Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode

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Drucksache 19/1280

Im Berichtszeitraum 2016 kam der IMSI-Catcher in 18 Fällen auf Antrag des BfV zum Einsatz. Die meisten
der 27 Hauptbetroffenen waren zugleich Hauptbetroffene von G 10-Maßnahmen. Der überwiegende Teil der
Einsätze betraf auch hier den islamistischen Bereich.
Tabelle 7
IMSI-Catcher-Einsätze von 2002 bis 2016

6.

2002

3

2003

9

2004

10

2005

10

2006

10

2007

9

2008

14

2009

16

2010

16

2011

14

2012

17

2013

26

2014

17

2015

19

2016

18

Auskunftsverlangen in den Bundesländern

Den Verfassungsschutzbehörden der Länder stehen die Befugnisse nach § 8a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 5
BVerfSchG (Auskunft bei Telekommunikations- und Teledienstunternehmen) nur unter den in § 8b Absatz 10
BVerfSchG geregelten Voraussetzungen zu. Der Landesgesetzgeber muss das Verfahren sowie die Beteiligung
der G 10-Kommission des Landes, die Verarbeitung der erhobenen Daten und die Mitteilung an den Betroffenen
gleichwertig wie in § 8b Absatz 2 BVerfSchG regeln. Ferner muss er eine § 8b Absatz 3 BVerfSchG gleichwertige parlamentarische Kontrolle sowie eine Verpflichtung zur Berichterstattung über die durchgeführten
Maßnahmen an das Parlamentarische Kontrollgremium des Bundes regeln. Die Verpflichtungen zur gleichwertigen parlamentarischen Kontrolle gelten auch für die Befugnisse nach § 8a Absatz 2 Nummer 1 und 2
BVerfSchG (Auskunft bei Luftfahrtunternehmen und Finanzdienstleistern).
Für das Jahr 2016 haben 16 Bundesländer Berichte über Auskunftsverlangen beim Parlamentarischen Kontrollgremium des Bundes eingereicht. In den Ländern Bayern (5), Berlin (1), Bremen (1), Hamburg (8), Hessen (1),
Niedersachsen (1) Nordrhein-Westfalen (8) Saarland (1) und Thüringen (4) sind 2016 insgesamt 30 Maßnahmen durchgeführt worden. Keine Maßnahmen nach dem Terrorismusbekämpfungsgesetz sind 2016 in BadenWürttemberg, Brandenburg2, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein veranlasst worden.

2

Dem LfV Brandenburg standen auch im Jahr 2016 die in § 8a BVerfSchG nominierten besonderen Auskunftsverlangen nicht zu.

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