Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

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Drucksache 18/7423

Gemäß § 12 Absatz 2 Satz 1 G 10 sind auch Beschränkungsmaßnahmen nach § 8 G 10 dem Betroffenen nach
ihrer Einstellung mitzuteilen, sofern die personenbezogenen Daten nicht unverzüglich gelöscht wurden. Im
Berichtszeitraum wurden der G 10-Kommission zwei solcher Mitteilungsfälle zur Entscheidung vorgelegt. Die
Kommission stimmte in einem der Fälle einer vorläufigen Nichtmitteilung zu. In einem weiteren Fall nahm
die Kommission die Entscheidung des BND, die Erfassung mitzuteilen, zur Kenntnis.
VI. Übermittlungen nach § 7a G 10
Gemäß § 14 Absatz 1 Satz 2 G 10 in der Fassung vom 31. Juli 2009 erstreckt sich die Berichtspflicht des
Parlamentarischen Kontrollgremiums gegenüber dem Deutschen Bundestag auch auf § 7a G 10, der im Berichtszeitraum Übermittlungen von durch Beschränkungen nach § 5 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2, 3 und 7 G 10
erhobenen personenbezogenen Daten durch den BND an die mit nachrichtendienstlichen Aufgaben betrauten
ausländischen öffentlichen Stellen regelt. Der BND übermittelte im Berichtszeitraum keine G 10-Meldungen
an ausländische öffentliche Stellen.
Berlin, 27. Januar 2016
Clemens Binninger
Vorsitzender

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