Drucksache 19/163
2.
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Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Art und Umfang der Beschränkungsmaßnahmen
Mit Zustimmung der G 10-Kommission ordnete das Bundesministerium des Innern im Berichtszeitraum 2016
zu folgenden drei Gefahrenbereichen G 10-Maßnahmen an:
– Begehung internationaler terroristischer Anschläge mit unmittelbarem Bezug zur Bundesrepublik Deutschland („Internationaler Terrorismus“, § 5 Absatz 1 Satz 1 und 3 Nummer 2 G 10),
– internationale Verbreitung von Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen
sowie des unerlaubten Außenwirtschaftsverkehrs mit Waren, Datenverarbeitungsprogrammen und Technologien in Fällen von erheblicher Bedeutung („Proliferation und Konventionelle Rüstung“, § 5 Absatz 1
Satz 1 und 3 Nummer 3 G 10) und
– internationale kriminelle, terroristische oder staatliche Angriffe mittels Schadprogrammen oder vergleichbaren schädlich wirkenden informationstechnischen Mitteln auf die Vertraulichkeit, Integrität oder Verfügbarkeit von IT-Systemen in Fällen von erheblicher Bedeutung mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland
(„Cyber“ gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 und 3 Nummer 8 G 10).
Im Gefahrenbereich „Internationaler Terrorismus“ waren 2016 im ersten Halbjahr 858 und im zweiten Halbjahr
1.449 Suchbegriffe angeordnet (2015: 858 im ersten Halbjahr und 904 im zweiten Halbjahr). Nach einer automatisierten Selektion anhand dieser Suchbegriffe und einer Prüfung auf Geeignetheit zur Aufklärung des Gefahrenbereichs stufte der BND 34 Telekommunikationsverkehre als nachrichtendienstlich relevant ein.
Im Gefahrenbereich „Proliferation und konventionelle Rüstung“ waren in der ersten Jahreshälfte 2016 179 und
im zweiten Jahreshälfte 2016 200 Suchbegriffe angeordnet (2015: 271 im ersten Halbjahr und 239 im zweiten
Halbjahr). Nach einer Relevanzprüfung qualifizierten sich 19 Telekommunikationsverkehre für eine weitere
Bearbeitung im BND.
Im Gefahrenbereich „Cyber“ waren im ersten Halbjahr 2016 1.144 Suchbegriffe und im zweiten Halbjahr 2016
ebenfalls 1.144 Suchbegriffe angeordnet. Der auswertende Fachbereich stufte keine Telekommunikationsverkehre als nachrichtendienstlich relevant ein.
3.
Mitteilungsentscheidungen und Klageverfahren
Gemäß § 12 Absatz 2 Satz 1 G 10 sind auch Beschränkungsmaßnahmen nach § 5 G 10 dem Betroffenen nach
ihrer Einstellung mitzuteilen, sofern die personenbezogenen Daten nicht unverzüglich gelöscht wurden.
Im Berichtszeitraum wurden der G 10-Kommission 43 Mitteilungsangelegenheiten zu Erfassungen nach § 5
Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 G 10 aus dem Bereich „Internationaler Terrorismus“ zur Entscheidung vorgelegt.
Die Kommission stimmte in fünf Fällen einer vorläufigen und in drei Fällen einer endgültigen Nichtmitteilung
zu. In weiteren 35 Fällen wurde die G 10-Kommission über Verkehrsdatenerfassungen unterrichtet, bei denen
die Gesprächspartner durch den BND abschließend nicht zu ermitteln waren.
Außerdem wurden der G 10-Kommission im Berichtszeitraum 2016 135 Mitteilungsfälle aus dem Gefahrenbereich „Illegale Schleusung“ zur Entscheidung vorgelegt. In vier Fällen stimmte die G 10-Kommission einer
vorläufigen Nichtmitteilung zu. In 131 Fällen wurde die G 10-Kommission über Verkehrsdatenerfassungen
unterrichtet, bei denen die Gesprächspartner durch den BND abschließend nicht zu ermitteln waren.
Außerdem wurde die G 10-Kommission in einem Fall gemäß § 15 Absatz 7 Satz 1 G 10 darüber unterrichtet,
dass Daten ohne eine gültige G 10-Beschränkungsmaßnahme erfasst wurden und die G 10-Betroffenheit eines
Teilnehmers erst im Nachgang festgestellt wurde. Der entsprechende Datensatz wurde nicht weiter bearbeitet.
Im Berichtszeitraum wurde von einem Telekommunikationsdienstleister am 6. Oktober 2016 Klage gegen den
BND erhoben, mit dem Ziel feststellen zu lassen, ob die § 5 G 10 angeordneten Maßnahmen rechtmäßig sind.
Im Berichtszeitraum hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 14. Dezember 2016 eine mit Schriftsatz
vom 30. Juni 2015 erhobene Klage von Reporter ohne Grenzen e. V. zur Durchführung der strategischen Fernmeldeaufklärung des BND im Jahr 2013 sowie auf Unterlassung der Speicherung und Nutzung von Verkehrsdaten des Klägers als teilweise unzulässig abgewiesen. Den Klageantrag auf Unterlassung einer künftigen Speicherung von Verkehrsdaten des Klägers trennte das Gericht ab.
Im Berichtszeitraum entscheid der zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 20. September 2016, dass die G 10-Kommission im Organstreitverfahren nicht parteifähig ist (2 BvE 5/15). Sie sei
weder oberstes Bundesorgan, noch durch das Grundgesetz oder durch die Geschäftsordnung des Deutschen
Bundestages mit eigenen Rechten ausgestatteter Teil des Bundestages. Vorausgegangen war ein Antrag der