Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
6.
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Drucksache 19/163
Straftaten nach
a) den §§ 129a bis 130 des Strafgesetzbuches sowie
b) den §§ 211, 212, 239a, 239b, 306 bis 306c, 308 Absatz 1 bis 3, § 315 Absatz 3, § 316b Absatz 3 und
§ 316c Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches, soweit diese sich gegen die freiheitliche Grundordnung,
den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes richten,
7.
Straftaten nach § 95 Absatz 1 Nummer 8 des Aufenthaltsgesetzes,
8.
Straftaten nach den §§ 202a, 202b und 303a, 303b des Strafgesetzbuches, soweit sich die Straftat gegen
die innere und äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere gegen sicherheitsempfindliche Stellen von lebenswichtigen Einrichtungen richtet, oder
9.
[seit 1. Januar 2017] Straftaten nach § 13 des Völkerstrafgesetzbuches
plant, begeht oder begangen hat. Gleiches gilt, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen,
dass jemand Mitglied einer Vereinigung ist, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten
zu begehen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind.
Gemäß § 3 Absatz 2 G 10 ist die Anordnung einer Beschränkungsmaßnahme nur zulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Sie darf sich nur gegen
den Verdächtigen (sogenannter Hauptbetroffener) oder gegen Personen richten, von denen auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie für den Verdächtigen bestimmte oder von ihm herrührende Mitteilungen
entgegennehmen oder weitergeben oder dass der Verdächtige ihren Anschluss benutzt (sogenannte Nebenbetroffene). Maßnahmen, die sich auf Sendungen beziehen, sind nur hinsichtlich solcher Sendungen zulässig, bei
denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie von dem, gegen den sich die Anordnung richtet, herrühren
oder für ihn bestimmt sind. Abgeordnetenpost von Mitgliedern des Deutschen Bundestages und der Parlamente
der Länder darf nicht in eine Maßnahme einbezogen werden, die sich gegen einen Dritten richtet.
2.
Art und Umfang der Beschränkungsmaßnahmen
Die Anordnung einer Beschränkung im Einzelfall ist gemäß § 10 Absatz 5 Satz 1 G 10 auf höchstens drei
Monate zu befristen. Sie kann gemäß § 10 Absatz 5 Satz 2 G 10 auf Antrag um jeweils nicht mehr als drei
Monate verlängert werden, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen fortbestehen. Da der Berichtszeitraum
zwölf Monate umfasst, können die nachfolgend aufgeführten Individualmaßnahmen also aus dem Vorberichtszeitraum 2015 übernommen, im Berichtszeitraum 2016 neu begonnen und in diesem beendet oder verlängert
worden sein.
Im Jahr 2016 wurde nach Genehmigung durch die G 10-Kommission vom BfV, vom BND und vom MAD im
ersten Halbjahr 118 und im zweiten Halbjahr 143 Beschränkungsmaßnahmen nach § 3 G 10 durchgeführt. Im
Vergleich dazu belief sich die Zahl der Beschränkungsmaßnahmen im Berichtszeitraum 2015 auf 106 Einzelmaßnahmen im ersten und 87 Einzelmaßnahmen im zweiten Halbjahr.
Auf das BfV entfielen 100 Einzelmaßnahmen im ersten und 124 Einzelmaßnahmen im zweiten Halbjahr 2016.
Davon wurden im ersten Halbjahr 45 neu begonnen und 55 aus dem Jahr 2015 fortgeführt. Im zweiten Halbjahr
waren es 50 neu begonnene und 74 aus dem ersten Halbjahr 2016 fortgeführte Maßnahmen. Die Tätigkeit des
BND betrafen 2016 im ersten Halbjahr 15 Anordnungen, von denen elf aus dem Vorberichtszeitraum übernommen wurden. Im zweiten Halbjahr 2016 waren es 18 Anordnungen, von denen zwölf aus der ersten Jahreshälfte
übernommen wurden. Seitens des MAD wurden im ersten Halbjahr 2016 drei Maßnahmen durchgeführt, von
denen eine aus dem Vorberichtszeitraum übernommen wurde und im zweiten Halbjahr eine Maßnahme nach
§ 3 G 10 durchgeführt, die aus dem ersten Halbjahr 2016 übernommen wurde.
Die Anzahl der Hauptbetroffenen nach § 3 Absatz 1 G 10 schwankte zwischen 386 im ersten und 431 im zweiten Halbjahr 2016 (zum Vergleich: erstes und zweites Halbjahr 2015 zwischen 336 und 322 Hauptbetroffene).
Die Anzahl der Nebenbetroffenen nach § 3 Absatz 2 G 10 betrug im Jahr 2016 im ersten und im zweiten Halbjahr 317 (zum Vergleich: erstes und zweites Halbjahr 2015 zwischen 249 und 224 Nebenbetroffene). Die durchgeführten Beschränkungsmaßnahmen erstreckten sich auf insgesamt 1.767 überwachte Telekommunikationsanschlüsse im ersten Halbjahr 2016 und 1.980 Telekommunikationsanschlüsse im zweiten Halbjahr 2016 (zum
Vergleich: 1.502 im ersten Halbjahr und 1.336 im zweiten Halbjahr 2015).