Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Drucksache 18/216
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gerichtete Vorbereitungshandlungen sowie Bestrebungen, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung,
insbesondere das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet waren.
Tabelle 7
IMSI-Catcher-Einsätze von 2002 bis 2012
7.
2002
2003
2004
2005
2006
2007
2008
2009
2010
2011
2012
3
9
10
10
10
9
14
16
16
14
17
Summe
128
Auskunftsverlangen in den Bundesländern
Den Verfassungsschutzbehörden der Länder stehen die Befugnisse nach § 8a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 5
BVerfSchG (Auskunft bei Telekommunikations- und Teledienstunternehmen) nur unter den in § 8b Absatz 10
BVerfSchG geregelten Voraussetzungen zu. Der Landesgesetzgeber muss das Verfahren sowie die Beteiligung
der G 10-Kommission des Landes, die Verarbeitung der erhobenen Daten und die Mitteilung an den Betroffenen
gleichwertig wie in § 8b Absatz 2 BVerfSchG regeln. Ferner muss er eine § 8b Absatz 3 BVerfSchG gleichwertige parlamentarische Kontrolle sowie eine Verpflichtung zur Berichterstattung über die durchgeführten Maßnahmen an das Parlamentarische Kontrollgremium des Bundes regeln. Die Verpflichtungen zur gleichwertigen parlamentarischen Kontrolle gelten auch für die Befugnisse nach § 8a Absatz 2 Nummer 1 und 2 BVerfSchG (Auskunft bei Luftfahrtunternehmen und Finanzdienstleistern).
Für das Jahr 2012 haben 15 Bundesländer Berichte über Auskunftsverlangen beim Parlamentarischen Kontrollgremium des Bundes eingereicht. Hiernach wurden in sechs Ländern insgesamt 16 Auskunftsverlangen durchgeführt: sieben bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen sowie neun bei Telekommunikationsunternehmen. Das bedeutet auf alle Auskunftsbereiche bezogen im Vergleich zum Vorjahr einen
Rückgang um 17 Auskunftsverlangen. IMSI-Catcher-Einsätze wurden nicht durchgeführt.
Tabelle 8
Auskunftsverlangen in den Bundesländern
Auskunft
2007
2008
2009
2010
2011
2012
Luftfahrt
Finanzen
Postverkehr
Telekommunikation/
Teledienste
0
2
0
13
0
5
0
16
1
20
0
27
0
6
0
9
0
16
0
17
0
7
0
9
Summe
15
21
48
15
33
16