Drucksache 18/216
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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Auskunftsverlangen bei Luftfahrtunternehmen

Gemäß § 8a Absatz 2 Nummer 1 BVerfSchG, § 2a BNDG und § 4a MADG dürfen BfV, BND und MAD im
Einzelfall bei Luftfahrtunternehmen sowie Betreibern von Computerreservierungssystemen und Globalen Distributionssystemen für Flüge zu Namen und Anschriften des Kunden sowie zur Inanspruchnahme und den Umständen von Transportleistungen, insbesondere zum Zeitpunkt von Abfertigung und Abflug und zum Buchungsweg,
Auskunft einholen, soweit dies zur Sammlung und Auswertung von Informationen erforderlich ist und Tatsachen
die Annahme rechtfertigen, dass schwerwiegende Gefahren für die in § 3 Absatz 1 BVerfSchG genannten
Schutzgüter (für BfV) bzw. für die in § 5 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 4 und 6 G 10 genannten Gefahrenbereiche (für BND) bzw. für die in § 1 Absatz 1 MADG genannten Schutzgüter (für MAD) vorliegen.
Im Jahr 2012 hat das BfV 10 Auskunftsverlangen bei Luftfahrtunternehmen zu 19 Hauptbetroffenen beantragt,
die überwiegend den ausländischen extremistischen Bereich betrafen. BND und MAD haben im Berichtszeitraum
von der Befugnis keinen Gebrauch gemacht. Insgesamt kam es somit seit Einführung der Befugnis im Jahr 2002
(für BfV) bzw. 2007 (für BND und MAD) zu 33 Auskunftsverlangen.
Tabelle 4
Auskunftsverlangen bei Luftfahrtunternehmen von 2002 bis 2012

3.

BfV

BND

MAD

Summe

2002
2003
2004
2005
2006
2007
2008
2009
2010
2011
2012

1
2
0
0
0
0
2
1
10
4
10

0
0
3
0
0
0

0
0
0
0
0
0

1
2
0
0
0
0
2
4
10
4
10

Summe

30

3

0

33

Auskunftsverlangen bei Finanzdienstleistern

Nach § 8a Absatz 2 Nummer 2 BVerfSchG, § 2a BNDG und § 4a MADG dürfen BfV, BND und MAD im Einzelfall Auskunft bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen zu Konten, Konteninhabern und sonstigen Berechtigten sowie weiteren am Zahlungsverkehr Beteiligten und zu Geldbewegungen
und Geldanlagen, insbesondere über Kontostand und Zahlungsein- und -ausgänge einholen, soweit dies zur
Sammlung und Auswertung von Informationen erforderlich ist und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
schwerwiegende Gefahren für die in § 3 Absatz 1 BVerfSchG genannten Schutzgüter (für BfV) bzw. für die in
§ 5 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 4 und 6 G 10 genannten Gefahrenbereiche (für BND) bzw. für die in § 1 Absatz 1 MADG genannten Schutzgüter (für MAD) vorliegen. BfV und BND steht diese Befugnis seit 2002, dem
MAD seit 2007 zu.
Im Jahr 2012 führten BfV und BND 26 Auskunftsverlangen gegen 37 Hauptbetroffene und 20 Nebenbetroffene
durch. Auch diese Verfahren betrafen im Schwerpunkt den ausländischen extremistischen Bereich. Im Vergleich
zum Vorjahr ist die Anzahl der Auskunftsverlangen im Bereich des BfV mithin von 17 auf 25 angestiegen. Der
BND beantragte eine Anordnung.

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