Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode

1.

–3–

Drucksache 19/163

Kontrolle durch das Parlamentarische Kontrollgremium

Gemäß § 1 Absatz 1 PKGrG unterliegt die Bundesregierung hinsichtlich der Tätigkeit des Bundesamtes für
Verfassungsschutz (BfV), des MAD und des BND der Kontrolle durch das Parlamentarische Kontrollgremium.
Der Deutsche Bundestag wählt dessen Mitglieder gemäß § 2 Absatz 1 und 2 PKGrG zu Beginn jeder Wahlperiode aus seiner Mitte. Er bestimmt die Zahl der Mitglieder, die Zusammensetzung und die Arbeitsweise des
Gremiums.
Am 16. Januar 2014 beschloss der Deutsche Bundestag für die 18. Wahlperiode ein aus neun Mitgliedern bestehendes Parlamentarisches Kontrollgremium einzusetzen und wählte die Bundestagsabgeordneten Clemens
Binninger, Manfred Grund, Stephan Mayer (Altötting), Armin Schuster (Weil am Rhein) (alle CDU/CSU),
Gabriele Fograscher, Michael Hartmann (Wackernheim), Burkhard Lischka (alle SPD), Dr. André Hahn
(DIE LINKE.) und Hans-Christian Ströbele (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) zu dessen Mitgliedern. Das Parlamentarische Kontrollgremium konstituierte sich am selben Tage. Der Abgeordnete Michael Hartmann (Wakkernheim) (SPD) hat am 4. Juli 2014 seinen Verzicht auf die Mitgliedschaft im Parlamentarischen Kontrollgremium erklärt. Der Deutsche Bundestag wählte am 9. Oktober 2014 den Abgeordneten Uli Grötsch (SPD)
zu seinem Nachfolger. Im Berichtszeitraum, der sich auf das Jahr 2016 erstreckt, bestimmte das Gremium Clemens Binninger, MdB (CDU/CSU) zu seinem Vorsitzenden und Dr. André Hahn, MdB (DIE LINKE.) zu dessen Stellvertreter.
Das Bundesverfassungsgericht hat zuletzt in seinem Beschluss vom 20. September 2016 festgestellt, dass dem
Parlamentarischen Kontrollgremium die politische Kontrolle im Anwendungsbereich des G 10 im Sinne einer
„allgemeinen Kontrolle über die Durchführung des G 10“ obliegt (2 BvE 5/15, Rn. 53). Das gemäß § 10 Absatz 1 G 10 für die Anordnung von Beschränkungsmaßnahmen auf Bundesebene zuständige Bundesministerium des Innern unterrichtet dazu das Parlamentarische Kontrollgremium gemäß § 14 Absatz 1 Satz 1 G 10 in
Abständen von höchstens sechs Monaten über die Durchführung des G 10. Diese Halbjahresberichte enthalten
einen Überblick über Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten der im Berichtszeitraum ergriffenen Beschränkungsmaßnahmen. Die entsprechenden Berichte für das Jahr 2016 sind wesentliche Grundlage des vorliegenden Berichts.
2.

Kontrolle durch die G 10-Kommission

Die G 10-Kommission besteht gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 G 10 aus dem Vorsitzenden, der die Befähigung
zum Richteramt besitzen muss, und drei Beisitzern sowie vier stellvertretenden Mitgliedern, die an den Sitzungen mit Rede- und Fragerecht teilnehmen können. Die Mitglieder der Kommission nehmen ein öffentliches
Ehrenamt wahr und werden gemäß § 15 Absatz 1 Satz 4 G 10 vom Parlamentarischen Kontrollgremium nach
Anhörung der Bundesregierung für die Dauer einer Wahlperiode des Deutschen Bundestages mit der Maßgabe
bestellt, dass ihre Amtszeit erst mit der Neubestimmung der Mitglieder der Kommission, spätestens jedoch drei
Monate nach Ablauf der Wahlperiode endet.
Das Parlamentarische Kontrollgremium der 18. Wahlperiode bestellte am 16. Januar 2014 Andreas Schmidt
(Vorsitzender), Dr. Bertold Huber (Stellvertretender Vorsitzender), Frank Hofmann und Ulrich Maurer als ordentliche sowie Dr. Wolfgang Götzer, Michael Hartmann (Wackernheim), MdB (SPD) und Halina Wawzyniak,
MdB (DIE LINKE.) als stellvertretende Mitglieder der G 10-Kommission der 18. Wahlperiode. Wolfgang Wieland wurde am 12. März 2014 als weiteres stellvertretendes Mitglied des Gremiums bestellt. Der Bundestagsabgeordnete Michael Hartmann hat am 4. Juli 2014 seinen Verzicht auf die Mitgliedschaft in der G 10-Kommission erklärt. Für ihn wurde am 17. Dezember 2014 Burkhard Lischka, MdB (SPD) als Nachfolger bestellt,
der am 2. Dezember 2015 von Hans-Joachim Hacker abgelöst wurde.
Die Kommission tritt gemäß § 15 Absatz 4 Satz 1 G 10 mindestens einmal im Monat zusammen. Ihre Mitglieder sind gemäß § 15 Absatz 1 Satz 3 G 10 in ihrer Amtsführung unabhängig und Weisungen nicht unterworfen.
Gemäß Absatz 5 der Vorschrift entscheidet die Kommission von Amts wegen oder auf Grund von Beschwerden
über die Zulässigkeit und Notwendigkeit von Beschränkungsmaßnahmen. Die Kontrollbefugnis der Kommission erstreckt sich auf die gesamte Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der nach dem G 10 erlangten personenbezogenen Daten durch Nachrichtendienste des Bundes einschließlich der Entscheidung über die Mitteilung
an Betroffene. Der Kommission und ihren Mitarbeitern ist dabei insbesondere Auskunft zu ihren Fragen zu
erteilen, Einsicht in alle Unterlagen, insbesondere in die gespeicherten Daten und in die Datenverarbeitungsprogramme, zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Beschränkungsmaßnahme stehen, und jederzeit Zutritt in alle Diensträume zu gewähren. Über Übermittlungen des Bundesnachrichtendienstes an ausländische

Select target paragraph3