Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
– 175 –
Drucksache 16/12600
Anlage 9 (zu Nr. 13.8)
Erklärung der Europäischen Datenschutzkonferenz von Zypern, angenommen am 11. Mai 2007
Im Rat der Europäischen Union ist ein Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates über den Schutz personenbezogener Daten bei der Verarbeitung im Rahmen der
polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen Gegenstand von Beratungen.
Die Schaffung eines harmonisierten und hohen Standards
für den Datenschutz bei polizeilichen und justiziellen
Maßnahmen in der Union ist in der Tat ein entscheidender
Bestandteil der Achtung und des Schutzes von Grundrechten, wie des Rechts auf den Schutz personenbezogener Daten, bei der Schaffung eines Raums der Freiheit,
der Sicherheit und des Rechts.
Die Initiativen in der Europäischen Union zur Verbesserung der Bekämpfung von schweren Straftaten und Terrorismus haben das Ziel gemeinsam, nationale Grenzen innerhalb der Union zunehmend unwichtiger werden zu
lassen, wenn es um die Bedingungen für den Austausch
von Daten zwischen zuständigen Behörden geht. Daten
für die Strafverfolgung sollen auf verschiedenen Wegen
zugänglich gemacht werden, inklusive der Möglichkeit
des direkten Zugriffs auf nationale Datenbestände.
Diese Initiativen zeigen deutlich, dass die Verpflichtung
der Union zur Hilfe beim Kampf gegen schwere Straftaten und Terrorismus nicht auf die Schaffung der Bedingungen für den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten beschränkt ist; klar erkennbar haben die
Initiativen auch Auswirkungen auf die Datenverarbeitung
auf nationaler Ebene, die jedem möglichen Austausch vorangeht. Es ist klar, dass jede Entwicklung auf diesem
Gebiet abgewogen werden muss mit angemessenen und
harmonisierten Datenschutzrechten und -verpflichtungen,
wobei das gegenseitige Vertrauen in diese ein entscheidender Bestandteil ist.
Innerhalb der Europäischen Union unterscheidet sich die
Datenschutz-Gesetzgebung für Maßnahmen der Strafverfolgung sowohl der Natur als auch der Sache nach. Sie
gewährleistet somit sicherlich keinen harmonisierten Ansatz zum Datenschutz für Strafverfolgungs-Informationen, für die Rechte des Betroffenen sowie für eine effektive unabhängige Kontrolle.
(2006) und London (2006) erinnernd, ruft die gesamte
Europäische Datenschutzkonferenz daher die im Rat der
Europäischen Union und im Europäischen Parlament vertretenen Mitgliedstaaten dazu auf, einen solchen harmonisierten und hohen Standard des Datenschutzes in der
Europäischen Union zu schaffen.
Die Europäische Datenschutzkonferenz ist sich über die
Grundsatz-Diskussion im Rat über den Anwendungsbereich des vorgeschlagenen Rahmenbeschlusses bewusst:
sollte er nur auf Daten anwendbar sein, die zwischen Mitgliedstaaten ausgetauscht werden oder auf jegliche Verarbeitung durch Polizei- und Justizbehörden?
Die Europäische Datenschutzkonferenz weist wiederholt
darauf hin, dass Initiativen der Union Auswirkungen auf
nationaler Ebene haben und darauf, dass eine Begrenzung
des Anwendungsbereiches auf Daten, die zwischen den
Mitgliedstaaten ausgetauscht werden oder werden könnten, das Risiko besonderer Unsicherheiten und Unwägbarkeiten über den Anwendungsbereich des vorgeschlagenen Rahmenbeschlusses mit sich bringen würde. Sie
betont, dass nur ein umfassender Anwendungsbereich
unter Einschluss aller Arten der Verarbeitung personenbezogener Daten den notwendigen Schutz der Individuen gewährleisten kann.
Die Europäische Datenschutzkonferenz betont weiter,
dass die von der deutschen Ratspräsidentschaft am
13. März 2007 vorgelegte Fassung des Entwurfs des
Rahmenbeschlusses auch bezüglich anderer Datenschutz-Grundsätze keine verlässliche und strenge Datenschutzordnung enthält und dass sie weder die Stellungnahme der Europäischen Datenschutzkonferenz vom
24. Januar 2006 noch die Stellungnahme des EP vom
18. Mai 2006 einbezogen hat.
Im Hinblick auf den zunehmenden Rückgriff auf die Verfügbarkeit („availability“) von Informationen als Konzept
zur Verbesserung des Kampfes gegen schwere Straftaten,
sowohl auf nationaler Ebene wie zwischen den Mitgliedstaaten, führt das Fehlen eines harmonisierten und hohen
Standards für den Datenschutz in der Union zu einer Situation, in der das Grundrecht auf den Schutz personenbezogener Daten nicht mehr ausreichend gewährleistet
wird.
Während der Entwurf einige Verbesserungen im Hinblick
auf die Erreichung eines harmonisierten Rahmens für die
Verarbeitung gebracht hat, ist er bislang unbefriedigend
bei den Vorkehrungen zur Gewährleistung des Schutzes
der Privatsphäre der Bürger. Dies muss besonders gelten,
wenn man die bereits bestehende europäische Gesetzgebung zum Datenschutz berücksichtigt, insbesondere den
rechtlichen Rahmen, der von den nationalen Gesetzgebern
bei der Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG geschaffen
wurde und der ebenfalls auf die Verarbeitung personenbezogener Daten in dem fraglichen Bereich anwendbar ist.
Darüber hinaus wiederholt die Europäische Datenschutzkonferenz, dass es notwendig ist, die auf nationaler Ebene
bestehenden Schutzvorkehrungen zum Datenschutz zu erhalten, indem ein bindendes europäisches Instrumentarium verabschiedet wird.
Mit Bezugnahme auf ihr Positionspapier zu Strafverfolgung und Informationsaustausch in der EU (April 2005)
und an ihre Erklärungen von Krakau (2005), Budapest
Mit dem Ziel einer tatsächlichen Verbesserung beim Datenschutz in der dritten Säule unterstreicht die Europäische Datenschutzkonferenz die folgenden Grundsätze,
BfDI 22. Tätigkeitsbericht 2007-2008