Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Drucksache 18/216

–7–

Tabelle 5
Auskunftsverlangen bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und
Finanzunternehmen von 2002 bis 2012

4.

BfV

BND

MAD

Summe

2002
2003
2004
2005
2006
2007
2008
2009
2010
2011
2012

8
14
7
12
7
5
10
17
16
17
25

1
2
0
0
0
0
0
1
0
0
1

0
0
0
0
0
0

9
16
7
12
7
5
10
18
16
17
26

Summe

138

5

0

143

Auskunftsverlangen bei Postdienstleistern

Nach § 8a Absatz 2 Nummer 3 BVerfSchG a.F., § 2a BNDG und § 4a MADG durften BfV, BND und MAD im
Einzelfall von denjenigen, die geschäftsmäßig Postdienstleistungen erbringen oder daran mitwirken, Auskunft zu
den Umständen des Postverkehrs einholen. Diese Befugnis ist mit Wirkung vom 10. Januar 2012 weggefallen.
5.

Auskunftsverlangen bei Telekommunikations- und Teledienstunternehmen

Nach § 8a Absatz 2 Nummer 4 BVerfSchG, § 2a BNDG und § 4a MADG dürfen BfV, BND und MAD bei denjenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken, zu Verkehrsdaten nach
§ 96 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des Telekommunikationsgesetzes und sonstigen zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung der Telekommunikation notwendigen Verkehrsdaten Auskunft einholen, soweit dies zur Sammlung und
Auswertung von Informationen erforderlich ist und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass schwerwiegende
Gefahren für die in § 3 Absatz 1 BVerfSchG genannten Schutzgüter (für BfV) bzw. für die in § 5 Absatz 1 Satz 3
Nummer 1 bis 4 und 6 G 10 genannten Gefahrenbereiche (für BND) bzw. für die in § 1 Absatz 1 MADG genannten Schutzgüter (für MAD) vorliegen.
§ 8a Absatz 2 Nummer 5 BVerfSchG, § 2a BNDG und § 4a MADG sehen vor, dass die Dienste unter denselben
Voraussetzungen im Einzelfall bei denjenigen, die geschäftsmäßig Teledienste erbringen oder daran mitwirken,
zu Merkmalen zur Identifikation des Nutzers eines Teledienstes, Angaben über Beginn und Ende sowie über den
Umfang der jeweiligen Nutzung und Angaben über die vom Nutzer in Anspruch genommenen Teledienste Auskunft einholen dürfen.
Auskünfte über Begleitumstände der Telekommunikation und die Nutzung von Telediensten können wichtige
Aufschlüsse über das Umfeld von Personen geben, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte für terroristische oder
anderweitig sicherheitsrelevante Bestrebungen vorliegen. Verkehrs- und Nutzungsdaten ermöglichen es beispielsweise, weitere Beteiligte terroristischer Netzwerke zu erkennen und damit zusätzliche Ermittlungen zielgerichtet vorzubereiten. Die Auskunft über Verbindungsdaten von Mobilfunkgeräten ermöglicht es, über die Lokalisierung der Funkzelle den Aufenthaltsort ohne Observation nachzuvollziehen und weitere Ermittlungsmaßnahmen vorzubereiten. Auch die Bestimmung des Standortes eines genutzten Gerätes bei der Telekommunikation im
Festnetz und die auf der Grundlage der Verbindungsdaten erstellten Kommunikationsprofile können Erkenntnisse
über die Kommunikationsbeziehungen der Personen oder Organisationen geben, die der Beobachtung unterliegen. Häufig werden Auskunftsverlangen nach § 8a Absatz 2 Nummer 4 und 5 BVerfSchG daher im Vorfeld oder
parallel zu Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung nach dem G 10 durchgeführt.
Im Jahr 2012 wurden vom BfV insgesamt 34 Auskunftsverlangen bei Telekommunikations- und Teledienstleistern bezüglich Verkehrs- und Nutzungsdaten durchgeführt (2011: ebenfalls 34). Die Auskunftsverlangen betrafen

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