Drucksache 18/216
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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
insgesamt 80 Personen (42 Hauptbetroffene, 38 Nebenbetroffene). MAD und BND machten von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch. Der weitaus überwiegende Teil der Auskunftsverlangen diente der Aufklärung von Bestrebungen im ausländischen extremistischen Bereich.
Tabelle 6
Auskunftsverlangen bei Telekommunikations- und Teledienstleistern von 2002 bis 2012
BfV
6.
BND
MAD
Summe
2002
2003
2004
2005
2006
2007
2008
2009
2010
2011
2012
21
9
22
20
14
34
48
54
42
34
34
2
3
1
0
0
2
2
0
0
0
0
3
2
1
1
0
2
2
1
1
0
0
26
14
24
21
14
38
52
55
43
34
34
Summe
332
10
13
355
IMSI-Catcher-Einsätze
Nach § 9 Absatz 4 Satz 1 BVerfSchG, § 3 Satz 2 BNDG und § 5 MADG dürfen BfV, BND und MAD unter den
Voraussetzungen des § 8a Absatz 2 BVerfSchG technische Mittel zur Ermittlung des Standortes eines aktiv geschalteten Mobilfunkendgerätes oder zur Ermittlung der Geräte- oder Kartennummer einsetzen (sogenannter
IMSI-Catcher). Die Maßnahme ist nach Satz 2 der Vorschrift nur zulässig, wenn ohne Einsatz technischer Mittel
die Ermittlung des Standortes oder die Ermittlung der Geräte- oder Kartennummer aussichtslos oder wesentlich
erschwert ist. Sie darf sich gemäß § 9 Absatz 4 Satz 3 BVerfSchG nur gegen die in § 8a Absatz 3 Nummer 1 und
2 Buchstabe b bezeichneten Personen (sogenannte Haupt- und Nebenbetroffene) richten.
Ohne den Einsatz eines IMSI-Catchers wäre eine effektive Überwachung der Telekommunikation eines Verdächtigen häufig nicht möglich, da hierzu die Rufnummer oder eine andere Kennung des von ihm benutzten Telekommunikationsanschlusses oder die Kennung des Endgerätes bekannt sein muss (vgl. § 10 Absatz 3 Satz 2
G 10). Benutzt der Verdächtige etwa ein gestohlenes Mobiltelefon, so kann durch Observation zwar festgestellt
werden, dass er telefoniert, aber nicht unter welcher Nummer.
Ein IMSI-Catcher erfasst die IMSI (International Mobile Subscriber Identity) eines eingeschalteten Handys in
seinem Einzugsbereich. Die IMSI ist eine weltweit einmalige Kennung, die den Vertragspartner eines Netzbetreibers eindeutig identifiziert. Sie ist auf der SIM-Karte (SIM = Subscriber Identity Module) gespeichert, die ein
Mobilfunkteilnehmer bei Abschluss eines Vertrages erhält. Mit Hilfe der IMSI können die Identität des Vertragspartners und dessen Mobilfunktelefonnummer bestimmt werden.
Zur Ermittlung der IMSI simuliert ein IMSI-Catcher die Basisstation einer regulären Funkzelle eines Mobilfunknetzes. Eingeschaltete Mobiltelefone im Einzugsbereich dieser vermeintlichen Basisstation mit einer SIM des
simulierten Netzbetreibers versuchen, sich nun automatisch beim IMSI-Catcher einzubuchen. Durch eine spezielle „IMSI-Request“ der „Basisstation“ wird das Mobiltelefon zur Herausgabe der IMSI veranlasst. Nunmehr kann
durch eine Bestandsdatenabfrage beim jeweiligen Betreiber der Inhaber und die Nummer des genutzten Mobiltelefons festgestellt werden.
Im Berichtszeitraum 2012 kam der IMSI-Catcher in 17 Fällen (16 BfV, 1 BND), die 17 Hauptbetroffene und drei
Nebenbetroffene betrafen, zum Einsatz. Die meisten Betroffenen waren zugleich Hauptbetroffene von G 10Maßnahmen. Grund für den IMSI-Catcher-Einsatz waren überwiegend terroristische Aktivitäten der Betroffenen
und Gefahren für die auswärtigen Belange der Bundesrepublik Deutschland durch Gewaltanwendung bzw. darauf