Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode

–7–

Drucksache 19/1280
Tabelle 5

Auskunftsverlangen bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und
Finanzunternehmen von 2002 bis 2016
BfV

BND

MAD

2002

8

1

–

9

2003

14

2

–

16

2004

7

0

–

7

2005

12

0

–

12

2006

7

0

–

7

2007

5

0

0

5

2008

10

0

0

10

2009

17

1

0

18

2010

16

0

0

16

2011

17

0

0

17

2012

25

1

0

26

2013

23

1

1

25

2014

30

0

0

30

2015

18

0

2

20

2016

29

0

0

29

4.

Summe

Auskunftsverlangen bei Telekommunikations- und Teledienstunternehmen

Nach § 8a Absatz 2 Nummer 4 BVerfSchG, § 2a BNDG und § 4a MADG dürfen BfV, BND und MAD bei
denjenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken, zu Verkehrsdaten
nach § 96 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des Telekommunikationsgesetzes und sonstigen zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung der Telekommunikation notwendigen Verkehrsdaten Auskunft einholen, soweit dies zur Sammlung und Auswertung von Informationen erforderlich ist und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
schwerwiegende Gefahren für die in § 3 Absatz 1 BVerfSchG genannten Schutzgüter (für BfV) bzw. für die in
§ 5 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 4 und 6 G 10 genannten Gefahrenbereiche (für BND) bzw. für die in § 1
Absatz 1 MADG genannten Schutzgüter (für MAD) vorliegen.
§ 8a Absatz 2 Nummer 5 BVerfSchG, § 2a BNDG und § 4a MADG sehen vor, dass die Dienste unter denselben
Voraussetzungen im Einzelfall bei denjenigen, die geschäftsmäßig Teledienste erbringen oder daran mitwirken,
zu Merkmalen zur Identifikation des Nutzers eines Teledienstes, Angaben über Beginn und Ende sowie über
den Umfang der jeweiligen Nutzung und Angaben über die vom Nutzer in Anspruch genommenen Teledienste
Auskunft einholen dürfen.
Auskünfte über Begleitumstände der Telekommunikation und die Nutzung von Telediensten können wichtige
Aufschlüsse über das Umfeld von Personen geben, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte für terroristische oder
anderweitig sicherheitsrelevante Bestrebungen vorliegen. Verkehrs- und Nutzungsdaten ermöglichen es beispielsweise, weitere Beteiligte terroristischer Netzwerke zu erkennen und damit zusätzliche Ermittlungen zielgerichtet vorzubereiten. Die Auskunft über Verbindungsdaten von Mobilfunkgeräten ermöglicht es, über die
Lokalisierung der Funkzelle den Aufenthaltsort ohne Observation nachzuvollziehen und weitere Ermittlungsmaßnahmen vorzubereiten. Auch die Bestimmung des Standortes eines genutzten Gerätes bei der Telekommunikation im Festnetz und die auf der Grundlage der Verbindungsdaten erstellten Kommunikationsprofile können
Erkenntnisse über die Kommunikationsbeziehungen der Personen oder Organisationen geben, die der Beobachtung unterliegen. Häufig werden Auskunftsverlangen nach § 8a Absatz 2 Nummer 4 und 5 BVerfSchG daher
im Vorfeld oder parallel zu Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung nach dem G 10 durchgeführt.

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