Drucksache 16/12600
– 176 –
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
n o c h Anlage 9
die bei dem wichtigen Gesetzgebungsakt Rahmenbeschluss zu beachten sind:
– Zweckbegrenzung: die Notwendigkeit, die gesetzlichen
Zwecke genau zu definieren, zu denen die Verarbeitung
personenbezogener Daten im Rahmen der polizeilichen
und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen erlaubt
ist, ohne irgendwelche Generalklauseln, die die weitere
Verarbeitung „für jegliche andere Zwecke“ erlaubt.
Das Prinzip der Zweckbegrenzung ist ein Grundsatz in
der EU-Richtlinie und in der Konvention 108.
– Datenkategorien: die Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten ist verboten, es sei denn besondere Bedingungen werden erfüllt und besondere Garantien
werden in der nationalen Gesetzgebung gegeben
(Artikel 8 EU-Richtlinie, Artikel 6 Konvention 108).
Darüber hinaus sollen angemessene Sicherheitsvorkehrungen für die Verarbeitung biometrischer und genetischer Daten gewährleistet werden.
– Kategorien von Betroffenen: Es ist ein Erfordernis des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, Unterscheidungen zwischen den verschiedenen Kategorien von Personen
wieder einzuführen, die von der Verarbeitung für Polizei und Strafverfolgung betroffen sind.
– Regelung der Weitergabe von Daten an Drittstaaten:
Es ist ein Erfordernis des Zweckmäßigkeits-Grundsatzes, dass gemeinsame Kriterien definiert und ein Verfahren geschaffen wird, um den Datenschutz-Standard
in einem Drittland oder einer internationalen Einrichtung einschätzen zu können, bevor personenbezogene
Daten übertragen werden. Dies soll nicht allein dem
Ermessen der Mitgliedstaaten überlassen werden. Die
Festlegung eines EU-Standards für ein solches Verfahren ist erforderlich, um Harmonisierung in Europa zu
erreichen, und das Prinzip der Feststellung eines angemessenen Datenschutzniveaus entspricht der Regelung
durch das Europarats-Übereinkommen zum Schutz
des Menschen bei der automatischen Verarbeitung
personenbezogener Daten vom 28. Januar 1981.
– Benachrichtigung des Betroffenen: Benachrichtigung
des Betroffenen soll umfassend sein, einschließlich
der Identität der für die Verarbeitung verantwortlichen
Stelle, der möglichen Empfänger und der Rechtsgrundlage für die Verarbeitung. Jede Beschränkung
soll präzise gefasst und begrenzt sein.
BfDI 22. Tätigkeitsbericht 2007-2008
– Auskunftsrecht: Die Regelung zum Auskunftsrecht
muss im Einklang mit den Anforderungen der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Rechtsprechung stehen. Durch den Ausschluss eines wirksamen Beschwerderechts in einigen Fällen befindet sich
der derzeitige Vorschlag nicht im Einklang mit diesen
Anforderungen. Darüber hinaus soll die Kontrollinstanz oder das Beschwerdegericht das Recht haben,
dem Betroffenen Informationen zu übermitteln, wenn
ihm diese ungerechtfertigterweise vorenthalten wurden. Es sollte weniger Ausnahmen vom Auskunftsrecht geben.
– Anzeige und Vorabkontrolle: Anzeige gegenüber und
Vorabkontrolle durch die Kontrollinstanz sollten, soweit angemessen, eine Vorbedingung für die Verarbeitung sein. Die Vorabkontrolle soll von den nationalen
Datenschutzkontrollinstanzen vorgenommen werden.
Die Möglichkeit von Ausnahmen bei der Veröffentlichung der Anzeige sollte je nach Art der Verarbeitung
erwogen werden.
– Kontrollinstanzen: Eine Gemeinsame Kontrollbehörde
(JSA) soll als unabhängige Kontrollinstanz konzipiert
sein. Der Rahmenbeschluss soll Aussagen über deren
Zusammensetzung, Aufgaben und Zuständigkeiten
enthalten. Sie soll insbesondere mit der Befugnis zu
Beratung, Nachforschung und zum Einschreiten ausgestattet sein.
Die Europäische Datenschutzkonferenz anerkennt auch
die Wichtigkeit einer möglichst schnellen Verabschiedung des Rahmenbeschlusses. Jedoch wird der derzeit
diskutierte Vorschlag keinen ausreichend harmonisierten
und hohen Standard des Datenschutzes gewährleisten.
Die grundlegende Bedeutung des Rahmenbeschlusses
nicht nur für den Schutz der Rechte der Bürger der Europäischen Union, sondern auch für die Strafverfolgung,
rechtfertigt eine Diskussion, die nicht durch einen engen
Zeitrahmen gefährdet wird.
Die Europäische Datenschutzkonferenz ruft den Rat daher dazu auf, sich mehr Zeit für die Verhandlungen zur
Entwicklung eines Rahmenbeschlusses zu nehmen, der
einen hohen Datenschutz-Standard bietet.
Die Europäische Datenschutzkonferenz ist bereit, weiter
zum Verfahren der Verabschiedung eines solchen Rahmenbeschlusses beizutragen und schlägt eine Anhörung
der Arbeitsgruppe des Rates vor, um ihre Standpunkte
darzulegen.