Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

7.

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Drucksache 18/7423

des gewerbsmäßig oder bandenmäßig organisierten Einschleusens von ausländischen Personen in das
Gebiet der Europäischen Union in Fällen von erheblicher Bedeutung mit Bezug zur Bundesrepublik
Deutschland
a) bei unmittelbarem Bezug zu den Gefahrenbereichen nach den Nummern 1 bis 3 oder
b) in Fällen, in denen eine erhebliche Anzahl geschleuster Personen betroffen ist, insbesondere wenn
durch die Art der Schleusung von einer Gefahr für ihr Leib oder Leben auszugehen ist, oder
c) in Fällen von unmittelbarer oder mittelbarer Unterstützung oder Duldung durch ausländische öffentliche Stellen

rechtzeitig zu erkennen und einer solchen Gefahr zu begegnen.
Gemäß § 5 Absatz 2 G 10 darf der BND hierfür nur Suchbegriffe verwenden, die zur Aufklärung von Sachverhalten über den in der Anordnung bezeichneten Gefahrenbereich bestimmt und geeignet sind. Es dürfen
keine Suchbegriffe verwendet werden, die Identifizierungsmerkmale enthalten, die zu einer gezielten Erfassung bestimmter Telekommunikationsanschlüsse führen, oder den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen. Dies gilt nicht für Telekommunikationsanschlüsse im Ausland, sofern ausgeschlossen werden kann,
dass Anschlüsse, deren Inhaber oder regelmäßige Nutzer deutsche Staatsangehörige sind, gezielt erfasst werden.
Für die Bestimmung der betroffenen Telekommunikationsbeziehungen durch das Bundesministerium des Innern ist gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 G 10 die Zustimmung des Parlamentarischen Kontrollgremiums erforderlich. Über die Zulässigkeit und Notwendigkeit der Anordnung einschließlich der verwendeten Suchbegriffe
entscheidet die G 10-Kommission.
2.

Art und Umfang der Beschränkungsmaßnahmen

Mit Zustimmung der G 10-Kommission ordnete das Bundesministerium des Innern im Berichtszeitraum zu
folgenden drei Gefahrenbereichen G 10-Maßnahmen an:
– Begehung internationaler terroristischer Anschläge mit unmittelbarem Bezug zur Bundesrepublik Deutschland („Internationaler Terrorismus“, § 5 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 G 10),
– internationale Verbreitung von Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen
sowie des unerlaubten Außenwirtschaftsverkehrs mit Waren, Datenverarbeitungsprogrammen und Technologien in Fällen von erheblicher Bedeutung („Proliferation und Konventionelle Rüstung“, § 5 Absatz 1
Satz 3 Nummer 3 G 10) und
– gewerbs- oder bandenmä��ig organisiertes Einschleusen von ausländischen Personen in das Gebiet der Europäischen Union in Fällen von erheblicher Bedeutung mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland bei
unmittelbarem Bezug zu den Gefahrenbereichen nach § 5 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 3 G 10 oder in
Fällen, in denen eine erhebliche Anzahl geschleuster Personen betroffen ist, insbesondere wenn durch die
Art der Schleusung von einer Gefahr für ihr Leib oder Leben auszugehen ist, oder in Fällen von unmittelbarer oder mittelbarer Unterstützung oder Duldung durch ausländische öffentliche Stellen („Illegale
Schleusung“, § 5 Absatz 1 Satz 3 Nummer 7 G 10).
Im Gefahrenbereich „Internationaler Terrorismus“ waren im Jahr 2014 im ersten Halbjahr 973 (841 formale,
132 inhaltliche) und im zweiten Halbjahr 949 ausschließlich formale Suchbegriffe angeordnet. Anhand dieser
Suchbegriffe qualifizierten sich im Berichtszeitraum insgesamt 14.604 Telekommunikationsverkehre für diesen Gefahrenbereich. Davon waren einer aus dem Bereich Faxerfassung, vier aus dem Bereich Telex-Erfassung
und 197 aus dem Bereich Spracherfassung. Ferner wurden 1.073 Verkehrsdatensätze und 13.329 SMS-Nachrichten erfasst. Im Vorberichtszeitraum 2013 betrug die Gesamtzahl der erfassten Verkehre noch 906. Im Ergebnis wurden 63 der erfassten Telekommunikationsverkehre als nachrichtendienstlich relevant eingestuft
(2013: 73 Telekommunikationsverkehre).
Im Gefahrenbereich „Proliferation und konventionelle Rüstung“ waren 2014 in der ersten Jahreshälfte 11.670
(10.238 formale, 1.432 inhaltliche) und im zweiten Halbjahr 2.087 ausschließlich formale Suchbegriffe angeordnet. Es qualifizierten sich anhand der angeordneten Suchbegriffe 10.588 Telekommunikationsverkehre.
Davon waren 9.812 aus dem Bereich der E-Mail-Erfassung, 46 aus dem Bereich Faxerfassung, 178 aus dem
Bereich Telex-Erfassung und 550 aus dem Bereich Spracherfassung. Daneben wurden zwei SMS-Nachrichten
erfasst. Im Vorberichtszeitraum 2013 handelte es sich noch um 14.411 Verkehre. 2 der erfassten Telekommunikationsverkehre wurden schließlich als nachrichtendienstlich relevant eingestuft. Im Vorberichtszeitraum
belief sich die Zahl der als nachrichtendienstlich relevant eingestuften Verkehre auf insgesamt 32.

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