Drucksache 19/163

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Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode

öffentliche Stellen gemäß § 7a G 10 wird die Kommission vom zuständigen Bundesministerium monatlich unterrichtet.
Die Mitglieder der G 10-Kommission nehmen eine verantwortungsvolle quasi-richterliche Aufgabe wahr. Ihre
Prüfung tritt bis zur etwaigen Mitteilung einer Maßnahme an den Betroffenen an die Stelle des Rechtsweges.
Das Bundesverfassungsgericht führt diesbezüglich bereits in Leitsatz 4 seines Urteils vom 15. Dezember 1970
(2 BvF 1/69) aus, Artikel 10 Absatz 2 Satz 2 GG verlange, dass das Gesetz zu Artikel 10 GG eine Nachprüfung
vorsehen müsse, die materiell und verfahrensmäßig der gerichtlichen Kontrolle gleichwertig sei, auch wenn der
Betroffene keine Gelegenheit habe, in diesem „Ersatzverfahren“ mitzuwirken. In seinem Beschluss vom
13. Juli 1993 (1 BvR 1016/93) betont das Bundesverfassungsgericht zudem, dass die G 10-Kommission ein
Kontrollorgan eigener Art außerhalb der rechtsprechenden Gewalt sei, das als Ersatz gerade für den fehlenden
gerichtlichen Rechtsschutz diene. In seinem Beschluss vom 20. September 2016 führt das Bundesverfassungsgericht darüber hinaus aus, dass die G 10-Kommission durch die Entscheidung über Zulässigkeit und Notwendigkeit von Beschränkungsmaßnahmen im „Funktionsbereich der Exekutive“, „mithin im ‚operativen‘ Bereich‘“ tätig werde. Sie diene als eine „neutrale Instanz“ „der Einbindung der Exekutive“ und der „kompensatorischen Repräsentation“ der Interessen des Betroffenen durch eine laufende und umfassende Rechtskontrolle
(2 BvE 5/15, Rn. 54).
Die Kontrollfunktion der G 10-Kommission erstreckt sich in erster Linie auf die angeordneten, aber noch nicht
vollzogenen Beschränkungsmaßnahmen, die sie zu genehmigen oder abzulehnen hat. Sie ist um Genehmigung
zu ersuchen, wenn einem Betroffenen die Beschränkungsmaßnahme nicht mitgeteilt werden soll (§ 12 Absatz 1
Satz 5 G 10). Sie wird von Amts wegen insbesondere auf Beschwerden eines Bürgers tätig, wenn er sein Grundrecht aus Art. 10 GG verletzt glaubt (1 BvR 1016/93, Rn. 4). Damit ist die von G 10-Kommission „ausgeübte
Kontrolltätigkeit eine Kontrolle, welche die Rechtmäßigkeit heimlicher staatlicher Überwachungsmaßnahmen
prozedural absichert“ (2 BvE 5/15, Rn. 57).
Im Rahmen der monatlichen Sitzungen der G 10-Kommission wurden alle im Berichtszeitraum zur Entscheidung anstehenden Beschränkungsmaßnahmen nach Einsichtnahme in die betreffenden Originalakten sowie
nach ausführlicher Unterrichtung durch die in der Sitzung anwesenden Mitarbeiter der beantragenden Nachrichtendienste, der betroffenen Ministerien und des Bundeskanzleramtes im Detail erörtert und bei Vorliegen
der gesetzlichen Voraussetzungen genehmigt, ergänzt bzw. verlängert. Zu besonderen Vorkommnissen und
aktuellen Entwicklungen in ihrem Zuständigkeitsbereich erbat die Kommission im Bedarfsfall ausführliche
Berichte und ließ sich von den Mitarbeitern der Dienste eingehend die näheren Hintergründe erläutern. Darüber
hinaus informierten sich die Mitglieder der Kommission und ihre Mitarbeiter im Rahmen von Informationsund Kontrollbesuchen bei den Diensten über die konkrete Durchführung der betreffenden Maßnahmen und die
Einhaltung der gesetzlichen Be-stimmungen. In diesem Rahmen wurde die Kommission auch über technische
Neuerungen und aktuelle Entwicklungen unterrichtet. Im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags entschied die
Kommission auf Grund von Beschwerden von Bürgerinnen und Bürgern über die Zulässigkeit und Notwendigkeit von Beschränkungsmaßnahmen und setzte die Beschwerdeführer über das Ergebnis ihrer Entscheidung in
Kenntnis.
III. Beschränkungen in Einzelfällen nach § 3 G 10
1.

Allgemeine Voraussetzungen

Gemäß § 3 Absatz 1 G 10 dürfen Beschränkungen des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 G 10 in Einzelfällen (sogenannte Individualmaßnahmen) unter den dort bezeichneten Voraussetzungen angeordnet werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass jemand
1.

Straftaten des Friedensverrats oder des Hochverrats (§§ 80 bis 83 des Strafgesetzbuches),

2.

Straftaten der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates (§§ 84 bis 86, 87 bis 89b, 89c Absatz 1 bis 4
des Strafgesetzbuches, § 20 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des Vereinsgesetzes),

3.

Straftaten des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 94 bis 96, 97a bis 100a des
Strafgesetzbuches),

4.

Straftaten gegen die Landesverteidigung (§§ 109e bis 109g des Strafgesetzbuches),

5.

Straftaten gegen die Sicherheit der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages (§§ 87, 89, 94 bis 96, 98 bis 100, 109e bis 109g des
Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 1 des NATO-Truppen-Schutzgesetzes),

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