Drucksache 18/7423
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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Zu 474 Personen/Institutionen, von denen 152 Hauptbetroffene und 322 Nebenbetroffene waren, ergab die
Prüfung, dass die in § 12 Absatz 1 G 10 genannten Voraussetzungen für eine Mitteilung noch nicht gegeben
waren. Die Mitteilungen wurden daher vorerst beziehungsweise weiterhin zurückgestellt. Gründe hierfür waren überwiegend, dass eine Wiederaufnahme der Maßnahme möglich war oder anderweitige nachrichtendienstliche Ermittlungen weiterhin erfolgten. Bei den gemäß § 3 Absatz 2 G 10 einbezogenen Nebenbetroffenen unterblieb die Mitteilung in erster Linie wegen des mutmaßlichen Fortbestandes der persönlichen Beziehungen zu den Hauptbetroffenen beziehungsweise zu anderen Personen aus deren Umfeld. Die G 10-Kommission entschied mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts regelmäßig, dass spätestens
nach zwei Jahren erneut überprüft werden sollte, ob eine Mitteilung erfolgen kann.
Bei 50 Betroffenen (29 Hauptbetroffene, 21 Nebenbetroffene) stellte die G 10-Kommission einstimmig fest,
dass es einer Mitteilung endgültig nicht bedürfe. Im vorherigen Berichtszeitraum 2013 handelte es sich demgegenüber um insgesamt 260 Betroffene (189 Hauptbetroffene, 71 Nebenbetroffene), bei denen die G 10Kommission einstimmig entschieden hatte, endgültig keine Mitteilung über die Durchführung der G 10-Maßnahme zu erteilen.
Gemäß § 13 G 10 ist gegen die Anordnung von Beschränkungsmaßnahmen nach § 3 G 10 und ihren Vollzug
der Rechtsweg vor der Mitteilung an den Betroffenen nicht zulässig. Das bedeutet, dass ein Betroffener die
Rechtmäßigkeit der Anordnung und der Durchführung der betreffenden Maßnahme erst gerichtlich überprüfen
lassen kann, nachdem ihm die Maßnahme mitgeteilt wurde.
Im Berichtszeitraum waren im ersten Halbjahr 2014 zu insgesamt vier durchgeführten Beschränkungsmaßnahmen Klageverfahren anhängig, wobei keine weitere Beschränkung Klagegegenstand wurde. Im zweiten Halbjahr 2014 wurden fünf weitere Beschränkungen Klagegegenstand. Eine im August 2014 eingereichte Klage
wurde im Oktober 2014 wieder zurückgenommen. Ein weiteres Verfahren ist nach Einräumung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme wegen nicht ausreichender Darlegung der Subsidiarität im Dezember 2014 übereinstimmend für erledigt erklärt worden, so dass zum Ende des Berichtszeitraumes noch sieben Klageverfahren
anhängig waren.
Im Jahr 2014 gingen bei der G 10-Kommission insgesamt 14 Beschwerden von Bürgerinnen und Bürgern im
Sinne des § 15 Absatz 5 Satz 1 G 10 ein, die Eingriffe in ihr Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis durch einen
Nachrichtendienst vermuteten. In sämtlichen Fällen konnte die G 10-Kommission feststellen, dass Rechte der
Beschwerdeführer aus Artikel 10 GG nicht verletzt worden waren.
IV. Strategische Beschränkungen nach § 5 G 10
1.
Allgemeine Voraussetzungen
Von Strategischen Beschränkungen spricht man, wenn nicht der Brief-, Post- oder Fernmeldeverkehr einer
bestimmten Person (Beschränkung im Einzelfall), sondern internationale Telekommunikationsbeziehungen,
bei denen die Übertragung gebündelt erfolgt, nach Maßgabe einer gesetzlich festgelegten Maximalquote anteilig überwacht werden. Aus einer großen Menge verschiedenster Verbindungen werden mit Hilfe von Suchbegriffen einzelne erfasst und ausgewertet.
Solche Beschränkungen waren im Berichtszeitraum gemäß § 5 Absatz 1 Satz 3 G 10 nur zur Sammlung von
Informationen über Sachverhalte zulässig, deren Kenntnis notwendig ist, um die Gefahr
1.
eines bewaffneten Angriffs auf die Bundesrepublik Deutschland,
2.
der Begehung internationaler terroristischer Anschläge mit unmittelbarem Bezug zur Bundesrepublik
Deutschland,
3.
der internationalen Verbreitung von Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen sowie des unerlaubten Außenwirtschaftsverkehrs mit Waren, Datenverarbeitungsprogrammen und
Technologien in Fällen von erheblicher Bedeutung,
4.
der unbefugten gewerbs- oder bandenmäßig organisierten Verbringung von Betäubungsmitteln in das
Gebiet der Europäischen Union in Fällen von erheblicher Bedeutung mit Bezug zur Bundesrepublik
Deutschland,
5.
der Beeinträchtigung der Geldwertstabilität im Euro-Währungsraum durch im Ausland begangene Geldfälschungen,
6.
der international organisierten Geldwäsche in Fällen von erheblicher Bedeutung oder