Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
–9–
Drucksache 19/1280
Im Berichtszeitraum 2016 kam der IMSI-Catcher in 18 Fällen auf Antrag des BfV zum Einsatz. Die meisten
der 27 Hauptbetroffenen waren zugleich Hauptbetroffene von G 10-Maßnahmen. Der überwiegende Teil der
Einsätze betraf auch hier den islamistischen Bereich.
Tabelle 7
IMSI-Catcher-Einsätze von 2002 bis 2016
6.
2002
3
2003
9
2004
10
2005
10
2006
10
2007
9
2008
14
2009
16
2010
16
2011
14
2012
17
2013
26
2014
17
2015
19
2016
18
Auskunftsverlangen in den Bundesländern
Den Verfassungsschutzbehörden der Länder stehen die Befugnisse nach § 8a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 5
BVerfSchG (Auskunft bei Telekommunikations- und Teledienstunternehmen) nur unter den in § 8b Absatz 10
BVerfSchG geregelten Voraussetzungen zu. Der Landesgesetzgeber muss das Verfahren sowie die Beteiligung
der G 10-Kommission des Landes, die Verarbeitung der erhobenen Daten und die Mitteilung an den Betroffenen
gleichwertig wie in § 8b Absatz 2 BVerfSchG regeln. Ferner muss er eine § 8b Absatz 3 BVerfSchG gleichwertige parlamentarische Kontrolle sowie eine Verpflichtung zur Berichterstattung über die durchgeführten
Maßnahmen an das Parlamentarische Kontrollgremium des Bundes regeln. Die Verpflichtungen zur gleichwertigen parlamentarischen Kontrolle gelten auch für die Befugnisse nach § 8a Absatz 2 Nummer 1 und 2
BVerfSchG (Auskunft bei Luftfahrtunternehmen und Finanzdienstleistern).
Für das Jahr 2016 haben 16 Bundesländer Berichte über Auskunftsverlangen beim Parlamentarischen Kontrollgremium des Bundes eingereicht. In den Ländern Bayern (5), Berlin (1), Bremen (1), Hamburg (8), Hessen (1),
Niedersachsen (1) Nordrhein-Westfalen (8) Saarland (1) und Thüringen (4) sind 2016 insgesamt 30 Maßnahmen durchgeführt worden. Keine Maßnahmen nach dem Terrorismusbekämpfungsgesetz sind 2016 in BadenWürttemberg, Brandenburg2, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein veranlasst worden.
2
Dem LfV Brandenburg standen auch im Jahr 2016 die in § 8a BVerfSchG nominierten besonderen Auskunftsverlangen nicht zu.