Drucksache 18/216
V.
– 10 –
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Mitteilungsentscheidungen
§ 8b Absatz 7 Satz 1 BVerfSchG erklärt § 12 Absatz 1 G 10 bei besonderen Auskunftsverlangen gemäß § 8a
Absatz 2 BVerfSchG für entsprechend anwendbar. Über den Verweis in § 9 Absatz 4 Satz 7 BVerfSchG gilt dies
auch für Einsätze des IMSI-Catchers.
Nach § 12 Absatz 1 G 10 sind Beschränkungsmaßnahmen dem Betroffenen nach ihrer Einstellung grundsätzlich
mitzuteilen. Die Mitteilung kann nur solange unterbleiben, wie eine Gefährdung des Zwecks der Maßnahme nicht
ausgeschlossen werden kann oder der Eintritt übergreifender Nachteile für das Wohl des Bundes oder eines Landes absehbar ist. Erfolgt die Mitteilung nicht binnen zwölf Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedarf die
weitere Zurückstellung der Zustimmung der G10-Kommission. Diese bestimmt dann die Dauer der weiteren
Zurückstellung. Einer Mitteilung bedarf es nur dann endgültig nicht, wenn die G10-Kommission einstimmig
festgestellt hat, dass die Gründe für eine Zurückstellung der Mitteilung auch fünf Jahre nach Beendigung der
Maßnahme noch vorliegen, diese mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft vorliegen und
die Voraussetzungen für eine Löschung sowohl bei der erhebenden Stelle als auch beim Empfänger gegeben sind.
Bei Anordnungen gegenüber Luftfahrtunternehmen und Finanzdienstleistern schließt § 8b Absatz 7 Satz 1
BVerfSchG eine solche endgültige Nicht-Mitteilung aus.
Im Jahr 2012 wurde im Rahmen von insgesamt 72 Mitteilungsentscheidungen (69 BfV, 2 BND, 1 MAD) 49 Personen (34 Hauptbetroffenen, 15 Nebenbetroffenen) mitgeteilt, dass sie von einem Auskunftsverlangen im Sinne
des § 8a Absatz 2 BVerfSchG oder einem IMSI-Catcher-Einsatz betroffen waren. Bei 80 Personen (51 Hauptbetroffene, 29 Nebenbetroffene) wurde von einer Mitteilung vorerst oder weiterhin abgesehen. Zu vier Personen
(3 Hauptbetroffenen, 1 Nebenbetroffener) wurde entschieden, von einer Mitteilung endgültig abzusehen.
Tabelle 9
Auskunftsverlangen bei Telekommunikations- und Teledienstleistern von 2002 bis 2012
Mitteilung
vorläufige Nichtmitteilung
endgültige Nichtmitteilung
VI.
BfV
MAD
BND
Summe
48
76
4
0
3
0
1
1
0
49
80
4
Beschwerden und Klageverfahren
Die G 10-Kommission prüft nach § 8b Absatz 2 Satz 3 BVerfSchG auf Grund von Beschwerden die Zulässigkeit
und Notwendigkeit der Einholung von Auskünften. Dies gilt über den Verweis in § 9 Absatz 4 Satz 7 BVerfSchG
auch für Einsätze des IMSI-Catchers. Ferner ist gemäß § 40 Absatz 1 Satz 1 der Verwaltungs-gerichtsordnung
(VwGO) der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
Im Jahr 2012 wurden keine Beschwerden zu durchgeführten Auskunftsverlangen und IMSI-Catcher-Einsätzen
erhoben. Es waren weiterhin vier Klageverfahren aus dem Vorberichtszeitraum 2011 anhängig. Zwei weitere
Klageverfahren sind im Jahr 2012 hinzugekommen, wobei eine Klage bereits zurückgenommen und in einem
Fall der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wurde.
Berlin, 9. Dezember 2013
Thomas Oppermann, MdB
Vorsitzender