Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode

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Drucksache 19/163

G 10-Kommission beim Bundesverfassungsgericht gemäß Artikel 93 Absatz 1 Nummer 1 GG i. V. m. § 13
Nummer 5, den §§ 63 ff. des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (Organstreitverfahren). Mit dem Antrag begehrte die G 10-Kommission die Feststellung der Verletzung verfassungsmäßiger Rechte durch die Bundesregierung wegen deren Weigerung der Herausgabe einer Liste von Suchbegriffen, die der BND aus übermittelten
Selektoren der US-amerikanischen National Security Agency (NSA) ausgefiltert hatte.
V.

Strategische Beschränkungen nach § 8 G 10

Gemäß § 8 Absatz 1 G 10 dürfen auf Antrag des BND Beschränkungen für internationale Telekommunikationsbeziehungen im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 G 10 auch angeordnet werden, wenn dies erforderlich ist, um
eine im Einzelfall bestehende Gefahr für Leib oder Leben einer Person im Ausland rechtzeitig zu erkennen oder
ihr zu begegnen und dadurch Belange der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar in besonderer Weise berührt
sind. Die Regelung zielt vor allem auf das Freikommen von entführten deutschen Staatsangehörigen im Ausland ab.
Die jeweiligen Telekommunikationsbeziehungen werden von dem gemäß § 10 Absatz 1 G 10 zuständigen Bundesministerium des Innern mit Zustimmung des Parlamentarischen Kontrollgremiums bestimmt. Die Zustimmung bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder. Die Bestimmung tritt spätestens nach zwei
Monaten außer Kraft. Eine erneute Bestimmung ist zulässig, soweit ihre Voraussetzungen fortbestehen. Bei
Gefahr im Verzug kann gemäß § 14 Absatz 2 G 10 das zuständige Bundesministerium die Bestimmungen nach
den §§ 5 und 8 G 10 vorläufig treffen und das Parlamentarische Kontrollgremium durch seinen Vorsitzenden
und dessen Stellvertreter vorläufig zustimmen. Die Zustimmung des Parlamentarischen Kontrollgremiums ist
unverzüglich einzuholen. Die Bestimmung tritt außer Kraft, wenn die vorläufige Zustimmung nicht binnen drei
Tagen und die Zustimmung nicht binnen zwei Wochen erfolgt.
Erteilt das Parlamentarische Kontrollgremium die Zustimmung, kann das Ministerium auf Antrag des BND
innerhalb des vom Kontrollgremium genehmigten Rahmens die Beschränkung mit Hilfe bestimmter Suchbegriffe anordnen. Diese Anordnung muss von der G 10-Kommission genehmigt werden. Bei Gefahr im Verzug
kann das Ministerium den Vollzug der Beschränkungsmaßnahme bereits vor der Unterrichtung der Kommission anordnen. Anordnungen, die die Kommission für unzulässig oder nicht notwendig erklärt, hat das zuständige Bundesministerium unverzüglich aufzuheben. In den Fällen des § 8 G 10 tritt diese Anordnung außer
Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter bestätigt wird. Die Bestätigung der Kommission ist unverzüglich nachzuholen (§ 15 Absatz 6 Satz 7 und 8 G 10).
Der BND führte im ersten Halbjahr 2016 eine und im zweiten Halbjahr 2016 zwei Maßnahmen nach § 8 G 10
durch. Alle Maßnahmen betrafen Entführungen deutscher Staatsangehöriger im Ausland.
Gemäß § 12 Absatz 2 Satz 1 G 10 sind auch Beschränkungsmaßnahmen nach § 8 G 10 dem Betroffenen nach
ihrer Einstellung mitzuteilen, sofern die personenbezogenen Daten nicht unverzüglich gelöscht wurden. Im
Berichtszeitraum wurde der G 10-Kommission ein solcher Mitteilungsfall zur Entscheidung vorgelegt. In diesem Fall stimmte die Kommission einer endgültigen Nichtmitteilung zu.
VI. Übermittlungen nach § 7a und § 4 Absatz 4 G 10
Gemäß § 14 Absatz 1 Satz 2 G 10 erstreckt sich die Berichtspflicht des Parlamentarischen Kontrollgremiums
gegenüber dem Deutschen Bundestag auch auf § 7a G 10, der Übermittlungen von durch Beschränkungen nach
§ 5 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2, 3, 7 und 8 G 10 erhobenen personenbezogenen Daten durch den BND an die
mit nachrichtendienstlichen Aufgaben betrauten ausländischen öffentlichen Stellen regelt.
Der BND übermittelte im Berichtszeitraum keine G 10-Meldungen an ausländische öffentliche Stellen.
Gemäß § 4 Absatz 4 G 10 dürfen Daten, die durch Beschränkungsmaßnahmen nach dem G 10 erhoben wurden
nur übermittelt werden (1) zur Verhinderung oder Aufklärung von Straftaten, wenn (a) tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass jemand eine der in § 3 Absatz 1 und 1a G 10 genannten Straftaten plant
oder begeht, (b) bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand eine sonstige in § 7 Absatz 4 Satz 1
G 10 genannte Straftat plant oder begeht, (2) zur Verfolgung von Straftaten, wenn bestimmte Tatsachen den
Verdacht begründen, dass jemand eine in Nummer 1 bezeichnete Straftat begeht oder begangen hat, oder (3)
zur Vorbereitung und Durchführung eines Verfahrens nach Artikel 21 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes oder
einer Maßnahme nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Vereinsgesetzes, soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben des
Empfängers erforderlich sind.

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