Drucksache 18/7423

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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Für den Gefahrenbereich „Illegale Schleusung“ waren in bis zur Einstellung der Maßnahme im ersten Halbjahr
2014 28 formale Suchbegriffe angeordnet. Anhand der genehmigten Suchbegriffe qualifizierten sich 17 Telekommunikationsverkehre. Dabei handelte es sich um Verkehrsdatensätze. Im Vorberichtszeitraum 2013 waren
es 84Verkehre. Keiner der erfassten Telekommunikationsverkehre wurde als nachrichtendienstlich relevant
eingestuft (2013: 13 Telekommunikationsverkehre).
3.

Mitteilungsentscheidungen und Klageverfahren

Gemäß § 12 Absatz 2 Satz 1 G 10 sind auch Beschränkungsmaßnahmen nach § 5 G 10 dem Betroffenen nach
ihrer Einstellung mitzuteilen, sofern die personenbezogenen Daten nicht unverzüglich gelöscht wurden.
Im Berichtszeitraum wurden der G 10-Kommission 15 Mitteilungsangelegenheiten zu Erfassungen nach § 5
Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 G 10 aus dem Bereich „Internationaler Terrorismus“ zur Entscheidung vorgelegt.
Die Kommission stimmte in fünf Fällen einer vorläufigen und in einem Fall einer endgültigen Nichtmitteilung
zu. In vier weiteren Fällen teilte der BND den Betroffenen die Beschränkung mit. In weiteren fünf Fällen
wurde die G 10-Kommission über Verkehrsdatenerfassungen unterrichtet, bei denen die Gesprächspartner
durch den BND abschließend nicht zu ermitteln waren.
Außerdem wurde die G 10-Kommission im Berichtszeitraum über drei Mitteilungsfälle aus dem Gefahrenbereich „Illegale Schleusung“ unterrichtet. In einem Fall wurde die Kommission über Verkehrsdatenerfassungen
aus den Jahren 2011 und 2012 unterrichtet, bei denen die Gesprächspartner durch den BND abschließend nicht
zu ermitteln waren. In einem weiteren Fall teilte der BND dem Betroffenen die Erfassung mit. Im dritten Fall
unterrichtete der BND zu Verkehrsdatenerfassungen aus den Jahren 2012 und 2013. Die G 10-Kommission
stimmte einer vorläufigen Nichtmitteilung zu.
Im Berichtszeitraum entschied das Bundesverwaltungsgericht über eine Klage gegen die strategische Beschränkung des E-Mails-Verkehrs des BND nach § 5 G 10 aus dem Jahr 2010 mit Urteil vom 28. Mai 2014.
Die Klage wurde als unzulässig zurückgewiesen, weil der Kläger kein konkretes Feststellungsinteresse geltend
machen konnte. Eine konkret feststehende Betroffenheit von den Beschränkungsmaßnahmen des BND konnte
nicht glaubhaft gemacht werden. Im Dezember 2014 erhob der Kläger Klage gegen die strategische Fernmeldeaufklärung des BND im Jahre 2012 sowie auf Unterlassung der Speicherung und Nutzung von Verkehrsdaten des Klägers bzw. deren Löschung.
V.

Strategische Beschränkungen nach § 8 G 10

Gemäß § 8 Absatz 1 G 10 dürfen auf Antrag des BND Beschränkungen für internationale Telekommunikationsbeziehungen im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 G 10 auch angeordnet werden, wenn dies erforderlich ist,
um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für Leib oder Leben einer Person im Ausland rechtzeitig zu erkennen
oder ihr zu begegnen und dadurch Belange der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar in besonderer Weise
berührt sind. Die Regelung zielt vor allem auf Entführungen deutscher Staatsangehöriger im Ausland ab.
Die jeweiligen Telekommunikationsbeziehungen werden von dem gemäß § 10 Absatz 1 G 10 zuständigen
Bundesministerium des Innern mit Zustimmung des Parlamentarischen Kontrollgremiums bestimmt. Die Zustimmung bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder. Die Bestimmung tritt spätestens nach zwei
Monaten außer Kraft. Eine erneute Bestimmung ist zulässig, soweit ihre Voraussetzungen fortbestehen. Bei
Gefahr im Verzuge kann die Zustimmung gemäß § 14 Absatz 2 G 10 durch den Vorsitzenden und seinen
Stellvertreter vorläufig erteilt werden. Die Zustimmung des Parlamentarischen Kontrollgremiums ist unverzüglich einzuholen. Die vorläufige Zustimmung tritt spätestens nach zwei Wochen außer Kraft.
Erteilt das Parlamentarische Kontrollgremium die Zustimmung, kann das Ministerium auf Antrag des BND innerhalb des vom Gremium genehmigten Rahmens die Beschränkung mit Hilfe bestimmter Suchbegriffe anordnen. Diese Anordnung muss von der G 10-Kommission genehmigt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann
das Ministerium den Vollzug der Beschränkungsmaßnahme bereits vor der Unterrichtung der Kommission
anordnen. Anordnungen, die die Kommission für unzulässig oder nicht notwendig erklärt, hat das zuständige
Bundesministerium unverzüglich aufzuheben. In den Fällen des § 8 G 10 tritt diese Anordnung außer Kraft,
wenn Sie nicht binnen drei Tagen vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter bestätigt wird. Die Bestätigung
der Kommission ist unverzüglich nachzuholen (§ 15 Absatz 6 Sätze 4 und 5 G 10).
Der BND führte im ersten Halbjahr 2014 sechs und im zweiten Halbjahr 2014 vier Maßnahmen durch. Alle
Maßnahmen betrafen Entführungen deutscher Staatsangehöriger im Ausland.

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