Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

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Drucksache 18/7423

entgegennehmen oder weitergeben oder dass der Verdächtige ihren Anschluss benutzt (sogenannte Nebenbetroffene). Maßnahmen, die sich auf Sendungen beziehen, sind nur hinsichtlich solcher Sendungen zulässig, bei
denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie von dem, gegen den sich die Anordnung richtet, herrühren oder für ihn bestimmt sind. Abgeordnetenpost von Mitgliedern des Deutschen Bundestages und der Parlamente der Länder darf nicht in eine Maßnahme einbezogen werden, die sich gegen einen Dritten richtet.
2.

Art und Umfang der Beschränkungsmaßnahmen

Die Anordnung einer Beschränkung im Einzelfall ist gemäß § 10 Absatz 5 Satz 1 G 10 auf höchstens drei
Monate zu befristen. Sie kann gemäß § 10 Absatz 5 Satz 2 G 10 auf Antrag um jeweils nicht mehr als drei
Monate verlängert werden, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen fortbestehen. Da der Berichtszeitraum 12
Monate umfasst, können die nachfolgend aufgeführten Individualmaßnahmen also aus dem Vorberichtszeitraum 2013 übernommen, im Berichtszeitraum 2014 neu begonnen und in diesem beendet oder verlängert worden sein.
Im Jahr 2014 genehmigte die G 10-Kommission dem BfV, dem BND und dem MAD im ersten Halbjahr und
im zweiten Halbjahr jeweils 109 Beschränkungsmaßnahmen nach § 3 G 10. Im Vergleich dazu belief sich die
Zahl der Beschränkungsmaßnahmen im Berichtszeitraum 2013 auf 97 Einzelmaßnahmen im ersten Halbjahr
und 115 Einzelmaßnahmen im zweiten Halbjahr.
Auf das BfV entfielen 75 Einzelmaßnahmen im ersten und 73 Einzelmaßnahmen im zweiten Halbjahr 2014.
Davon wurden im ersten Halbjahr12 neu begonnen und 63 aus dem Jahr 2013 fortgeführt. Im zweiten Halbjahr
waren es 28 neu begonnene und 45 aus dem ersten Halbjahr 2014 fortgeführte Maßnahmen. Den Arbeitsbereich des BND betrafen 2014 im ersten Halbjahr 32 Anordnungen, von denen 26 aus dem Vorberichtszeitraum
übernommen wurden. Im zweiten Halbjahr waren es 35 Anordnungen, von denen 21 aus der ersten Jahreshälfte
übernommen wurden. Seitens des MAD wurden im ersten Halbjahr 2014 zwei Maßnahmen davon eine aus
dem Vorberichtszeitraum übernommene sowie eine neu aufgenommene, und im zweiten Halbjahr eine neu
aufgenommene Maßnahme nach § 3 G 10 durchgeführt.
Die Anzahl der Hauptbetroffenen nach § 3 Absatz 1 G 10 schwankte zwischen 351 im ersten und 345 im
zweiten Halbjahr 2014 (erstes und zweites Halbjahr 2013: 342 und 354 Hauptbetroffene). Die Anzahl der Nebenbetroffenen nach § 3 Absatz 2 G 10 betrug im Jahr 2014 zwischen 380 im ersten und 308 im zweiten
Halbjahr (erstes und zweites Halbjahr 2013: 391 und 412 Nebenbetroffene).
Die den Zuständigkeitsbereich des BfV betreffenden Anordnungen umfassten auch im Berichtsjahr 2014 einen
Großteil der in § 3 Absatz 1 G 10 aufgeführten Straftaten. Sie betrafen – jeweils differenziert nach erstem und
zweitem Halbjahr 2014 - insbesondere die Bereiche Islamismus (50 bzw. 47 Verfahren) und Ausländerextremismus (jeweils 4 Verfahren) sowie den nachrichtendienstlichen Bereich (19 bzw. 20 Verfahren). Im Bereich
Linksextremismus gab es kein Verfahren, im Rechtsextremismus jeweils 2 Verfahren. Die Einzelmaßnahmen
des BND waren ausschließlich dem islamistischen Bereich zuzuordnen. Beim MAD betraf eine Maßnahme
ebenfalls den Bereich Islamismus, die andere war dem nachrichtendienstlichen Bereich zuzuordnen.
3.

Mitteilungsentscheidungen, Beschwerden und Klageverfahren

Gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1 G 10 sind Beschränkungsmaßnahmen nach § 3 G 10 dem Betroffenen nach ihrer
Einstellung mitzuteilen. Die Mitteilung unterbleibt gemäß Satz 2 der Vorschrift, solange eine Gefährdung des
Zwecks der Beschränkung nicht ausgeschlossen werden kann oder solange der Eintritt übergreifender Nachteile für das Wohl des Bundes oder eines Landes absehbar ist. Erfolgt die nach Satz 2 zurückgestellte Mitteilung nicht binnen zwölf Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedarf die weitere Zurückstellung der
Zustimmung der G 10-Kommission. Die G 10-Kommission bestimmt die Dauer der weiteren Zurückstellung.
Einer Mitteilung bedarf es nicht, wenn die G 10-Kommission einstimmig festgestellt hat, dass eine der Voraussetzungen in Satz 2 auch nach fünf Jahren nach Beendigung der Maßnahme noch vorliegt, sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft vorliegt und die Voraussetzungen für eine Löschung
sowohl bei der erhebenden Stelle als auch beim Empfänger vorliegen.
Im Berichtszeitraum wurde im Rahmen von 137 Mitteilungsentscheidungen, bei denen es sich um 132 Fälle
des BfV, 3 Fälle des BND und 2 Fälle des MAD handelte, zu insgesamt 904 aus der Überwachung ausgeschiedenen Personen und Institutionen (325 Haupt- und 579 Nebenbetroffene) geprüft, ob eine Mitteilung erfolgen
kann.
Bei 380 Betroffenen (144 Hauptbetroffene, 236 Nebenbetroffene) wurde entschieden, diesen die Beschränkungsmaßnahme mitzuteilen (2013: 605 Betroffene, davon 203 Hauptbetroffene und 402 Nebenbetroffene).

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