Drucksache 19/1280

– 10 –

Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode

Tabelle 8
Auskunftsverlangen in den Bundesländern
Auskunft

2007

2008

2009

2010

2011

2012

2013

2014

2015

2016

Luftfahrt

0

0

1

0

0

0

3

0

1

0

Finanzen

2

5

20

6

16

7

7

6

2

12

Postverkehr

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

Telekommunikation/
Teledienste

13

16

27

9

17

9

7

7

13

18

Summe

15

21

48

15

33

16

17

13

18

30

V.

Mitteilungsentscheidungen

§ 8b Absatz 7 Satz 1 BVerfSchG erklärt § 12 Absatz 1 G 10 bei besonderen Auskunftsverlangen gemäß § 8a
Absatz 2 BVerfSchG für entsprechend anwendbar. Über den Verweis in § 9 Absatz 4 Satz 7 BVerfSchG gilt
dies auch für Einsätze des IMSI-Catchers.
Nach § 12 Absatz 1 G 10 sind Beschränkungsmaßnahmen dem Betroffenen nach ihrer Einstellung grundsätzlich mitzuteilen. Die Mitteilung kann nur solange unterbleiben, wie eine Gefährdung des Zwecks der Maßnahme
nicht ausgeschlossen werden kann oder der Eintritt übergreifender Nachteile für das Wohl des Bundes oder
eines Landes absehbar ist. Erfolgt die Mitteilung nicht binnen zwölf Monaten nach Beendigung der Maßnahme,
bedarf die weitere Zurückstellung der Zustimmung der G10-Kommission. Diese bestimmt dann die Dauer der
weiteren Zurückstellung. Einer Mitteilung bedarf es nur dann endgültig nicht, wenn die G10-Kommission einstimmig festgestellt hat, dass die Gründe für eine Zurückstellung der Mitteilung auch fünf Jahre nach Beendigung der Maßnahme noch vorliegen, diese mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft
vorliegen und die Voraussetzungen für eine Löschung sowohl bei der erhebenden Stelle als auch beim Empfänger gegeben sind. Bei Anordnungen gegenüber Luftfahrtunternehmen und Finanzdienstleistern schließt § 8b
Absatz 7 Satz 1 BVerfSchG eine solche endgültige Nicht-Mitteilung aus.
Im Jahr 2016 wurde insgesamt über 124 Mitteilungen (122 BfV, 0 BND und 2 MAD) zu 231 Personen (159
Hauptbetroffene, 72 Nebenbetroffene) entschieden. 81 Personen wurde mitgeteilt, dass sie von einem Auskunftsverlangen im Sinne des § 8a Absatz 2 BVerfSchG oder einem IMSI-Catcher-Einsatz betroffen waren. Bei
132 Personen (88 Hauptbetroffene, 44 Nebenbetroffene) wurde von einer Mitteilung vorerst oder weiterhin
abgesehen. Zu 18 Personen (14 Hauptbetroffene, 4 Nebenbetroffene) wurde entschieden, von einer Mitteilung
endgültig abzusehen.
Tabelle 9
Anzahl der von Mitteilungsentscheidungen betroffenen Personen im Jahr 2016
BfV

MAD

BND

79

2

0

81

vorläufige Nichtmitteilung

128

4

0

132

endgültige Nichtmitteilung

18

0

0

18

Mitteilung

Summe

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