für Einsätze des IMSI-Catchers. Ferner ist gemäß § 40 Absatz 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) der Verwaltungsrechtsweg gegeben.