Drucksache 19/163
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Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Die den Zuständigkeitsbereich des BfV betreffenden Anordnungen umfassten auch im Berichtsjahr 2016 einen
Großteil der in § 3 Absatz 1 G 10 aufgeführten Straftaten. Sie betrafen (jeweils differenziert nach erstem und
zweitem Halbjahr 2016) insbesondere die Bereiche Islamismus (61 bzw. 78 Verfahren) und Ausländerextremismus (drei bzw. vier Verfahren) sowie den nachrichtendienstlichen Bereich (33 bzw. 39 Verfahren). Im Bereich Linksextremismus gab es kein Verfahren, im Rechtsextremismus in jedem Halbjahr drei Verfahren. Alle
genannten Einzelmaßnahmen des BND (15 im ersten Halbjahr und 18 im zweiten Halbjahr 2016) waren ausschließlich dem islamistischen Bereich zuzuordnen. Beim MAD betrafen die Maßnahmen ebenfalls den Bereich Islamismus (zwei im ersten Halbjahr und keine im zweiten Halbjahr 2016) sowie den nachrichtendienstlichen Bereich (eine im ersten Halbjahr und eine im zweiten Halbjahr 2016).
3.
Mitteilungsentscheidungen, Beschwerden und Klageverfahren
Gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1 G 10 sind Beschränkungsmaßnahmen nach § 3 G 10 dem Betroffenen nach ihrer
Einstellung mitzuteilen. Die Mitteilung unterbleibt gemäß Satz 2 der Vorschrift, solange eine Gefährdung des
Zwecks der Beschränkung nicht ausgeschlossen werden kann oder solange der Eintritt übergreifender Nachteile
für das Wohl des Bundes oder eines Landes absehbar ist. Erfolgt die nach Satz 2 zurückgestellte Mitteilung
nicht binnen zwölf Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedarf die weitere Zurückstellung der Zustimmung der G 10-Kommission. Die G 10-Kommission bestimmt die Dauer der weiteren Zurückstellung. Einer
Mitteilung bedarf es nicht, wenn die G 10-Kommission einstimmig festgestellt hat, dass eine der Voraussetzungen in Satz 2 auch nach fünf Jahren seit Beendigung der Maßnahme noch vorliegt, sie mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft vorliegt und die Voraussetzungen für eine Löschung sowohl
bei der erhebenden Stelle als auch beim Empfänger vorliegen.
Im Berichtszeitraum 2016 wurde im Rahmen von 94 Mitteilungsentscheidungen, bei denen es sich um 83 Fälle
des BfV, zehn Fälle des BND und einen Fall des MAD handelte, zu insgesamt 519 aus der Überwachung ausgeschiedenen Personen und Institutionen (185 Haupt- und 334 Nebenbetroffene) geprüft, ob eine Mitteilung
erfolgen kann.
Bei 139 Betroffenen (51 Hauptbetroffene, 88 Nebenbetroffene) wurde entschieden, diesen die Beschränkungsmaßnahme mitzuteilen (2015: 400 Betroffene, davon 165 Hauptbetroffene und 235 Nebenbetroffene).
Zu 347 Personen/Institutionen, von denen 116 Hauptbetroffene und 231 Nebenbetroffene waren, ergab die Prüfung, dass die in § 12 Absatz 1 G 10 genannten Voraussetzungen für eine Mitteilung noch nicht gegeben waren
(2015: 1040 Betroffene, davon 566 Haupt- und 474 Nebenbetroffene). Die Mitteilungen wurden daher vorerst
beziehungsweise weiterhin zurückgestellt. Gründe hierfür waren überwiegend, dass eine Wiederaufnahme der
Maßnahme möglich war oder anderweitige nachrichtendienstliche Ermittlungen weiterhin erfolgten. Bei den
gemäß § 3 Absatz 2 G 10 einbezogenen Nebenbetroffenen unterblieb die Mitteilung in erster Linie wegen des
mutmaßlichen Fortbestandes der persönlichen Beziehungen zu den Hauptbetroffenen beziehungsweise zu anderen Personen aus deren Umfeld. Die G 10-Kommission entschied mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts regelmäßig, dass spätestens nach zwei Jahren erneut überprüft werden sollte, ob eine
Mitteilung erfolgen kann.
Bei 33 Betroffenen (18 Hauptbetroffene, 15 Nebenbetroffene) stellte die G 10-Kommission einstimmig fest,
dass eine Mitteilung endgültig nicht erfolgt (2015: 188 Betroffene, davon 103 Hauptbetroffene, 85 Nebenbetroffene).
Gemäß § 13 G 10 ist gegen die Anordnung von Beschränkungsmaßnahmen nach § 3 G 10 und ihren Vollzug
der Rechtsweg vor der Mitteilung an den Betroffenen nicht zulässig. Das bedeutet, dass ein Betroffener die
Rechtmäßigkeit der Anordnung und der Durchführung der betreffenden Maßnahme erst gerichtlich überprüfen
lassen kann, nachdem ihm die Maßnahme mitgeteilt wurde.
Im Berichtszeitraum waren im ersten Halbjahr 2016 zu insgesamt sechs durchgeführten Beschränkungsmaßnahmen Klageverfahren anhängig, vier Klageverfahren kamen hinzu. Im zweiten Halbjahr 2016 waren vier
Klageverfahren anhängig.
Im Berichtszeitraum 2016 gingen bei der G 10-Kommission insgesamt 13 Beschwerden von Bürgerinnen und
Bürgern im Sinne des § 15 Absatz 5 Satz 1 G 10 ein, die Eingriffe in ihr Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis
durch einen Nachrichtendienst vermuteten. In allen Fällen konnte die G 10-Kommission feststellen, dass die
Beschwerden unbegründet waren oder die Rechte der Beschwerdeführer aus Artikel 10 GG nicht verletzt worden waren.